bmvit - Der Rechnungshof
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Vergleichende Darstellung der Systeme<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
– in der Abteilung BauN durch den Projektleiter (bei Schlussrechnungen<br />
inkl. Schlussbericht); der Baubezirksleiter hatte bei Teilrechnungen<br />
eine Monatsauswertung zur nachgängigen Kontrolle<br />
und bei Schlussrechnungen eine Evaluierung des Projekts durchzuführen;<br />
– in der Abteilung BauE in den wesentlichen Punkten nur durch den<br />
Projektleiter.<br />
Inhaltliche Vorgaben zur Prüfung von Teil– und Schlussrechnungen<br />
entsprechend dem Vier–Augen–Prinzip waren nicht beschrieben.<br />
(5) Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung bekundete<br />
gegenüber dem RH, dass in der Abteilung BauN sowohl der Projektleiter<br />
als auch der Bereichsleiter mit der inhaltlichen Prüfung von<br />
Zusatzangeboten betraut waren.<br />
9.2 <strong>Der</strong> RH erachtete die Regelungen der Abteilung des Amtes der Oberösterreichischen<br />
Landesregierung prinzipiell als geeignet, kritisierte<br />
aber, dass<br />
– keine Regelungen über die Zuständigkeiten im Vergabeprozess vorlagen<br />
und die Vergabeverfahren von den Abteilungen unterschiedlich<br />
abgewickelt wurden; der RH erachtete es beispielsweise nicht<br />
für zweckmäßig, Angebote von der zuständigen Bauabteilung vor<br />
deren Öffnung im Amt zu transportieren,<br />
– inhaltliche Vorgaben zur Prüfung von Teil– und Schlussrechnungen<br />
entsprechend dem Vier–Augen–Prinzip fehlten und<br />
– inhaltliche Vorgaben zur Prüfung von Zusatzangeboten entsprechend<br />
dem Vier–Augen–Prinzip fehlten und die Prüfung in den<br />
Abteilungen unterschiedlich geregelt war.<br />
<strong>Der</strong> RH empfahl dem Land Oberösterreich,<br />
– den Vergabeprozess abteilungsübergreifend einheitlich zu regeln<br />
und abzubilden,<br />
Bund 2012/2 167