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bmvit - Der Rechnungshof

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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />

Vergabeverfahren<br />

93.1 Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gab die beabsichtig te<br />

Vergabe des Bauauftrags im offenen Verfahren am 11. April 2005<br />

bekannt. Am 18. Mai 2005 fand die Angebotsöffnung statt. Insgesamt<br />

gaben acht Bieter ein Angebot ab. Das Amt der Steiermärkischen<br />

Landesregierung beauftragte am 15. Juni 2005 den Billigstbieter mit<br />

der Durchführung des Bauauftrags. <strong>Der</strong> Auftragswert lag deutlich<br />

über den ein Jahr zuvor ermittelten Schätzkosten (Auftragssumme:<br />

5,218.369,82 EUR).<br />

93.2 <strong>Der</strong> RH sah durch das durchgeführte Vergabeverfahren einen freien,<br />

fairen und lauteren Wettbewerb unter Gleichbehandlung aller Bieter<br />

und Bewerber gewährleistet. Er empfahl dem Land Steiermark jedoch,<br />

den geschätzten Auftragswert gemäß § 13 Abs. 3 des BVergG 2002<br />

zeitnah vor Einleitung eines konkreten Vergabeverfahrens zu bestimmen.<br />

93.3 Das Land Steiermark verwies auf die unter TZ 92.3 dargestellten Kosten<br />

und sah die Auftragssumme im Bereich der geschätzten Kosten.<br />

93.4 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass in den Projektunterlagen zum Zeitpunkt<br />

der Gebarungsüberprüfung keine dokumentierte Kostenermittlung jüngeren<br />

Datums vorlag; er bekräftigte deshalb seine Empfehlung.<br />

Bauabwicklung und Abrechnung – Abrechnungsvereinbarungen<br />

94.1 Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung wendete zur Abrechnung<br />

von Leistungen unter anderem Abrechnungsvereinbarungen an.<br />

<strong>Der</strong> Leistungsumfang dieser Vereinbarungen variierte stark. In einigen<br />

Fällen überstieg der Wert der Vereinbarungen die vom Amt der Steiermärkischen<br />

Landesregierung für Vertragsänderungen festgesetzten<br />

Wertgrenzen (siehe TZ 17), nicht in allen Fällen unterfertigte die Projektleitung<br />

die Vereinbarung.<br />

94.2 <strong>Der</strong> RH kritisierte, dass in vereinzelten Fällen die Wertgrenzen für<br />

Abrechnungsvereinbarungen überschritten wurden und eine Unterfertigung<br />

der Vereinbarungen durch die Projektleitung unterblieb; hiedurch<br />

kam das Vier–Augen–Prinzip nicht zum Tragen. Er empfahl<br />

dem Land Steiermark, sich bei den Genehmigungserfordernissen an<br />

den Bestimmungen für Zusatzaufträge zu orientieren (siehe TZ 10).<br />

276 Bund 2012/2

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