bmvit - Der Rechnungshof
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Vergleichende Darstellung der Systeme<br />
Land Oberösterreich<br />
15.2 <strong>Der</strong> RH kritisierte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,<br />
Straßenbaudirektion, weil die Saldierung der Kosten von Leistungen<br />
und Vorgaben zu Genehmigungsfristen bei der Prüfung von Zusatzangeboten<br />
— als Schlüsselfaktoren des Anti–Claimmanagements — nicht<br />
geregelt waren.<br />
<strong>Der</strong> RH empfahl dem Land Niederösterreich, bei der Prüfung, Bearbeitung<br />
und Genehmigung von Leistungsänderungen (z.B. Zusatzangebote<br />
und Abrechnungsvereinbarungen) hinsichtlich der Wertgrenzen<br />
nicht zu saldieren. Zudem wären auch bei der Beauftragung dem<br />
Grunde nach Wertgrenzen zu beachten und Regelungen zur Bearbeitungsdauer<br />
vorzusehen bzw. die Überwachung sicherzustellen; dies<br />
wäre in einem Regelwerk zusammenzufassen.<br />
15.3 Laut Stellungnahme des Landes Niederösterreich regle die Verordnung<br />
über die Geschäftsordnung der Niederösterreichischen Landesregierung<br />
Genehmigungsgrenzen hinsichtlich einer kollegialen Zuständigkeit der<br />
Landesregierung. Im Einzelnen sei für die Gruppe Straße die Bestell–<br />
und Fertigungsermächtigung für vertragsgemäße Verpflichtungen und<br />
die Vergabe von Lieferungen und Leistungen in einem Normerlass festgelegt.<br />
Die Empfehlungen des RH zu Saldierungsregelungen werde man<br />
bei der Überarbeitung der Durchführungsbestimmungen einer näheren<br />
Untersuchung unterziehen. Zur Vorgabe von Genehmigungsfristen<br />
nahm das Land Niederösterreich nicht Stellung.<br />
16.1 (1) Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung regelte Prüf–<br />
und Genehmigungswertgrenzen sowie weitere Genehmigungsregeln<br />
bei Leistungsänderungen in den Abteilungen folgendermaßen:<br />
In der Abteilung BauE des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung<br />
orientierten sich die Wertgrenzen (wie auch bei Ausschreibungen)<br />
an einer Dienstanweisung. Demzufolge genehmigte der Straßenbezirksleiter<br />
jedenfalls bis 120.000 EUR brutto. Für die Örtliche<br />
Bauaufsicht (Straßenmeisterei) gab es keine internen Vorgaben.<br />
Die Abteilung BauB hatte keine Regelungen zu Wertgrenzen, die<br />
Abwicklung erfolgte analog zur Prüfung von Zusatzangeboten gemäß<br />
den Befugnisregelungen. Demzufolge erstellte bei jedem Zusatzangebot<br />
der Bauleiter den zu genehmigenden Entscheidungsentwurf, der<br />
Referatsleiter führte die sachliche Kontrolle durch und der Gruppenleiter<br />
genehmigte das Zusatzangebot.<br />
176 Bund 2012/2