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bmvit - Der Rechnungshof

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Umsetzung in der Praxis<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

– Abschluss von Abrechnungsvereinbarungen sowie<br />

– finanzieller Umfang der Abrechnungsvereinbarungen und deren<br />

Rechtfertigung.<br />

(2) Festzustellen war, dass die Örtliche Bauaufsicht beim Projekt A 2<br />

Betonfeldersanierung der ASFINAG die Angemessenheit der Preise von<br />

Zusatzangeboten wohl bestätigte, aber nicht näher begründete (siehe<br />

TZ 46). Auch beim Projekt Niklasdorftunnel der ASFINAG vereinbarte<br />

die Örtliche Bauaufsicht „reduzierte Preise“ für ein ursprünglich als<br />

zu hoch eingeschätztes Zusatzangebot. Eine nähere Prüfung der nunmehrigen<br />

Preisangemessenheit, basierend auf den Preisgrundlagen des<br />

Hauptauftrags, wurde nicht vorgenommen (siehe TZ 51).<br />

Die ÖBB–Infrastruktur AG schloss beim Projekt Pottendorferlinie eine<br />

Fülle von Abrechnungsvereinbarungen ab, deren Volumen im Einzelfall<br />

bis zu rd. 1,51 Mill. EUR erreichte. Sie lagen damit weit über der<br />

dafür vorgesehenen Wertgrenze von 60.000 EUR. Die ÖBB–Infrastruktur<br />

AG hielt damit ihre internen Regelungen nicht ein, Abrechnungsvereinbarungen<br />

wurden von dazu nicht befugten Personen genehmigt<br />

(siehe TZ 56).<br />

Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung anerkannte beim<br />

Projekt Tunnel Grünburg Preisabzüge für Ausführungsänderungen im<br />

Wege „abgeleiteter Positionen“. Sie waren in Relation zu mit den Leistungsänderungen<br />

verbundenen Qualitätsmängeln unangemessen niedrig<br />

(siehe TZ 75, 76).<br />

Beim Projekt Seilsperren Weizklamm forderte das Amt der Steiermärkischen<br />

Landesregierung keine Kalkulationsblätter zum Hauptangebot<br />

ein. Diese wären für die Überprüfung der Zusatzangebote unverzichtbar<br />

gewesen (siehe TZ 88). Beim Projekt Alte Poststraße entsprach die<br />

Abrechnung nicht der tatsächlichen Baudurchführung; es fehlte die<br />

Dokumentation über eine mögliche dem Bauvertrag entsprechende<br />

Abrechnung. Bei einem Zusatzangebot führte das Amt der Steiermärkischen<br />

Landesregierung selbst keine Preisplausibilisierung durch<br />

(siehe TZ 95, 96).<br />

Bund 2012/2 209

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