bmvit - Der Rechnungshof
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Umsetzung in der Praxis<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
onsbekämpfung eine Meldestelle für Korruption und Amtsdelikte eingerichtet<br />
ist. 44<br />
41.3 (1) Die ASFINAG teilte mit, dass sie im Jahr 2011 bereits zahlreiche<br />
weitere Maßnahmen gesetzt habe, um die bestehenden Systeme des<br />
Anti–Claimmanagements und der Anti–Korruption zu verbessern. So<br />
seien bspw. ein Anti–Korruptionsbeauftragter und eine Vertrauensperson<br />
implementiert, ein Leitfaden Anticlaiming veröffentlicht und<br />
eine Standardleistungsbeschreibung Technische Infrastruktur geschaffen<br />
worden.<br />
Um eine klare Zuordnung der Thematik „Anti–Korruption“ zu gewährleisten,<br />
habe man diesen Themenkomplex der Compliance Organisation<br />
der ASFINAG zugeordnet. Die ASFINAG habe dabei als Anti–Korruptionsziele<br />
die Vorbeugung und damit die größtmögliche Vermeidung von<br />
wirtschaftskriminellen Handlungen, das frühzeitige Erkennen von derartigen<br />
Versuchen, die Schaffung von geeigneten Meldesystemen und<br />
eine konsequente Klärung von Verdachtsfällen mittels standardisierten<br />
Prozessen definiert.<br />
(2) Laut Stellungnahme der ÖBB–Infrastruktur AG sei mit jedem Mitarbeiter<br />
vertraglich eine Verschwiegenheitspflicht normiert. Innerbetriebliche<br />
Missstände wären jedenfalls unternehmensintern abzuklären<br />
und der Dienstweg einzuhalten sei. In unregelmäßigen Abständen würden<br />
unternehmensintern Aufrufe, sich direkt an den Vorstand zu wenden,<br />
erfolgen. Dies werde auch wahrgenommen; der Inhalt beschränke<br />
sich jedoch meist auf zwischenmenschliche Probleme.<br />
Darüber hinaus prüfe die ÖBB–Infrastruktur AG, ob es aufgrund der<br />
Größe des Unternehmens sinnvoll wäre, zusätzlich eine unternehmensweite<br />
interne Anlaufstelle einzurichten, bei der den Mitarbeitern die<br />
Möglichkeit gegeben werden soll, kritische Informationen an das Unternehmen<br />
heranzutragen. Zweck dieser Institution solle es sein, aufgezeigte<br />
Verdachtsfälle hinreichend aufzuklären, durch eine unabhängige<br />
Weisungsbefugnis abzustellen bzw. bei Vorliegen strafrechtlich relevanter<br />
Tatbestände entsprechende Schritte sicherzustellen.<br />
(3) Das Land Niederösterreich verwies auf die geltenden landesgesetzlichen<br />
Regelungen, wonach der Verdacht von gerichtlich strafbaren<br />
Handlungen Dritter der Dienststellenleitung zu melden sei. Bei Verdacht<br />
gegen Bedienstete komme die Anzeigenpflicht dem Landesamtsdirektor<br />
(bei Beamten) bzw. der Abteilung Personalangelegenheiten (bei<br />
Vertragsbediensteten) zu.<br />
44 Nähere Informationen dazu unter: http://www.bak.gv.at/cms/BIA/spoc/Meldestelle.aspx<br />
Bund 2012/2 231