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bmvit - Der Rechnungshof

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Kurzfassung<br />

Zusatzangebote wurden allerdings im Normalfall innerhalb von drei<br />

Wochen beauftragt. (TZ 16)<br />

Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung definierte Wertgrenzen<br />

bei Vertragsänderungen zum Teil nicht eindeutig. Es bestanden<br />

Regelungen zur Saldierung von Zusatzleistungen in Teilbereichen;<br />

Vorgaben für an der Prüfung von Zusatzaufträgen beteiligte Stellen<br />

zur Bearbeitungsdauer von Zusatzangeboten sah das Land Steiermark<br />

nicht vor. Den Zielsetzungen des Anti–Claimmanagements<br />

wurde nicht hinreichend Rechnung getragen. (TZ 17)<br />

Die Prozesse und Regelwerke der MA 28 und MA 29 der Stadt<br />

Wien definierten die Wertgrenze bei Vertragsänderungen, ab der<br />

eine Preis prüfungskommission mitzubefassen war. Sie enthielten<br />

keine Vorgaben, ob bei Leistungsänderungen die Kosten der entfallenen<br />

Leistungen mit zusätzlich notwendigen Leistungen zu saldieren<br />

waren; hiedurch wurde den Zielsetzungen des Anti–Claimmanagments<br />

nicht vollständig Rechnung getragen. Die internen<br />

Prozesse sahen vor, dass die Preisprüfungskommission ehestens,<br />

jedoch binnen Monatsfrist zu befassen war. (TZ 18)<br />

Analyse von Abweichungen bei der Abrechnung: Soll–Ist–Vergleiche<br />

Soll–Ist–Vergleiche von Mengen und Kosten dienen als Unterstützung<br />

bei der Abrechnungskontrolle und als Steuerungsinstrument<br />

während der Projekt– und Vertragsabwicklung. Entscheidend ist,<br />

ob die ausgewählten öffentlichen Bauherrn Soll–Ist–Vergleiche in<br />

ihren Regelwerken während der Ausführungsphase bei der Prüfung<br />

von Teilrechnungen sowie bei Projektabschluss im Zuge der<br />

Prüfung der Schlussrechnung vorsahen. Eine zeitnahe Kostenverfolgung<br />

und diesbezügliche Informationsweitergabe ist von grundsätzlicher<br />

Bedeutung, um der Projektsteuerung die Möglichkeit zu<br />

eröffnen, rechtzeitig kostendämpfend im Sinne der Ziele des Anti–<br />

Claimmanagements einzugreifen (z.B. durch die Anordnung alternativer<br />

Ausführungen, um Mengenmehrungen bei Positionen mit<br />

spekulativ hohen Preisen zu vermeiden). (TZ 19)<br />

Die ASFINAG, die ÖBB–Infrastruktur AG und die MA 28 der Stadt<br />

Wien führten Soll–Ist–Vergleiche sowohl laufend als auch im Zuge<br />

des Projektabschlusses durch. Positiv war insbesondere, dass dabei<br />

— ebenso wie beim Land Oberösterreich — Mengenabweichungen<br />

im Zuge des Projektabschlusses zu begründen waren.<br />

144 Bund 2012/2

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