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bmvit - Der Rechnungshof

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Umsetzung in der Praxis<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

26.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass Abweichungen der ausgeführten Mengen<br />

von den ausgeschriebenen als Indikator für mögliche Spekulationspotenziale<br />

der Bieter dienen und einer besonderen Analyse sowie<br />

wirkungsvoller Anti–Claimingmaßnahmen durch den Bauherrn bedürfen.<br />

Er hielt es für angemessen, dass bei Kleinprojekten mit einer kurzer<br />

Baudauer — von bis zu drei Monaten — laufende (monatliche) Soll–<br />

Ist–Vergleiche aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht angewendet<br />

wurden.<br />

<strong>Der</strong> RH kritisierte<br />

– die ÖBB–Infrastruktur AG, weil beim Projekt Pottendorferlinie Soll–<br />

Ist–Vergleiche unregelmäßig und mangelhaft erstellt wurden und<br />

im Zuge des Projektabschlusses Mengenabweichungen aus Sicht<br />

des RH nicht ausreichend begründet wurden (siehe TZ 55) und<br />

– das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und die Stadt<br />

Wien in Anerkennung der Tatsache, dass auch laufende Soll–Ist–Vergleiche<br />

durchgeführt wurden, dahingehend, dass im Zuge des Projektabschlusses<br />

Mengenabweichungen nicht ausreichend begründet<br />

wurden.<br />

<strong>Der</strong> RH verwies das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und<br />

die MA 29 der Stadt Wien bezüglich der Qualität von Soll–Ist–Vergleichen<br />

im Zuge des Projektabschlusses auf seine Empfehlungen (TZ 19).<br />

26.3 (1) Die ASFINAG verwies in ihrer Stellungnahme nochmals auf die<br />

bereits installierten diesbezüglichen Prozesse.<br />

(2) Die ÖBB–Infrastruktur AG hielt wie zu TZ 19 fest, dass die im Einzelfall<br />

kritisierten Mängel beim Soll–Ist–Vergleich aufgegriffen würden<br />

und auf Projektebene verstärkt auf die regelmäßige Erstellung und<br />

eine ausreichende Begründungstiefe hingewirkt werde.<br />

(3) Das Land Oberösterreich teilte wie zu TZ 19 mit, dass es Regelungen<br />

für Maßnahmen getroffen habe, die sowohl als Grundlage für<br />

die Steuerung der Jahresraten als auch für die Abstimmung mit dem<br />

Gesamtbudget dienten.<br />

(4) Das Land Steiermark teilte mit, es werde die zwingende Durchführung<br />

von Soll–Ist–Vergleichen gesondert in entsprechenden Regelwerken<br />

(z.B. Dienstanweisung) niederschreiben.<br />

(5) Laut Stellungnahme der Stadt Wien werde die MA 29 die Empfehlungen<br />

des RH umsetzen.<br />

Bund 2012/2 201

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