bmvit - Der Rechnungshof
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Vergleichende Darstellung der Systeme<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
– es in seinen Regelwerken unklare (z.B. „Entscheiden und Genehmigen“)<br />
bzw. widersprüchliche Definitionen zur Prüfung von Zusatzangeboten<br />
vorsah. <strong>Der</strong> RH vermisste insbesondere klare Regelungen,<br />
die eine inhaltliche Prüfung (dem Grunde und der Höhe nach) und<br />
das Vier–Augen–Prinzip bei der Prüfung von Zusatzangeboten<br />
sicherstellten.<br />
<strong>Der</strong> RH hielt die eingeleiteten Bemühungen des Landes Steiermark,<br />
demzufolge es seine Prozesse überarbeiten werde, positiv fest.<br />
<strong>Der</strong> RH empfahl dem Land Steiermark,<br />
– bei der Angebotsprüfung — insbesondere der Bestbieterermittlung —<br />
das Vier–Augen–Prinzip zu beachten und dafür entsprechende Regelungen<br />
vorzusehen,<br />
– bei der Prüfung von Teil– und Schlussrechnungen zur Wahrung des<br />
Vier–Augen–Prinzips die Fachabteilung einzubinden, 22<br />
– bei der Prüfung von Zusatzangeboten Regelungen zu treffen, welche<br />
das Vier–Augen–Prinzip unabhängig von der Höhe der Forderung<br />
sicherstellen,<br />
– im Rahmen des laufenden Projekts zur Optimierung der Projektabwicklung<br />
Prozesse der Vergabe, der Abrechnung und der Prüfung<br />
von Zusatzangeboten klar zu regeln und (grafisch) so darzustellen,<br />
dass daraus Ablauf, Zuständigkeiten (wie auch die Aufteilung der<br />
Bestätigungsvermerke „sachlich und rechnerisch richtig“) und Prüfinhalte<br />
ersichtlich sind.<br />
<strong>Der</strong> RH hielt generell fest, dass zur Erfüllung des Vier–Augen–Prinzips<br />
das zweite Augenpaar zumindest die Nachweisführung der Berechtigung<br />
eines Zusatzangebots „dem Grunde und der Höhe nach“ zu prüfen<br />
und zu bestätigen hat.<br />
10.3 Das Land Steiermark teilte mit, dass die Zuständigkeiten und das Vier–<br />
Augen–Prinzip bei Zusatzaufträgen und bei Teil– und Schlussrechnungen<br />
in einer Projektmanagementrichtlinie bereits niedergeschrieben worden<br />
seien. Inhaltliche Vorgaben auch für die Fachabteilung, wie das Vier–<br />
Augen–Prinzip im Zuge der Vergabe sowie zur Qualität der Prüfung von<br />
Teil– und Schlussrechnungen, würden in entsprechenden internen Regelwerken<br />
(z.B. Dienstanweisung) niedergeschrieben werden.<br />
22 Hinweis auf vergleichbare Regelungen der ÖBB–Infrastruktur AG (TZ 7)<br />
Bund 2012/2 171