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bmvit - Der Rechnungshof

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Schlussbemerkungen/<br />

Schlussempfehlungen<br />

Land Niederösterreich<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

(32) Fristen zur maximalen Prüfdauer von Zusatzangeboten (im<br />

Besonderen bei einer Prüfung durch Externe) wären vorzusehen<br />

und nur in Einzelfällen sollte davon abgewichen werden. (TZ 14)<br />

(33) Die Überwachung der Zeitvorgaben wäre — unabhängig von<br />

fixen oder flexiblen Prüffristen — jedenfalls sicherzustellen. (TZ 14)<br />

(34) Im Vergabeverfahren wäre für eine vollständige Dokumentation<br />

zu sorgen. (TZ 24)<br />

(35) Es wäre für eine vollständige Dokumentation zu sorgen und<br />

der Vergabevermerk um einen aussagekräftigeren Bericht zur Angebotsprüfung<br />

zu ergänzen sowie großes Augenmerk auf die Aufklärungsgespräche<br />

zu legen. (TZ 24, 54, 61)<br />

(36) Es wäre darauf hinzuwirken, dass Soll–Ist–Vergleiche regelmäßig,<br />

vollständig und mit aussagekräftigen Begründungen erstellt<br />

werden. (TZ 55)<br />

(37) Wertgrenzen bei Abrechnungsvereinbarungen wären zu beachten<br />

und diese tatsächlich auf geringfügige Änderungen der ausgeschriebenen<br />

Leistung zu beschränken; sie wären in der Abrechnung<br />

transparent darzustellen. (TZ 56)<br />

(38) Bei der Bemessung des geforderten Mindestumsatzes eines<br />

Bieters wäre von einem Verhältnis 1:5 bis 1:2 zwischen Auftragssumme<br />

und durchschnittlichem Mindestumsatz auszugehen. (TZ 60)<br />

(39) Die Prozesse Vergabe, Abrechnung und Leistungsänderung<br />

wären grafisch aufzubereiten und darzustellen. (TZ 8)<br />

(40) Das Vier–Augen–Prinzip wäre klar zu regeln und dessen<br />

Anwendung sicherzustellen. (TZ 8)<br />

(41) Bei der Prüfung, Bearbeitung und Genehmigung von Leistungsänderungen<br />

wäre hinsichtlich der Wertgrenzen nicht zu saldieren.<br />

(TZ 15)<br />

(42) Bei der Beauftragung dem Grunde nach wären Wertgrenzen zu<br />

beachten und Regelungen zur Bearbeitungsdauer vorzusehen bzw.<br />

die Überwachung sicherzustellen; dies wäre in einem Regelwerk<br />

zusammenzufassen. (TZ 15)<br />

Bund 2012/2 291

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