bmvit - Der Rechnungshof
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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen eines Subunternehmers<br />
auch tatsächlich möglich bzw. letztlich durchsetzbar ist.<br />
<strong>Der</strong> RH empfahl der ÖBB–Infrastruktur AG, zukünftig bei der Bemessung<br />
des geforderten Mindestumsatzes von einem Verhältnis 1:5 bis<br />
1:2 zwischen Auftragssumme und durchschnittlichem Mindestumsatz<br />
auszugehen, um durch zu hohe Anforderungen an die Leistungsfähigkeit<br />
des Auftragnehmers den Wettbewerb nicht zu schmälern.<br />
60.3 Die ÖBB–Infrastruktur AG teilte mit, dass die Kostenschätzung zum<br />
damaligen Zeitpunkt bei 2,3 Mill. EUR gelegen sei. Unter Zugrundelegung<br />
einer Bauzeit von drei Monaten ergebe dies hochgerechnet einen<br />
Jahresumsatz (für dieses Projekt) von 9,2 Mill. EUR. Somit wäre das<br />
vom RH dargestellte Verhältnis zwischen Auftragssumme und durchschnittlichem<br />
Umsatz erreicht. <strong>Der</strong> Auftragnehmer habe sich zum<br />
Nachweis seiner wirtschaftlichen Leis tungsfähigkeit auf einen Subunternehmer<br />
gestützt. Dem Hinweis des RH folgend werde die ÖBB–<br />
Infrastruktur AG in die Verfahrensanweisungen aufnehmen, dass eine<br />
Erklärung des Auftragnehmers über die solidarische Haftung einzuholen<br />
sei.<br />
60.4 <strong>Der</strong> RH entgegnete, dass für das Verhältnis zwischen Auftragssumme<br />
und durchschnittlichem Umsatz lediglich die Höhe der Auftragssumme<br />
zu betrachten ist und hielt (im Einklang mit der Literatur) eine Hochrechnung<br />
der Angebotssumme auf einen Jahresumsatz für verfehlt. Er<br />
stellte klar, dass erst eine rechtsgültige unterfertigte Solidarhaftungserklärung<br />
des Subunternehmers für durchsetzbare Rechtsansprüche<br />
sorgt und damit eine solidarische Haftung gewährleistet ist.<br />
Angebotsprüfung<br />
61.1 Die ÖBB–Infrastruktur AG führte am 2. August 2007 ein Aufklärungsgespräch<br />
mit dem Auftragnehmer. Im Zuge des Aufklärungsgesprächs<br />
stellte die ÖBB–Infrastruktur AG fest, dass sämtliche Abbruchpositionen<br />
einen sehr niedrigen Einheitspreis aufwiesen. Die Angebotssumme<br />
lag damit weit unter den von den Planern ermittelten Kosten.<br />
In den ebenfalls vorliegenden K7–Blättern (Detailkalkulation) waren<br />
keine Ansätze für die Berücksichtigung von Entsorgungskosten vorhanden.<br />
<strong>Der</strong> Auftragnehmer bestätigte im Aufklärungsgespräch die günstigen<br />
Preise und ergänzte, dass die in den Positionen des Leistungsverzeichnisses<br />
definierten Leistungen, Anforderungen udgl. in der Kalkula-<br />
Bund 2012/2 249