bmvit - Der Rechnungshof
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Vergleichende Darstellung der Systeme<br />
Stadt Wien<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
– bei der Prüfung, Bearbeitung und Genehmigung von Leistungsänderungen<br />
(z.B. Zusatzangebote und Abrechnungsvereinbarungen)<br />
sicherzustellen, dass hinsichtlich der Wertgrenzen nicht saldiert<br />
wird,<br />
– auch bei der Beauftragung dem Grunde nach Wertgrenzen zu beachten,<br />
– Regelungen zur Bearbeitungsdauer vorzusehen bzw. die Überwachung<br />
sicherzustellen und<br />
– die Regelungen in einem Regelwerk zusammenzufassen.<br />
17.3 Das Land Steiermark teilte mit, dass zwischenzeitlich Wertgrenzen in<br />
einer Projektmanagementrichtlinie eindeutig definiert seien. Die Qualität<br />
der Prüfung von Zusatzaufträgen und die Bearbeitungsdauer werde<br />
in entsprechenden internen Regelwerken (z.B. Dienstanweisung) niedergeschrieben.<br />
18.1 (1) Die Prozesse und Regelwerke der MA 28 und MA 29 definierten in<br />
Dienstanweisungen (zu Kompetenzgrenzen) und in Verfahrensanweisungen<br />
(zur Preisprüfung) die Wertgrenze bei Leistungsänderungen mit<br />
10.000 EUR; ab dieser Wertgrenze war eine Preisprüfungskommission<br />
mitzubefassen. Nach deren Befassung durfte nur der jeweilige Abteilungsleiter<br />
Leistungsänderungen durchführen.<br />
(2) Die Prozesse der MA 28 und MA 29 enthielten keine Vorgaben, ob<br />
bei Leistungsänderungen die Kosten der Leistungen mit eventuell entfallenen<br />
Leistungen zu saldieren waren.<br />
(3) Die abteilungsinternen Prozesse sahen vor, dass Zusatzangebote<br />
als Grundlage von Leistungsänderungen der Preisprüfungskommission<br />
ehestens — jedenfalls innerhalb eines Monats ab seiner Einreichung<br />
durch den Auftragnehmer — vorzulegen waren.<br />
18.2 <strong>Der</strong> RH kritisierte, dass die Prozessbeschreibungen der MA 28 und<br />
MA 29 keine Regelungen zur Saldierung von Kosten von Leistungen<br />
bei Zusatzangeboten bzw. Zusatzaufträgen vorsahen; hiedurch<br />
wurde den Zielsetzungen des Anti–Claimmanagements nicht vollständig<br />
Rechnung getragen.<br />
Bund 2012/2 181