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bmvit - Der Rechnungshof

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Umsetzung in der Praxis<br />

Änderungsmanagement<br />

– Gestaltung<br />

externer Verträge<br />

26.4 <strong>Der</strong> RH betonte gegenüber dem Land Oberösterreich, dass die von ihm<br />

empfohlenen Soll–Ist–Vergleiche nicht nur die Budgetmittel (z.B. das<br />

Verhindern einer Überzahlung) umfassten, sondern auch den Mengenvergleich<br />

auf Basis der Leistungsverzeichnis–Positionen einschließen<br />

müssen, um Mengen(fehl)entwicklungen rechtzeitig zu erkennen und<br />

ein Gegensteuern zu ermöglichen.<br />

27.1 (1) Bestehende Vorgaben in den Regelwerken betreffend die Prüfung<br />

von Zusatzangeboten bei Leistungsänderungen (Regelungen zur Bearbeitungsdauer,<br />

zum Vier–Augen–Prinzip und zur inhaltlichen Prüfung)<br />

müssen auch in den Verträgen mit der externen Örtlichen Bauaufsicht<br />

umgesetzt werden.<br />

(2) Die ÖBB–Infrastruktur AG hielt gegenüber dem RH fest, dass sie<br />

generelle Vorgaben zur Bearbeitungsdauer für nicht erforderlich hielt<br />

und die Bearbeitungsdauer durch den Projektleiter individuell je<br />

Zusatzangebot festgelegt wurde (siehe TZ 14).<br />

Im Land Oberösterreich waren keine prinzipiellen Regelungen vorgesehen;<br />

beim Projekt Tunnel Grünburg wurde mit der Örtlichen Bauaufsicht<br />

eine Vereinbarung zur Bearbeitungsdauer getroffen.<br />

202 Bund 2012/2

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