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bmvit - Der Rechnungshof

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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />

Abrechnung<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

47.1 Die Aufmaßfeststellung und die Prüfung der Rechnungen waren Teil<br />

der Aufgaben der externen Örtlichen Bauaufsicht. <strong>Der</strong> Projektleiter der<br />

ASFINAG prüfte die Rechnungen auf Plausibilität. Die Freigabe der<br />

Rechnungen zur Zahlung erfolgte entsprechend der Unterschriftenregelung<br />

der ASFINAG.<br />

Bei Durchsicht der Abrechnungsunterlagen stellte der RH fest, dass<br />

Feldaufmaßblätter teilweise mit Bleistift erstellt waren.<br />

Die angetroffenen Schichtdicken der schadhaften Betonfelder wichen<br />

von den ausgeschriebenen ab. Für die Vergütung des Abbruchs ordnete<br />

die ASFINAG die Leistung einer der beiden ausgeschriebenen<br />

Zusatz–Positionen zu und rechnete das Ausmaß im Verhältnis der<br />

tatsächlichen Dicke zur ausgeschriebenen Dicke um. Sie wich damit<br />

von dem im Leistungsverzeichnis vereinbarten Abrechnungsmodus zu<br />

ihren Ungunsten ab. Richtigerweise wäre der Einheitspreis durch Interpolation<br />

zwischen den beiden ausgeschriebenen Dicken zu ermitteln<br />

gewesen. Den sich daraus ergebenden finanziellen Nachteil bewertete<br />

der RH mit rd. 14.000 EUR.<br />

Die ASFINAG argumentierte ihre Vorgangsweise damit, dass eine Position<br />

bzw. Schichtdicke dem Freiland und die andere den Brückenobjekten<br />

zuzuordnen gewesen sei. Dieser Umstand ging jedoch weder aus<br />

den wortgleichen Positionstexten noch aus der Kalkulation des Auftragnehmers<br />

hervor, weshalb der RH der Argumentation der ASFINAG<br />

nicht folgte.<br />

47.2 Um nachträgliche Veränderungen zu erschweren, empfahl der RH der<br />

ASFINAG, mit radierbaren Stiften verfasste Dokumente nicht anzuerkennen.<br />

Die Abrechnung wäre strikt gemäß Bauvertrag durchzuführen.<br />

Für erforderliche Vertragsänderungen im Falle von Regelungslücken<br />

wären die internen Regeln für Vertragsänderungen einzuhalten.<br />

47.3 Laut Stellungnahme der ASFINAG könne sie nur rd. 6.000 EUR der vom<br />

RH angegebenen 14.000 EUR Differenz zwischen den beiden Abrechnungsmodi<br />

nachvollziehen. Trotz einer Auftragsüberschreitung von<br />

20,5 % habe sie nur um 7 % erhöhte Baustellengemeinkosten vergütet<br />

und keine Bauzeitverlängerung vereinbart. Eine zur Auftragsüberschreitung<br />

aliquote Vergütung der Baustellengemeinkosten hätte weitere<br />

rd. 13.000 EUR betragen, weshalb ein finanzieller Nachteil für die ASFI-<br />

NAG nicht nachvollziehbar wäre. Die ASFINAG räumte jedoch ein, dass<br />

im Zuge der Planung, Ausschreibung und Abwicklung derart komplexer<br />

Bauprojekte an einer laufenden Weiterentwicklung und Optimierung<br />

Bund 2012/2 237

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