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bmvit - Der Rechnungshof

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Vergleichende Darstellung der Systeme<br />

auf die nicht eindeutigen Regelungen in den Arbeitsanweisungen von<br />

Projektleiter und Projektkoordinator zurückzuführen.<br />

(4) Den Ablauf und die Zuständigkeiten bei der Abrechnungsprüfung<br />

regelte die Arbeitsanweisung „Abrechnung – Dokumentation des<br />

Vier–Augen–Prinzips“. Prinzipiell war die Abrechnungsprüfung Teil<br />

der Leistung der Örtlichen Bauaufsicht; Baumanager 7 und Begleitende<br />

Kontrolle prüfen stichprobenweise gemäß Arbeitsanweisung sowie<br />

jeweiliger Aufgabenbeschreibung.<br />

(5) Die ÖBB–Infrastruktur AG sagte im Rahmen der Schlussbesprechung<br />

mit dem RH zu, sowohl die Vergabeprozesse als auch die Regelungen<br />

zur Prüfung von Zusatzangeboten rasch klarzustellen und zu ergänzen.<br />

7.2 <strong>Der</strong> RH erachtete die Vorgaben der ÖBB für die Regelungen der Prozesse<br />

als geeignet. Er verwies aber nochmals auf die widersprüchlichen<br />

Regelungen in der Verfahrensanweisung sowie die fehlende Regelung<br />

zum Vier–Augen–Prinzip bei der Prüfung von Zusatzangeboten unterhalb<br />

der Wertgrenze. Er erachtete die Arbeitsanweisung der ÖBB–Infrastruktur<br />

AG zur Abrechnungsprüfung als geeignet.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl der ÖBB–Infrastruktur AG,<br />

– im Vergabeprozess die Widersprüche in den Verfahrensanweisungen<br />

und Aufgabenbeschreibungen zu bereinigen,<br />

– bei der Bestbieterermittlung das Vier–Augen–Prinzip sicherzustellen,<br />

– bei der Prüfung von Zusatzangeboten das Vier–Augen–Prinzip — inhaltlich<br />

unabhängig von der Höhe der Forderung — zu gewährleisten, 8<br />

– insbesondere bei den Aufgabenbeschreibungen des Projektleiters<br />

und der Begleitenden Kontrolle zu berücksichtigen, dass zur Erfüllung<br />

des Vier–Augen–Prinzips das zweite Augenpaar zumindest<br />

die Nachweisführung eines Zusatzangebots „dem Grunde und der<br />

Höhe nach“ zu prüfen und zu bestätigen hat und<br />

7 Gemäß Aufgabenbeschreibungen der ÖBB–Infrastruktur AG nimmt der Baumanager<br />

— dem Projektleiter direkt unterstellt — Bauherrnaufgaben gegenüber den Auftragnehmern<br />

wahr.<br />

8 Beispielsweise könnte als zweites Augenpaar dem Projektleiter oder –koordinator bis<br />

zu einem Zusatzangebotsvolumen von 60.000 EUR die Prüfung „dem Grunde und der<br />

Höhe nach“ überbunden werden.<br />

162 Bund 2012/2

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