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bmvit - Der Rechnungshof

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Umsetzung in der Praxis<br />

den ihrer Angebote konfrontiert werden bzw. weniger am Wettbewerb<br />

teilnehmen. Gerade diese Unternehmen seien es gewesen, die die Preisphalanx<br />

der großen Unternehmen zum Vorteil der öffentlichen Auftraggeber<br />

durchbrochen hätten.<br />

(4) Das Land Steiermark merkte dazu an, Kalkulationsblätter seien bei<br />

offenen und nicht offenen Ausschreibungen bei Angebotslegung zwingend<br />

abzugeben. Bei allen übrigen Vergabeformen würde die Abgabe<br />

von Kalkulationsblättern bei Angebotslegung in entsprechenden internen<br />

Regelwerken (z.B. Dienstanweisung) niedergeschrieben werden.<br />

30.4 (1) <strong>Der</strong> RH wies die ASFINAG darauf hin, dass beim Projekt „A2 Betonfelder“<br />

kein einziger Einheitspreis in den insgesamt sechs Zusatzangeboten<br />

korrigiert wurde. Die ASFINAG beauftragte die Zusatzleistungen<br />

mit den vom Auftragnehmer angebotenen Einheitspreisen. Da<br />

die Dokumentation der Prüfung fehlte, handelte die ASFINAG gegen<br />

ihre eigenen Vorgaben.<br />

(2) <strong>Der</strong> RH entgegnete dem Land Oberösterreich, dass das Nichteinfordern<br />

von Kalkulationsblättern — und damit eine mangelhafte<br />

oder fehlende Preisprüfung — dann zum finanziellen Nachteil für den<br />

Bauherrn wird, wenn Spekulationen und eine nicht plausible Preisgestaltung<br />

nicht erkannt werden (z.B. Bietersturz). Entscheidend ist,<br />

dass im Falle einer fehlenden Detailkalkulation die ordnungsgemäße,<br />

zweckmäßige und wirtschaftliche Prüfung von Zusatzangeboten nicht<br />

möglich ist. Mit der Vorlage sämtlicher Kalkulationsblätter kann eine<br />

spätere Manipulation, wie die Änderung der Kalkulationsansätze, ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Dass kleine und mittlere Unternehmen mit der Erstellung von Kalkulationsblättern<br />

überfordert seien und ihnen EDV–Instrumente und<br />

Anwenderkenntnisse fehlen, entbindet sie nicht, gem. ÖNORM B 2061<br />

eine Preiskalkulation vorzulegen. Eine spezielle Software ist dafür nicht<br />

erforderlich. Bei kleineren und mittelgroßen Projekten wäre zudem die<br />

Anzahl der anzubietenden und zu kalkulierenden Positionen auch für<br />

kleine und mittlere Unternehmen überschaubar und zumutbar.<br />

Dass sie wegen formaler Prüfvorschriften ausgeschieden werden<br />

müssten, konnte der RH nicht nachvollziehen. <strong>Der</strong> RH verwies auf<br />

die Vorgaben des § 123 Abs. 2 Zi. 3 BVergG 2006, wonach im Zuge<br />

der Angebotsprüfung die Angemessenheit der Preise zu prüfen und<br />

gem. §125 BVergG 2006 zu niedrige oder zu hohe Einheitspreise im<br />

Zuge einer vertieften Angebotsprüfung aufzuklären seien. Jeder Bieter<br />

muss dafür eine Kalkulation erstellen und offenlegen können. Bei<br />

212 Bund 2012/2

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