bmvit - Der Rechnungshof
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Umsetzung in der Praxis<br />
Änderungsmanagement<br />
– Gestaltung<br />
externer Verträge<br />
26.4 <strong>Der</strong> RH betonte gegenüber dem Land Oberösterreich, dass die von ihm<br />
empfohlenen Soll–Ist–Vergleiche nicht nur die Budgetmittel (z.B. das<br />
Verhindern einer Überzahlung) umfassten, sondern auch den Mengenvergleich<br />
auf Basis der Leistungsverzeichnis–Positionen einschließen<br />
müssen, um Mengen(fehl)entwicklungen rechtzeitig zu erkennen und<br />
ein Gegensteuern zu ermöglichen.<br />
27.1 (1) Bestehende Vorgaben in den Regelwerken betreffend die Prüfung<br />
von Zusatzangeboten bei Leistungsänderungen (Regelungen zur Bearbeitungsdauer,<br />
zum Vier–Augen–Prinzip und zur inhaltlichen Prüfung)<br />
müssen auch in den Verträgen mit der externen Örtlichen Bauaufsicht<br />
umgesetzt werden.<br />
(2) Die ÖBB–Infrastruktur AG hielt gegenüber dem RH fest, dass sie<br />
generelle Vorgaben zur Bearbeitungsdauer für nicht erforderlich hielt<br />
und die Bearbeitungsdauer durch den Projektleiter individuell je<br />
Zusatzangebot festgelegt wurde (siehe TZ 14).<br />
Im Land Oberösterreich waren keine prinzipiellen Regelungen vorgesehen;<br />
beim Projekt Tunnel Grünburg wurde mit der Örtlichen Bauaufsicht<br />
eine Vereinbarung zur Bearbeitungsdauer getroffen.<br />
202 Bund 2012/2