bmvit - Der Rechnungshof
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Umsetzung in der Praxis<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
– Abschluss von Abrechnungsvereinbarungen sowie<br />
– finanzieller Umfang der Abrechnungsvereinbarungen und deren<br />
Rechtfertigung.<br />
(2) Festzustellen war, dass die Örtliche Bauaufsicht beim Projekt A 2<br />
Betonfeldersanierung der ASFINAG die Angemessenheit der Preise von<br />
Zusatzangeboten wohl bestätigte, aber nicht näher begründete (siehe<br />
TZ 46). Auch beim Projekt Niklasdorftunnel der ASFINAG vereinbarte<br />
die Örtliche Bauaufsicht „reduzierte Preise“ für ein ursprünglich als<br />
zu hoch eingeschätztes Zusatzangebot. Eine nähere Prüfung der nunmehrigen<br />
Preisangemessenheit, basierend auf den Preisgrundlagen des<br />
Hauptauftrags, wurde nicht vorgenommen (siehe TZ 51).<br />
Die ÖBB–Infrastruktur AG schloss beim Projekt Pottendorferlinie eine<br />
Fülle von Abrechnungsvereinbarungen ab, deren Volumen im Einzelfall<br />
bis zu rd. 1,51 Mill. EUR erreichte. Sie lagen damit weit über der<br />
dafür vorgesehenen Wertgrenze von 60.000 EUR. Die ÖBB–Infrastruktur<br />
AG hielt damit ihre internen Regelungen nicht ein, Abrechnungsvereinbarungen<br />
wurden von dazu nicht befugten Personen genehmigt<br />
(siehe TZ 56).<br />
Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung anerkannte beim<br />
Projekt Tunnel Grünburg Preisabzüge für Ausführungsänderungen im<br />
Wege „abgeleiteter Positionen“. Sie waren in Relation zu mit den Leistungsänderungen<br />
verbundenen Qualitätsmängeln unangemessen niedrig<br />
(siehe TZ 75, 76).<br />
Beim Projekt Seilsperren Weizklamm forderte das Amt der Steiermärkischen<br />
Landesregierung keine Kalkulationsblätter zum Hauptangebot<br />
ein. Diese wären für die Überprüfung der Zusatzangebote unverzichtbar<br />
gewesen (siehe TZ 88). Beim Projekt Alte Poststraße entsprach die<br />
Abrechnung nicht der tatsächlichen Baudurchführung; es fehlte die<br />
Dokumentation über eine mögliche dem Bauvertrag entsprechende<br />
Abrechnung. Bei einem Zusatzangebot führte das Amt der Steiermärkischen<br />
Landesregierung selbst keine Preisplausibilisierung durch<br />
(siehe TZ 95, 96).<br />
Bund 2012/2 209