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bmvit - Der Rechnungshof

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Umsetzung in der Praxis<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

30.3 (1) Laut Stellungnahme der ASFINAG würden die Preise von Mehr–<br />

und Minderkosten auf Preisbasis des Vertrags bzw. der Preisgrundlagen<br />

des Angebots ermittelt und die so ermittelten Preise dann anhand von<br />

Preisen vergleichbarer Projekte bzw. auch durch eine interne „Preisdatenbank“<br />

geprüft. Grundsätzlich würden „alle“ K7–Blätter eingefordert.<br />

Weitere Verbesserungspotenziale im Sinne der obigen Empfehlung<br />

würden evaluiert und gegebenenfalls umgesetzt werden. Abrechnungsvereinbarungen<br />

seien in der ASFINAG unzulässig. Sämtliche Änderungen<br />

seien in Form von Mehr– und Minderkostenforderungen abzuhandeln.<br />

Die Empfehlung des RH betrachtete die ASFINAG daher als<br />

bereits umgesetzt. Zum Projekt „A2 Betonfelder“ vertrat die ASFINAG<br />

die Ansicht, die Preisangemessenheit der Zusatzangebote ordnungsgemäß<br />

geprüft zu haben. Die Preise seien anhand von Vergleichspreisen<br />

anderer Baulose geprüft und korrigiert worden. Lediglich anhand welcher<br />

Baulose die Preise geprüft wurden, sei nicht dokumentiert worden.<br />

(2) Laut Stellungnahme der ÖBB–Infrastruktur AG sei die Einforderung<br />

aller Kalkulationsblätter Standard; diese würden in weiterer Folge die<br />

Basis für die Ermittlung und Beurteilung von Zusatzangeboten darstellen.<br />

Hinsichtlich der Saldierung bei Abrechnungsvereinbarungen<br />

betonte die ÖBB–Infrastruktur AG, dass die Prüfung von Abrechnungsvereinbarungen<br />

grundsätzlich analog zur Prüfung von Zusatzangeboten<br />

erfolgen würde. Um die Dokumentation des Prüfergebnisses dem<br />

Grunde und der Höhe nach noch stärker an jener von Zusatzangeboten<br />

zu orientieren, wolle sie das Muster für Abrechnungsvereinbarungen<br />

entsprechend anpassen.<br />

(3) Das Land Oberösterreich erachtete es für unzweckmäßig, Kalkulationsblätter<br />

mit der Angebotsabgabe zu verlangen. Die gängige und<br />

bewährte Praxis sei, nur für jene Positionen, deren Preisgestaltung im<br />

Zuge der Angebotsprüfung auffällig ist, die Kalkulationsblätter zu verlangen<br />

und darüber im Detail Aufklärung zu fordern. Nach der Auffassung<br />

namhafter Experten des Bauvertragsrechts würden die Kalkulationsblätter<br />

bei der Vorlage gemeinsam mit dem Angebot automatisch<br />

Vertragsbestandteil werden. Bei allfälligem Widerspruch zwischen dem<br />

Preis im Leistungsverzeichnis und den Kalkulationsblättern wären die<br />

Angebote zwingend auszuscheiden.<br />

Weiter merkte das Land Oberösterreich an, dass kleine und mittelständische<br />

Unternehmen überfordert seien, Kalkulationsblätter widerspruchsfrei<br />

ihrem Angebot beizubringen, weil ihnen die nötigen EDV–<br />

Instrumente und Anwenderkenntnisse fehlen würden; es wären häufig<br />

formale Mängel bei deren Angebotslegung festgestellt worden. Würden<br />

die formalen Prüfvorschriften verschärft und der Bearbeitungsaufwand<br />

der Angebote erhöht werden, würden diese häufiger mit dem Ausschei-<br />

Bund 2012/2 211

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