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bmvit - Der Rechnungshof

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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

erforderlich gewesen wäre. Alle sieben Bieter gaben Angebote ab. Das<br />

billigste Angebot belief sich auf 188.030,41 EUR. Am 26. September<br />

2008 wurde der Billigstbieter offiziell beauftragt.<br />

81.2 <strong>Der</strong> RH kritisierte, dass die Leistung — aufgrund des geschätzten Auftragswertes<br />

im Oberschwellenbereich gelegen — im nicht offenen Verfahren<br />

ohne vorherige Bekanntmachung vergeben wurde. Die Anzahl<br />

der eingeladenen Bieter ließ jedoch auf keine Beeinträchtigung des<br />

Wettbewerbs schließen.<br />

<strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass für die Wahl des Vergabeverfahrens der<br />

vom Auftraggeber „sachkundig“ geschätzte Auftragswert maßgeblich<br />

und ein „Splitting“ 59 von Aufträgen zur Umgehung der Bestimmungen<br />

des BVergG unzulässig ist.<br />

81.3 Das Land Oberösterreich nahm die Auffassung und Feststellungen des<br />

RH zur Kenntnis.<br />

Bauabwicklung und Abrechnung<br />

82.1 Am 2. Oktober 2008 fand die Baueinleitung zum gegenständlichen Bauvorhaben<br />

statt. Am gleichen Tag langte ein Zusatzangebot (datiert mit<br />

1. Oktober 2008) beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung<br />

ein. Das Zusatzangebot umfasste Instandsetzungsarbeiten von km 13,05<br />

bis km 13,78. Die Auftragssumme belief sich auf 88.857,94 EUR. Die<br />

Prüfung von Zusatzangeboten war im Bereich der Abteilung BauE nicht<br />

geregelt (siehe TZ 9). Die Genehmigung erfolgte durch den zuständigen<br />

Straßenbezirksleiter.<br />

82.2 <strong>Der</strong> RH erachtete — in Anlehnung an die Genehmigungsschritte bei<br />

der Auftragserteilung — die gewählte Form der Genehmigung als ausreichend.<br />

Er empfahl dem Land Oberösterreich aber, die Geltung der<br />

Dienstanweisung für Auftragserteilungen auch für Zusatzaufträge der<br />

Abteilung BauE (Straßenerhaltung und –betrieb) ausdrücklich festzulegen<br />

(siehe auch TZ 9).<br />

82.3 Das Land Oberösterreich nahm die Auffassung und Feststellungen des<br />

RH zur Kenntnis.<br />

59 gemäß § 13 des BVergG 2006<br />

Bund 2012/2 267

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