bmvit - Der Rechnungshof
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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />
vorlag. Dies begünstigte die Verwirklichung eines spekulativ angebotenen,<br />
unverhältnismäßig hohen Preises durch den Auftragnehmer. <strong>Der</strong><br />
RH empfahl dem Land Steiermark, dem Instrument des Aufklärungsgesprächs<br />
mehr Bedeutung beizumessen und für dessen Dokumentation<br />
definierte Mindesterfordernisse festzulegen.<br />
95.3 Laut Stellungnahme des Landes Steiermark sei die Vorgangsweise von<br />
allen Beteiligten als die technisch und kostenmäßig sinnvollste beurteilt<br />
worden.<br />
95.4 <strong>Der</strong> RH betonte, dass die gewählte Abrechnung nicht der tatsächlichen<br />
Baudurchführung entsprach und keine Dokumentation über eine kostengünstiger<br />
mögliche sowie dem Bauvertrag entsprechende Abrechnung<br />
vorlag. Er bekräftigte seine Empfehlung, dem Instrument des Aufklärungsgesprächs<br />
mehr Bedeutung beizumessen.<br />
Plausibilisierung von Abrechnungsgrundlagen<br />
96.1 (1) <strong>Der</strong> Auftragnehmer übermittelte dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung<br />
ein Zusatzangebot über eine Kampfmittelerkundung im<br />
Baufeld. <strong>Der</strong> Auftragnehmer legte das Zusatzangebot auf Basis eines<br />
Drittangebots. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung führte<br />
selbst keine Preisplausibilisierung durch.<br />
(2) Weiters sah das Leistungsverzeichnis eine Aufpreisposition für<br />
Kanalrohr–Formstücke vor. Da im Leistungsverzeichnis keine Verrechnungseinheit<br />
klar definiert war, reichte die Bandbreite der angebotenen<br />
Preise von 1,14 bis 750 Verrechnungseinheiten. Unter Berücksichtigung<br />
des Einkaufspreises von 1.179,23 EUR wäre unter Anwendung des<br />
höchstmöglichen Wertes von Verrechnungseinheiten eine Summe von<br />
bis zu rd. 0,88 Mill. EUR für die Leistung zu zahlen gewesen. Abgerechnet<br />
wurden tatsächlich — auf Basis einer Preisliste —14.893,67 EUR.<br />
96.2 <strong>Der</strong> RH kritisierte, dass in beiden Fällen keine ausreichende Plausibilisierung<br />
der Preise durch eigene Preisabfragen durchgeführt wurde<br />
und die Vergütung lediglich auf Basis von unverbindlichen Preislisten<br />
erfolgte. Hiedurch wurden unklare Formulierungen im Leistungsverzeichnis<br />
nicht rechtzeitig vor Auftragserteilung aufgeklärt, was den<br />
Grundsätzen des Anti–Claimmanagements zuwiderlief.<br />
96.3 Laut Stellungnahme des Landes Steiermark sei ihm zum damaligen<br />
Zeitpunkt nur ein einschlägiges Unternehmen in Österreich bekannt<br />
gewesen. Es sei der Preis für die Leistung von einem Bauvorhaben<br />
der damaligen Hochleistungsstrecken–AG herangezogen und als ange-<br />
278 Bund 2012/2