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bmvit - Der Rechnungshof

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Vergleichende Darstellung der Systeme<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

– es in seinen Regelwerken unklare (z.B. „Entscheiden und Genehmigen“)<br />

bzw. widersprüchliche Definitionen zur Prüfung von Zusatzangeboten<br />

vorsah. <strong>Der</strong> RH vermisste insbesondere klare Regelungen,<br />

die eine inhaltliche Prüfung (dem Grunde und der Höhe nach) und<br />

das Vier–Augen–Prinzip bei der Prüfung von Zusatzangeboten<br />

sicherstellten.<br />

<strong>Der</strong> RH hielt die eingeleiteten Bemühungen des Landes Steiermark,<br />

demzufolge es seine Prozesse überarbeiten werde, positiv fest.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl dem Land Steiermark,<br />

– bei der Angebotsprüfung — insbesondere der Bestbieterermittlung —<br />

das Vier–Augen–Prinzip zu beachten und dafür entsprechende Regelungen<br />

vorzusehen,<br />

– bei der Prüfung von Teil– und Schlussrechnungen zur Wahrung des<br />

Vier–Augen–Prinzips die Fachabteilung einzubinden, 22<br />

– bei der Prüfung von Zusatzangeboten Regelungen zu treffen, welche<br />

das Vier–Augen–Prinzip unabhängig von der Höhe der Forderung<br />

sicherstellen,<br />

– im Rahmen des laufenden Projekts zur Optimierung der Projektabwicklung<br />

Prozesse der Vergabe, der Abrechnung und der Prüfung<br />

von Zusatzangeboten klar zu regeln und (grafisch) so darzustellen,<br />

dass daraus Ablauf, Zuständigkeiten (wie auch die Aufteilung der<br />

Bestätigungsvermerke „sachlich und rechnerisch richtig“) und Prüfinhalte<br />

ersichtlich sind.<br />

<strong>Der</strong> RH hielt generell fest, dass zur Erfüllung des Vier–Augen–Prinzips<br />

das zweite Augenpaar zumindest die Nachweisführung der Berechtigung<br />

eines Zusatzangebots „dem Grunde und der Höhe nach“ zu prüfen<br />

und zu bestätigen hat.<br />

10.3 Das Land Steiermark teilte mit, dass die Zuständigkeiten und das Vier–<br />

Augen–Prinzip bei Zusatzaufträgen und bei Teil– und Schlussrechnungen<br />

in einer Projektmanagementrichtlinie bereits niedergeschrieben worden<br />

seien. Inhaltliche Vorgaben auch für die Fachabteilung, wie das Vier–<br />

Augen–Prinzip im Zuge der Vergabe sowie zur Qualität der Prüfung von<br />

Teil– und Schlussrechnungen, würden in entsprechenden internen Regelwerken<br />

(z.B. Dienstanweisung) niedergeschrieben werden.<br />

22 Hinweis auf vergleichbare Regelungen der ÖBB–Infrastruktur AG (TZ 7)<br />

Bund 2012/2 171

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