bmvit - Der Rechnungshof
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Umsetzung in der Praxis<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
30.3 (1) Laut Stellungnahme der ASFINAG würden die Preise von Mehr–<br />
und Minderkosten auf Preisbasis des Vertrags bzw. der Preisgrundlagen<br />
des Angebots ermittelt und die so ermittelten Preise dann anhand von<br />
Preisen vergleichbarer Projekte bzw. auch durch eine interne „Preisdatenbank“<br />
geprüft. Grundsätzlich würden „alle“ K7–Blätter eingefordert.<br />
Weitere Verbesserungspotenziale im Sinne der obigen Empfehlung<br />
würden evaluiert und gegebenenfalls umgesetzt werden. Abrechnungsvereinbarungen<br />
seien in der ASFINAG unzulässig. Sämtliche Änderungen<br />
seien in Form von Mehr– und Minderkostenforderungen abzuhandeln.<br />
Die Empfehlung des RH betrachtete die ASFINAG daher als<br />
bereits umgesetzt. Zum Projekt „A2 Betonfelder“ vertrat die ASFINAG<br />
die Ansicht, die Preisangemessenheit der Zusatzangebote ordnungsgemäß<br />
geprüft zu haben. Die Preise seien anhand von Vergleichspreisen<br />
anderer Baulose geprüft und korrigiert worden. Lediglich anhand welcher<br />
Baulose die Preise geprüft wurden, sei nicht dokumentiert worden.<br />
(2) Laut Stellungnahme der ÖBB–Infrastruktur AG sei die Einforderung<br />
aller Kalkulationsblätter Standard; diese würden in weiterer Folge die<br />
Basis für die Ermittlung und Beurteilung von Zusatzangeboten darstellen.<br />
Hinsichtlich der Saldierung bei Abrechnungsvereinbarungen<br />
betonte die ÖBB–Infrastruktur AG, dass die Prüfung von Abrechnungsvereinbarungen<br />
grundsätzlich analog zur Prüfung von Zusatzangeboten<br />
erfolgen würde. Um die Dokumentation des Prüfergebnisses dem<br />
Grunde und der Höhe nach noch stärker an jener von Zusatzangeboten<br />
zu orientieren, wolle sie das Muster für Abrechnungsvereinbarungen<br />
entsprechend anpassen.<br />
(3) Das Land Oberösterreich erachtete es für unzweckmäßig, Kalkulationsblätter<br />
mit der Angebotsabgabe zu verlangen. Die gängige und<br />
bewährte Praxis sei, nur für jene Positionen, deren Preisgestaltung im<br />
Zuge der Angebotsprüfung auffällig ist, die Kalkulationsblätter zu verlangen<br />
und darüber im Detail Aufklärung zu fordern. Nach der Auffassung<br />
namhafter Experten des Bauvertragsrechts würden die Kalkulationsblätter<br />
bei der Vorlage gemeinsam mit dem Angebot automatisch<br />
Vertragsbestandteil werden. Bei allfälligem Widerspruch zwischen dem<br />
Preis im Leistungsverzeichnis und den Kalkulationsblättern wären die<br />
Angebote zwingend auszuscheiden.<br />
Weiter merkte das Land Oberösterreich an, dass kleine und mittelständische<br />
Unternehmen überfordert seien, Kalkulationsblätter widerspruchsfrei<br />
ihrem Angebot beizubringen, weil ihnen die nötigen EDV–<br />
Instrumente und Anwenderkenntnisse fehlen würden; es wären häufig<br />
formale Mängel bei deren Angebotslegung festgestellt worden. Würden<br />
die formalen Prüfvorschriften verschärft und der Bearbeitungsaufwand<br />
der Angebote erhöht werden, würden diese häufiger mit dem Ausschei-<br />
Bund 2012/2 211