bmvit - Der Rechnungshof
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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
erforderlich gewesen wäre. Alle sieben Bieter gaben Angebote ab. Das<br />
billigste Angebot belief sich auf 188.030,41 EUR. Am 26. September<br />
2008 wurde der Billigstbieter offiziell beauftragt.<br />
81.2 <strong>Der</strong> RH kritisierte, dass die Leistung — aufgrund des geschätzten Auftragswertes<br />
im Oberschwellenbereich gelegen — im nicht offenen Verfahren<br />
ohne vorherige Bekanntmachung vergeben wurde. Die Anzahl<br />
der eingeladenen Bieter ließ jedoch auf keine Beeinträchtigung des<br />
Wettbewerbs schließen.<br />
<strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass für die Wahl des Vergabeverfahrens der<br />
vom Auftraggeber „sachkundig“ geschätzte Auftragswert maßgeblich<br />
und ein „Splitting“ 59 von Aufträgen zur Umgehung der Bestimmungen<br />
des BVergG unzulässig ist.<br />
81.3 Das Land Oberösterreich nahm die Auffassung und Feststellungen des<br />
RH zur Kenntnis.<br />
Bauabwicklung und Abrechnung<br />
82.1 Am 2. Oktober 2008 fand die Baueinleitung zum gegenständlichen Bauvorhaben<br />
statt. Am gleichen Tag langte ein Zusatzangebot (datiert mit<br />
1. Oktober 2008) beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung<br />
ein. Das Zusatzangebot umfasste Instandsetzungsarbeiten von km 13,05<br />
bis km 13,78. Die Auftragssumme belief sich auf 88.857,94 EUR. Die<br />
Prüfung von Zusatzangeboten war im Bereich der Abteilung BauE nicht<br />
geregelt (siehe TZ 9). Die Genehmigung erfolgte durch den zuständigen<br />
Straßenbezirksleiter.<br />
82.2 <strong>Der</strong> RH erachtete — in Anlehnung an die Genehmigungsschritte bei<br />
der Auftragserteilung — die gewählte Form der Genehmigung als ausreichend.<br />
Er empfahl dem Land Oberösterreich aber, die Geltung der<br />
Dienstanweisung für Auftragserteilungen auch für Zusatzaufträge der<br />
Abteilung BauE (Straßenerhaltung und –betrieb) ausdrücklich festzulegen<br />
(siehe auch TZ 9).<br />
82.3 Das Land Oberösterreich nahm die Auffassung und Feststellungen des<br />
RH zur Kenntnis.<br />
59 gemäß § 13 des BVergG 2006<br />
Bund 2012/2 267