bmvit - Der Rechnungshof
bmvit - Der Rechnungshof
bmvit - Der Rechnungshof
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Feststellungen zu Einzelprojekten<br />
Vergabeverfahren<br />
93.1 Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gab die beabsichtig te<br />
Vergabe des Bauauftrags im offenen Verfahren am 11. April 2005<br />
bekannt. Am 18. Mai 2005 fand die Angebotsöffnung statt. Insgesamt<br />
gaben acht Bieter ein Angebot ab. Das Amt der Steiermärkischen<br />
Landesregierung beauftragte am 15. Juni 2005 den Billigstbieter mit<br />
der Durchführung des Bauauftrags. <strong>Der</strong> Auftragswert lag deutlich<br />
über den ein Jahr zuvor ermittelten Schätzkosten (Auftragssumme:<br />
5,218.369,82 EUR).<br />
93.2 <strong>Der</strong> RH sah durch das durchgeführte Vergabeverfahren einen freien,<br />
fairen und lauteren Wettbewerb unter Gleichbehandlung aller Bieter<br />
und Bewerber gewährleistet. Er empfahl dem Land Steiermark jedoch,<br />
den geschätzten Auftragswert gemäß § 13 Abs. 3 des BVergG 2002<br />
zeitnah vor Einleitung eines konkreten Vergabeverfahrens zu bestimmen.<br />
93.3 Das Land Steiermark verwies auf die unter TZ 92.3 dargestellten Kosten<br />
und sah die Auftragssumme im Bereich der geschätzten Kosten.<br />
93.4 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass in den Projektunterlagen zum Zeitpunkt<br />
der Gebarungsüberprüfung keine dokumentierte Kostenermittlung jüngeren<br />
Datums vorlag; er bekräftigte deshalb seine Empfehlung.<br />
Bauabwicklung und Abrechnung – Abrechnungsvereinbarungen<br />
94.1 Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung wendete zur Abrechnung<br />
von Leistungen unter anderem Abrechnungsvereinbarungen an.<br />
<strong>Der</strong> Leistungsumfang dieser Vereinbarungen variierte stark. In einigen<br />
Fällen überstieg der Wert der Vereinbarungen die vom Amt der Steiermärkischen<br />
Landesregierung für Vertragsänderungen festgesetzten<br />
Wertgrenzen (siehe TZ 17), nicht in allen Fällen unterfertigte die Projektleitung<br />
die Vereinbarung.<br />
94.2 <strong>Der</strong> RH kritisierte, dass in vereinzelten Fällen die Wertgrenzen für<br />
Abrechnungsvereinbarungen überschritten wurden und eine Unterfertigung<br />
der Vereinbarungen durch die Projektleitung unterblieb; hiedurch<br />
kam das Vier–Augen–Prinzip nicht zum Tragen. Er empfahl<br />
dem Land Steiermark, sich bei den Genehmigungserfordernissen an<br />
den Bestimmungen für Zusatzaufträge zu orientieren (siehe TZ 10).<br />
276 Bund 2012/2