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bmvit - Der Rechnungshof

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Vergleichende Darstellung der Systeme<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

– in der Abteilung BauN durch den Projektleiter (bei Schlussrechnungen<br />

inkl. Schlussbericht); der Baubezirksleiter hatte bei Teilrechnungen<br />

eine Monatsauswertung zur nachgängigen Kontrolle<br />

und bei Schlussrechnungen eine Evaluierung des Projekts durchzuführen;<br />

– in der Abteilung BauE in den wesentlichen Punkten nur durch den<br />

Projektleiter.<br />

Inhaltliche Vorgaben zur Prüfung von Teil– und Schlussrechnungen<br />

entsprechend dem Vier–Augen–Prinzip waren nicht beschrieben.<br />

(5) Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung bekundete<br />

gegenüber dem RH, dass in der Abteilung BauN sowohl der Projektleiter<br />

als auch der Bereichsleiter mit der inhaltlichen Prüfung von<br />

Zusatzangeboten betraut waren.<br />

9.2 <strong>Der</strong> RH erachtete die Regelungen der Abteilung des Amtes der Oberösterreichischen<br />

Landesregierung prinzipiell als geeignet, kritisierte<br />

aber, dass<br />

– keine Regelungen über die Zuständigkeiten im Vergabeprozess vorlagen<br />

und die Vergabeverfahren von den Abteilungen unterschiedlich<br />

abgewickelt wurden; der RH erachtete es beispielsweise nicht<br />

für zweckmäßig, Angebote von der zuständigen Bauabteilung vor<br />

deren Öffnung im Amt zu transportieren,<br />

– inhaltliche Vorgaben zur Prüfung von Teil– und Schlussrechnungen<br />

entsprechend dem Vier–Augen–Prinzip fehlten und<br />

– inhaltliche Vorgaben zur Prüfung von Zusatzangeboten entsprechend<br />

dem Vier–Augen–Prinzip fehlten und die Prüfung in den<br />

Abteilungen unterschiedlich geregelt war.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl dem Land Oberösterreich,<br />

– den Vergabeprozess abteilungsübergreifend einheitlich zu regeln<br />

und abzubilden,<br />

Bund 2012/2 167

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