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bmvit - Der Rechnungshof

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Umsetzung in der Praxis<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

onsbekämpfung eine Meldestelle für Korruption und Amtsdelikte eingerichtet<br />

ist. 44<br />

41.3 (1) Die ASFINAG teilte mit, dass sie im Jahr 2011 bereits zahlreiche<br />

weitere Maßnahmen gesetzt habe, um die bestehenden Systeme des<br />

Anti–Claimmanagements und der Anti–Korruption zu verbessern. So<br />

seien bspw. ein Anti–Korruptionsbeauftragter und eine Vertrauensperson<br />

implementiert, ein Leitfaden Anticlaiming veröffentlicht und<br />

eine Standardleistungsbeschreibung Technische Infrastruktur geschaffen<br />

worden.<br />

Um eine klare Zuordnung der Thematik „Anti–Korruption“ zu gewährleisten,<br />

habe man diesen Themenkomplex der Compliance Organisation<br />

der ASFINAG zugeordnet. Die ASFINAG habe dabei als Anti–Korruptionsziele<br />

die Vorbeugung und damit die größtmögliche Vermeidung von<br />

wirtschaftskriminellen Handlungen, das frühzeitige Erkennen von derartigen<br />

Versuchen, die Schaffung von geeigneten Meldesystemen und<br />

eine konsequente Klärung von Verdachtsfällen mittels standardisierten<br />

Prozessen definiert.<br />

(2) Laut Stellungnahme der ÖBB–Infrastruktur AG sei mit jedem Mitarbeiter<br />

vertraglich eine Verschwiegenheitspflicht normiert. Innerbetriebliche<br />

Missstände wären jedenfalls unternehmensintern abzuklären<br />

und der Dienstweg einzuhalten sei. In unregelmäßigen Abständen würden<br />

unternehmensintern Aufrufe, sich direkt an den Vorstand zu wenden,<br />

erfolgen. Dies werde auch wahrgenommen; der Inhalt beschränke<br />

sich jedoch meist auf zwischenmenschliche Probleme.<br />

Darüber hinaus prüfe die ÖBB–Infrastruktur AG, ob es aufgrund der<br />

Größe des Unternehmens sinnvoll wäre, zusätzlich eine unternehmensweite<br />

interne Anlaufstelle einzurichten, bei der den Mitarbeitern die<br />

Möglichkeit gegeben werden soll, kritische Informationen an das Unternehmen<br />

heranzutragen. Zweck dieser Institution solle es sein, aufgezeigte<br />

Verdachtsfälle hinreichend aufzuklären, durch eine unabhängige<br />

Weisungsbefugnis abzustellen bzw. bei Vorliegen strafrechtlich relevanter<br />

Tatbestände entsprechende Schritte sicherzustellen.<br />

(3) Das Land Niederösterreich verwies auf die geltenden landesgesetzlichen<br />

Regelungen, wonach der Verdacht von gerichtlich strafbaren<br />

Handlungen Dritter der Dienststellenleitung zu melden sei. Bei Verdacht<br />

gegen Bedienstete komme die Anzeigenpflicht dem Landesamtsdirektor<br />

(bei Beamten) bzw. der Abteilung Personalangelegenheiten (bei<br />

Vertragsbediensteten) zu.<br />

44 Nähere Informationen dazu unter: http://www.bak.gv.at/cms/BIA/spoc/Meldestelle.aspx<br />

Bund 2012/2 231

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