bmvit - Der Rechnungshof
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Kurzfassung<br />
Zusatzangebote wurden allerdings im Normalfall innerhalb von drei<br />
Wochen beauftragt. (TZ 16)<br />
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung definierte Wertgrenzen<br />
bei Vertragsänderungen zum Teil nicht eindeutig. Es bestanden<br />
Regelungen zur Saldierung von Zusatzleistungen in Teilbereichen;<br />
Vorgaben für an der Prüfung von Zusatzaufträgen beteiligte Stellen<br />
zur Bearbeitungsdauer von Zusatzangeboten sah das Land Steiermark<br />
nicht vor. Den Zielsetzungen des Anti–Claimmanagements<br />
wurde nicht hinreichend Rechnung getragen. (TZ 17)<br />
Die Prozesse und Regelwerke der MA 28 und MA 29 der Stadt<br />
Wien definierten die Wertgrenze bei Vertragsänderungen, ab der<br />
eine Preis prüfungskommission mitzubefassen war. Sie enthielten<br />
keine Vorgaben, ob bei Leistungsänderungen die Kosten der entfallenen<br />
Leistungen mit zusätzlich notwendigen Leistungen zu saldieren<br />
waren; hiedurch wurde den Zielsetzungen des Anti–Claimmanagments<br />
nicht vollständig Rechnung getragen. Die internen<br />
Prozesse sahen vor, dass die Preisprüfungskommission ehestens,<br />
jedoch binnen Monatsfrist zu befassen war. (TZ 18)<br />
Analyse von Abweichungen bei der Abrechnung: Soll–Ist–Vergleiche<br />
Soll–Ist–Vergleiche von Mengen und Kosten dienen als Unterstützung<br />
bei der Abrechnungskontrolle und als Steuerungsinstrument<br />
während der Projekt– und Vertragsabwicklung. Entscheidend ist,<br />
ob die ausgewählten öffentlichen Bauherrn Soll–Ist–Vergleiche in<br />
ihren Regelwerken während der Ausführungsphase bei der Prüfung<br />
von Teilrechnungen sowie bei Projektabschluss im Zuge der<br />
Prüfung der Schlussrechnung vorsahen. Eine zeitnahe Kostenverfolgung<br />
und diesbezügliche Informationsweitergabe ist von grundsätzlicher<br />
Bedeutung, um der Projektsteuerung die Möglichkeit zu<br />
eröffnen, rechtzeitig kostendämpfend im Sinne der Ziele des Anti–<br />
Claimmanagements einzugreifen (z.B. durch die Anordnung alternativer<br />
Ausführungen, um Mengenmehrungen bei Positionen mit<br />
spekulativ hohen Preisen zu vermeiden). (TZ 19)<br />
Die ASFINAG, die ÖBB–Infrastruktur AG und die MA 28 der Stadt<br />
Wien führten Soll–Ist–Vergleiche sowohl laufend als auch im Zuge<br />
des Projektabschlusses durch. Positiv war insbesondere, dass dabei<br />
— ebenso wie beim Land Oberösterreich — Mengenabweichungen<br />
im Zuge des Projektabschlusses zu begründen waren.<br />
144 Bund 2012/2