bmvit - Der Rechnungshof
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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />
Abrechnung<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
47.1 Die Aufmaßfeststellung und die Prüfung der Rechnungen waren Teil<br />
der Aufgaben der externen Örtlichen Bauaufsicht. <strong>Der</strong> Projektleiter der<br />
ASFINAG prüfte die Rechnungen auf Plausibilität. Die Freigabe der<br />
Rechnungen zur Zahlung erfolgte entsprechend der Unterschriftenregelung<br />
der ASFINAG.<br />
Bei Durchsicht der Abrechnungsunterlagen stellte der RH fest, dass<br />
Feldaufmaßblätter teilweise mit Bleistift erstellt waren.<br />
Die angetroffenen Schichtdicken der schadhaften Betonfelder wichen<br />
von den ausgeschriebenen ab. Für die Vergütung des Abbruchs ordnete<br />
die ASFINAG die Leistung einer der beiden ausgeschriebenen<br />
Zusatz–Positionen zu und rechnete das Ausmaß im Verhältnis der<br />
tatsächlichen Dicke zur ausgeschriebenen Dicke um. Sie wich damit<br />
von dem im Leistungsverzeichnis vereinbarten Abrechnungsmodus zu<br />
ihren Ungunsten ab. Richtigerweise wäre der Einheitspreis durch Interpolation<br />
zwischen den beiden ausgeschriebenen Dicken zu ermitteln<br />
gewesen. Den sich daraus ergebenden finanziellen Nachteil bewertete<br />
der RH mit rd. 14.000 EUR.<br />
Die ASFINAG argumentierte ihre Vorgangsweise damit, dass eine Position<br />
bzw. Schichtdicke dem Freiland und die andere den Brückenobjekten<br />
zuzuordnen gewesen sei. Dieser Umstand ging jedoch weder aus<br />
den wortgleichen Positionstexten noch aus der Kalkulation des Auftragnehmers<br />
hervor, weshalb der RH der Argumentation der ASFINAG<br />
nicht folgte.<br />
47.2 Um nachträgliche Veränderungen zu erschweren, empfahl der RH der<br />
ASFINAG, mit radierbaren Stiften verfasste Dokumente nicht anzuerkennen.<br />
Die Abrechnung wäre strikt gemäß Bauvertrag durchzuführen.<br />
Für erforderliche Vertragsänderungen im Falle von Regelungslücken<br />
wären die internen Regeln für Vertragsänderungen einzuhalten.<br />
47.3 Laut Stellungnahme der ASFINAG könne sie nur rd. 6.000 EUR der vom<br />
RH angegebenen 14.000 EUR Differenz zwischen den beiden Abrechnungsmodi<br />
nachvollziehen. Trotz einer Auftragsüberschreitung von<br />
20,5 % habe sie nur um 7 % erhöhte Baustellengemeinkosten vergütet<br />
und keine Bauzeitverlängerung vereinbart. Eine zur Auftragsüberschreitung<br />
aliquote Vergütung der Baustellengemeinkosten hätte weitere<br />
rd. 13.000 EUR betragen, weshalb ein finanzieller Nachteil für die ASFI-<br />
NAG nicht nachvollziehbar wäre. Die ASFINAG räumte jedoch ein, dass<br />
im Zuge der Planung, Ausschreibung und Abwicklung derart komplexer<br />
Bauprojekte an einer laufenden Weiterentwicklung und Optimierung<br />
Bund 2012/2 237