bmvit - Der Rechnungshof
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Umsetzung in der Praxis<br />
den ihrer Angebote konfrontiert werden bzw. weniger am Wettbewerb<br />
teilnehmen. Gerade diese Unternehmen seien es gewesen, die die Preisphalanx<br />
der großen Unternehmen zum Vorteil der öffentlichen Auftraggeber<br />
durchbrochen hätten.<br />
(4) Das Land Steiermark merkte dazu an, Kalkulationsblätter seien bei<br />
offenen und nicht offenen Ausschreibungen bei Angebotslegung zwingend<br />
abzugeben. Bei allen übrigen Vergabeformen würde die Abgabe<br />
von Kalkulationsblättern bei Angebotslegung in entsprechenden internen<br />
Regelwerken (z.B. Dienstanweisung) niedergeschrieben werden.<br />
30.4 (1) <strong>Der</strong> RH wies die ASFINAG darauf hin, dass beim Projekt „A2 Betonfelder“<br />
kein einziger Einheitspreis in den insgesamt sechs Zusatzangeboten<br />
korrigiert wurde. Die ASFINAG beauftragte die Zusatzleistungen<br />
mit den vom Auftragnehmer angebotenen Einheitspreisen. Da<br />
die Dokumentation der Prüfung fehlte, handelte die ASFINAG gegen<br />
ihre eigenen Vorgaben.<br />
(2) <strong>Der</strong> RH entgegnete dem Land Oberösterreich, dass das Nichteinfordern<br />
von Kalkulationsblättern — und damit eine mangelhafte<br />
oder fehlende Preisprüfung — dann zum finanziellen Nachteil für den<br />
Bauherrn wird, wenn Spekulationen und eine nicht plausible Preisgestaltung<br />
nicht erkannt werden (z.B. Bietersturz). Entscheidend ist,<br />
dass im Falle einer fehlenden Detailkalkulation die ordnungsgemäße,<br />
zweckmäßige und wirtschaftliche Prüfung von Zusatzangeboten nicht<br />
möglich ist. Mit der Vorlage sämtlicher Kalkulationsblätter kann eine<br />
spätere Manipulation, wie die Änderung der Kalkulationsansätze, ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Dass kleine und mittlere Unternehmen mit der Erstellung von Kalkulationsblättern<br />
überfordert seien und ihnen EDV–Instrumente und<br />
Anwenderkenntnisse fehlen, entbindet sie nicht, gem. ÖNORM B 2061<br />
eine Preiskalkulation vorzulegen. Eine spezielle Software ist dafür nicht<br />
erforderlich. Bei kleineren und mittelgroßen Projekten wäre zudem die<br />
Anzahl der anzubietenden und zu kalkulierenden Positionen auch für<br />
kleine und mittlere Unternehmen überschaubar und zumutbar.<br />
Dass sie wegen formaler Prüfvorschriften ausgeschieden werden<br />
müssten, konnte der RH nicht nachvollziehen. <strong>Der</strong> RH verwies auf<br />
die Vorgaben des § 123 Abs. 2 Zi. 3 BVergG 2006, wonach im Zuge<br />
der Angebotsprüfung die Angemessenheit der Preise zu prüfen und<br />
gem. §125 BVergG 2006 zu niedrige oder zu hohe Einheitspreise im<br />
Zuge einer vertieften Angebotsprüfung aufzuklären seien. Jeder Bieter<br />
muss dafür eine Kalkulation erstellen und offenlegen können. Bei<br />
212 Bund 2012/2