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bmvit - Der Rechnungshof

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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen eines Subunternehmers<br />

auch tatsächlich möglich bzw. letztlich durchsetzbar ist.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl der ÖBB–Infrastruktur AG, zukünftig bei der Bemessung<br />

des geforderten Mindestumsatzes von einem Verhältnis 1:5 bis<br />

1:2 zwischen Auftragssumme und durchschnittlichem Mindestumsatz<br />

auszugehen, um durch zu hohe Anforderungen an die Leistungsfähigkeit<br />

des Auftragnehmers den Wettbewerb nicht zu schmälern.<br />

60.3 Die ÖBB–Infrastruktur AG teilte mit, dass die Kostenschätzung zum<br />

damaligen Zeitpunkt bei 2,3 Mill. EUR gelegen sei. Unter Zugrundelegung<br />

einer Bauzeit von drei Monaten ergebe dies hochgerechnet einen<br />

Jahresumsatz (für dieses Projekt) von 9,2 Mill. EUR. Somit wäre das<br />

vom RH dargestellte Verhältnis zwischen Auftragssumme und durchschnittlichem<br />

Umsatz erreicht. <strong>Der</strong> Auftragnehmer habe sich zum<br />

Nachweis seiner wirtschaftlichen Leis tungsfähigkeit auf einen Subunternehmer<br />

gestützt. Dem Hinweis des RH folgend werde die ÖBB–<br />

Infrastruktur AG in die Verfahrensanweisungen aufnehmen, dass eine<br />

Erklärung des Auftragnehmers über die solidarische Haftung einzuholen<br />

sei.<br />

60.4 <strong>Der</strong> RH entgegnete, dass für das Verhältnis zwischen Auftragssumme<br />

und durchschnittlichem Umsatz lediglich die Höhe der Auftragssumme<br />

zu betrachten ist und hielt (im Einklang mit der Literatur) eine Hochrechnung<br />

der Angebotssumme auf einen Jahresumsatz für verfehlt. Er<br />

stellte klar, dass erst eine rechtsgültige unterfertigte Solidarhaftungserklärung<br />

des Subunternehmers für durchsetzbare Rechtsansprüche<br />

sorgt und damit eine solidarische Haftung gewährleistet ist.<br />

Angebotsprüfung<br />

61.1 Die ÖBB–Infrastruktur AG führte am 2. August 2007 ein Aufklärungsgespräch<br />

mit dem Auftragnehmer. Im Zuge des Aufklärungsgesprächs<br />

stellte die ÖBB–Infrastruktur AG fest, dass sämtliche Abbruchpositionen<br />

einen sehr niedrigen Einheitspreis aufwiesen. Die Angebotssumme<br />

lag damit weit unter den von den Planern ermittelten Kosten.<br />

In den ebenfalls vorliegenden K7–Blättern (Detailkalkulation) waren<br />

keine Ansätze für die Berücksichtigung von Entsorgungskosten vorhanden.<br />

<strong>Der</strong> Auftragnehmer bestätigte im Aufklärungsgespräch die günstigen<br />

Preise und ergänzte, dass die in den Positionen des Leistungsverzeichnisses<br />

definierten Leistungen, Anforderungen udgl. in der Kalkula-<br />

Bund 2012/2 249

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