bmvit - Der Rechnungshof
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Schlussbemerkungen/<br />
Schlussempfehlungen<br />
Land Niederösterreich<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
(32) Fristen zur maximalen Prüfdauer von Zusatzangeboten (im<br />
Besonderen bei einer Prüfung durch Externe) wären vorzusehen<br />
und nur in Einzelfällen sollte davon abgewichen werden. (TZ 14)<br />
(33) Die Überwachung der Zeitvorgaben wäre — unabhängig von<br />
fixen oder flexiblen Prüffristen — jedenfalls sicherzustellen. (TZ 14)<br />
(34) Im Vergabeverfahren wäre für eine vollständige Dokumentation<br />
zu sorgen. (TZ 24)<br />
(35) Es wäre für eine vollständige Dokumentation zu sorgen und<br />
der Vergabevermerk um einen aussagekräftigeren Bericht zur Angebotsprüfung<br />
zu ergänzen sowie großes Augenmerk auf die Aufklärungsgespräche<br />
zu legen. (TZ 24, 54, 61)<br />
(36) Es wäre darauf hinzuwirken, dass Soll–Ist–Vergleiche regelmäßig,<br />
vollständig und mit aussagekräftigen Begründungen erstellt<br />
werden. (TZ 55)<br />
(37) Wertgrenzen bei Abrechnungsvereinbarungen wären zu beachten<br />
und diese tatsächlich auf geringfügige Änderungen der ausgeschriebenen<br />
Leistung zu beschränken; sie wären in der Abrechnung<br />
transparent darzustellen. (TZ 56)<br />
(38) Bei der Bemessung des geforderten Mindestumsatzes eines<br />
Bieters wäre von einem Verhältnis 1:5 bis 1:2 zwischen Auftragssumme<br />
und durchschnittlichem Mindestumsatz auszugehen. (TZ 60)<br />
(39) Die Prozesse Vergabe, Abrechnung und Leistungsänderung<br />
wären grafisch aufzubereiten und darzustellen. (TZ 8)<br />
(40) Das Vier–Augen–Prinzip wäre klar zu regeln und dessen<br />
Anwendung sicherzustellen. (TZ 8)<br />
(41) Bei der Prüfung, Bearbeitung und Genehmigung von Leistungsänderungen<br />
wäre hinsichtlich der Wertgrenzen nicht zu saldieren.<br />
(TZ 15)<br />
(42) Bei der Beauftragung dem Grunde nach wären Wertgrenzen zu<br />
beachten und Regelungen zur Bearbeitungsdauer vorzusehen bzw.<br />
die Überwachung sicherzustellen; dies wäre in einem Regelwerk<br />
zusammenzufassen. (TZ 15)<br />
Bund 2012/2 291