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bmvit - Der Rechnungshof

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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />

vorlag. Dies begünstigte die Verwirklichung eines spekulativ angebotenen,<br />

unverhältnismäßig hohen Preises durch den Auftragnehmer. <strong>Der</strong><br />

RH empfahl dem Land Steiermark, dem Instrument des Aufklärungsgesprächs<br />

mehr Bedeutung beizumessen und für dessen Dokumentation<br />

definierte Mindesterfordernisse festzulegen.<br />

95.3 Laut Stellungnahme des Landes Steiermark sei die Vorgangsweise von<br />

allen Beteiligten als die technisch und kostenmäßig sinnvollste beurteilt<br />

worden.<br />

95.4 <strong>Der</strong> RH betonte, dass die gewählte Abrechnung nicht der tatsächlichen<br />

Baudurchführung entsprach und keine Dokumentation über eine kostengünstiger<br />

mögliche sowie dem Bauvertrag entsprechende Abrechnung<br />

vorlag. Er bekräftigte seine Empfehlung, dem Instrument des Aufklärungsgesprächs<br />

mehr Bedeutung beizumessen.<br />

Plausibilisierung von Abrechnungsgrundlagen<br />

96.1 (1) <strong>Der</strong> Auftragnehmer übermittelte dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung<br />

ein Zusatzangebot über eine Kampfmittelerkundung im<br />

Baufeld. <strong>Der</strong> Auftragnehmer legte das Zusatzangebot auf Basis eines<br />

Drittangebots. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung führte<br />

selbst keine Preisplausibilisierung durch.<br />

(2) Weiters sah das Leistungsverzeichnis eine Aufpreisposition für<br />

Kanalrohr–Formstücke vor. Da im Leistungsverzeichnis keine Verrechnungseinheit<br />

klar definiert war, reichte die Bandbreite der angebotenen<br />

Preise von 1,14 bis 750 Verrechnungseinheiten. Unter Berücksichtigung<br />

des Einkaufspreises von 1.179,23 EUR wäre unter Anwendung des<br />

höchstmöglichen Wertes von Verrechnungseinheiten eine Summe von<br />

bis zu rd. 0,88 Mill. EUR für die Leistung zu zahlen gewesen. Abgerechnet<br />

wurden tatsächlich — auf Basis einer Preisliste —14.893,67 EUR.<br />

96.2 <strong>Der</strong> RH kritisierte, dass in beiden Fällen keine ausreichende Plausibilisierung<br />

der Preise durch eigene Preisabfragen durchgeführt wurde<br />

und die Vergütung lediglich auf Basis von unverbindlichen Preislisten<br />

erfolgte. Hiedurch wurden unklare Formulierungen im Leistungsverzeichnis<br />

nicht rechtzeitig vor Auftragserteilung aufgeklärt, was den<br />

Grundsätzen des Anti–Claimmanagements zuwiderlief.<br />

96.3 Laut Stellungnahme des Landes Steiermark sei ihm zum damaligen<br />

Zeitpunkt nur ein einschlägiges Unternehmen in Österreich bekannt<br />

gewesen. Es sei der Preis für die Leistung von einem Bauvorhaben<br />

der damaligen Hochleistungsstrecken–AG herangezogen und als ange-<br />

278 Bund 2012/2

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