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bmvit - Der Rechnungshof

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Schlussbemerkungen/<br />

Schlussempfehlungen<br />

Land Oberösterreich<br />

(43) Um das vorhandene Know–how im Amt der Niederösterreichischen<br />

Landesregierung besser zu nützen, wäre — vor Anordnung<br />

der Leistung — außerhalb des mit der Bauabwicklung betrauten<br />

Teams über zusätzliche oder geänderte Leistungen mit erheblicher<br />

finanzieller Auswirkung zu entscheiden. Als Entscheidungsgremium<br />

könnte eine mit erfahrenen Mitarbeitern besetzte Kommission eingerichtet<br />

werden. (TZ 65)<br />

(44) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit, Einheitlichkeit und<br />

Nachvollziehbarkeit wären den Mitarbeitern Arbeitsbehelfe, z.B. in<br />

Form von Mustererledigungen, für die Prüfung und Dokumentation<br />

der Ausschreibungen, von Zusatzangeboten sowie zur Rechnungsprüfung<br />

zur Verfügung zu stellen. Den mit der Bauüberwachung<br />

betrauten Mitarbeitern wären alle erforderlichen Informationen zur<br />

Kenntnis zu bringen. (TZ 64 bis 66, 68, 69)<br />

(45) Die Schlussrechnung des Bauvorhabens Umfahrung Eichenbrunn<br />

wäre nochmals vollständig zu prüfen und Überzahlungen<br />

wären zurückzufordern. (TZ 66)<br />

(46) <strong>Der</strong> Vergabeprozess sollte abteilungsübergreifend einheitlich<br />

geregelt und abgebildet werden. (TZ 9)<br />

(47) Es wäre zu erwägen, die zentrale Vergabestelle aufzuwerten und<br />

diese mit Vergabe–Know–how (Einbindung bei der Wahl des Vergabeverfahrens<br />

und Angebotsöffnung) auszustatten, um die Kompetenzen<br />

zu bündeln. (TZ 9)<br />

(48) Bei der Prüfung von Teil– und Schlussrechnungen wäre auf<br />

das Vier–Augen–Prinzip zu achten. (TZ 9)<br />

(49) <strong>Der</strong> Prozess der Prüfung von Zusatzangeboten sollte abteilungsübergreifend<br />

einheitlich geregelt und dabei das Vier–Augen–<br />

Prinzip unabhängig von der Höhe der Forderung sichergestellt werden.<br />

(TZ 9)<br />

(50) Prozesse der Vergabe, der Abrechnung und der Prüfung von<br />

Zusatzangeboten wären (grafisch) so darzustellen, dass daraus<br />

Ablauf, Zuständigkeiten und Prüfinhalte ersichtlich sind. (TZ 9)<br />

(51) Wertgrenzen wären auf funktionaler Ebene festzulegen und zu<br />

vereinheitlichen. Zu überprüfen wäre, ob (Zusatz–)Aufträge ab einer<br />

entsprechenden Höhe nicht der Genehmigung durch die Abteilungsleiter<br />

vorbehalten bleiben sollten. (TZ 16)<br />

292 Bund 2012/2

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