bmvit - Der Rechnungshof
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Schlussbemerkungen/<br />
Schlussempfehlungen<br />
Land Oberösterreich<br />
(43) Um das vorhandene Know–how im Amt der Niederösterreichischen<br />
Landesregierung besser zu nützen, wäre — vor Anordnung<br />
der Leistung — außerhalb des mit der Bauabwicklung betrauten<br />
Teams über zusätzliche oder geänderte Leistungen mit erheblicher<br />
finanzieller Auswirkung zu entscheiden. Als Entscheidungsgremium<br />
könnte eine mit erfahrenen Mitarbeitern besetzte Kommission eingerichtet<br />
werden. (TZ 65)<br />
(44) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit, Einheitlichkeit und<br />
Nachvollziehbarkeit wären den Mitarbeitern Arbeitsbehelfe, z.B. in<br />
Form von Mustererledigungen, für die Prüfung und Dokumentation<br />
der Ausschreibungen, von Zusatzangeboten sowie zur Rechnungsprüfung<br />
zur Verfügung zu stellen. Den mit der Bauüberwachung<br />
betrauten Mitarbeitern wären alle erforderlichen Informationen zur<br />
Kenntnis zu bringen. (TZ 64 bis 66, 68, 69)<br />
(45) Die Schlussrechnung des Bauvorhabens Umfahrung Eichenbrunn<br />
wäre nochmals vollständig zu prüfen und Überzahlungen<br />
wären zurückzufordern. (TZ 66)<br />
(46) <strong>Der</strong> Vergabeprozess sollte abteilungsübergreifend einheitlich<br />
geregelt und abgebildet werden. (TZ 9)<br />
(47) Es wäre zu erwägen, die zentrale Vergabestelle aufzuwerten und<br />
diese mit Vergabe–Know–how (Einbindung bei der Wahl des Vergabeverfahrens<br />
und Angebotsöffnung) auszustatten, um die Kompetenzen<br />
zu bündeln. (TZ 9)<br />
(48) Bei der Prüfung von Teil– und Schlussrechnungen wäre auf<br />
das Vier–Augen–Prinzip zu achten. (TZ 9)<br />
(49) <strong>Der</strong> Prozess der Prüfung von Zusatzangeboten sollte abteilungsübergreifend<br />
einheitlich geregelt und dabei das Vier–Augen–<br />
Prinzip unabhängig von der Höhe der Forderung sichergestellt werden.<br />
(TZ 9)<br />
(50) Prozesse der Vergabe, der Abrechnung und der Prüfung von<br />
Zusatzangeboten wären (grafisch) so darzustellen, dass daraus<br />
Ablauf, Zuständigkeiten und Prüfinhalte ersichtlich sind. (TZ 9)<br />
(51) Wertgrenzen wären auf funktionaler Ebene festzulegen und zu<br />
vereinheitlichen. Zu überprüfen wäre, ob (Zusatz–)Aufträge ab einer<br />
entsprechenden Höhe nicht der Genehmigung durch die Abteilungsleiter<br />
vorbehalten bleiben sollten. (TZ 16)<br />
292 Bund 2012/2