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bmvit - Der Rechnungshof

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Schlussbemerkungen/<br />

Schlussempfehlungen<br />

ASFINAG, ÖBB–Infrastruktur<br />

AG, Länder<br />

Niederösterreich,<br />

Steiermark und<br />

Stadt Wien<br />

ASFINAG, ÖBB–Infrastruktur<br />

AG, Länder<br />

Niederösterreich,<br />

Oberösterreich und<br />

Steiermark<br />

ÖBB–Infrastruktur<br />

AG, Länder Niederösterreich,Oberösterreich,Steiermark<br />

und Stadt Wien<br />

ÖBB–Infrastruktur<br />

AG, Länder Niederösterreich,Steiermark<br />

und Stadt Wien<br />

Länder Niederösterreich,<br />

Oberösterreich,<br />

Steiermark und Stadt<br />

Wien<br />

Länder Niederösterreich<br />

und Oberösterreich<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

Reaktionen und Veranlassungen — wäre z.B. in Form eines Ablaufdiagramms<br />

darzustellen und dem Transparenzgebot folgend allen<br />

Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen. (TZ 42)<br />

(16) Nebenbeschäftigungen wären umfassend — differenziert nach<br />

Funktionen und Tätigkeitsbereichen — zu definieren, um Mitarbeitern<br />

eine transparente Entscheidungshilfe vorzugeben und auch die<br />

Einhaltung sicherstellen zu können. (TZ 37)<br />

(17) Es wären zusätzliche Maßnahmen zu setzen, um Mitarbeitern<br />

die Meldung von Fehlverhalten, Missständen, bedenklichen<br />

Geschäftspraktiken udgl. auch außerhalb der Organisationshierarchie<br />

zu ermöglichen. (TZ 41)<br />

(18) Es wären Leermeldungen zu Naheverhältnissen einzufordern;<br />

diese sollten alle Ebenen von der Dienststellenleitung bis zum Projektleiter<br />

umfassen. (TZ 36)<br />

(19) Im Sinne der Sensibilisierung für die Offenlegung der spezifischen<br />

Herausforderungen und Risiken der Fachbereiche wären<br />

bereichs– bzw. fachspezifische Verhaltensrichtlinien zu definieren<br />

und dabei die organisatorischen Rahmenbedingungen einfließen zu<br />

lassen. (TZ 40)<br />

(20) Die dienst– bzw. arbeitsrechtlichen Bestimmungen wären dahingehend<br />

zu modifizieren, dass Nebenbeschäftigungen einer Genehmigung<br />

— vor Aufnahme der Tätigkeit — bedürfen. (TZ 37)<br />

(21) Es wären Regelungen zu treffen, wonach Verwandtschafts– und<br />

sonstige persönliche Naheverhältnisse, die zu Interessenkonflikten<br />

führen könnten, zu melden sind. (TZ 36)<br />

(22) Es wäre in Hinkunft verstärkt Augenmerk auf die Einhaltung<br />

bzw. Erfüllung der Verträge mit Auftragnehmern (z.B. externe Konsulenten)<br />

zu legen. (TZ 29)<br />

Bund 2012/2 289

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