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bmvit - Der Rechnungshof

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Land Oberösterreich<br />

15.2 <strong>Der</strong> RH kritisierte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,<br />

Straßenbaudirektion, weil die Saldierung der Kosten von Leistungen<br />

und Vorgaben zu Genehmigungsfristen bei der Prüfung von Zusatzangeboten<br />

— als Schlüsselfaktoren des Anti–Claimmanagements — nicht<br />

geregelt waren.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl dem Land Niederösterreich, bei der Prüfung, Bearbeitung<br />

und Genehmigung von Leistungsänderungen (z.B. Zusatzangebote<br />

und Abrechnungsvereinbarungen) hinsichtlich der Wertgrenzen<br />

nicht zu saldieren. Zudem wären auch bei der Beauftragung dem<br />

Grunde nach Wertgrenzen zu beachten und Regelungen zur Bearbeitungsdauer<br />

vorzusehen bzw. die Überwachung sicherzustellen; dies<br />

wäre in einem Regelwerk zusammenzufassen.<br />

15.3 Laut Stellungnahme des Landes Niederösterreich regle die Verordnung<br />

über die Geschäftsordnung der Niederösterreichischen Landesregierung<br />

Genehmigungsgrenzen hinsichtlich einer kollegialen Zuständigkeit der<br />

Landesregierung. Im Einzelnen sei für die Gruppe Straße die Bestell–<br />

und Fertigungsermächtigung für vertragsgemäße Verpflichtungen und<br />

die Vergabe von Lieferungen und Leistungen in einem Normerlass festgelegt.<br />

Die Empfehlungen des RH zu Saldierungsregelungen werde man<br />

bei der Überarbeitung der Durchführungsbestimmungen einer näheren<br />

Untersuchung unterziehen. Zur Vorgabe von Genehmigungsfristen<br />

nahm das Land Niederösterreich nicht Stellung.<br />

16.1 (1) Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung regelte Prüf–<br />

und Genehmigungswertgrenzen sowie weitere Genehmigungsregeln<br />

bei Leistungsänderungen in den Abteilungen folgendermaßen:<br />

In der Abteilung BauE des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung<br />

orientierten sich die Wertgrenzen (wie auch bei Ausschreibungen)<br />

an einer Dienstanweisung. Demzufolge genehmigte der Straßenbezirksleiter<br />

jedenfalls bis 120.000 EUR brutto. Für die Örtliche<br />

Bauaufsicht (Straßenmeisterei) gab es keine internen Vorgaben.<br />

Die Abteilung BauB hatte keine Regelungen zu Wertgrenzen, die<br />

Abwicklung erfolgte analog zur Prüfung von Zusatzangeboten gemäß<br />

den Befugnisregelungen. Demzufolge erstellte bei jedem Zusatzangebot<br />

der Bauleiter den zu genehmigenden Entscheidungsentwurf, der<br />

Referatsleiter führte die sachliche Kontrolle durch und der Gruppenleiter<br />

genehmigte das Zusatzangebot.<br />

176 Bund 2012/2

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