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bmvit - Der Rechnungshof

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Vergleichende Darstellung der Systeme<br />

Stadt Wien<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

– bei der Prüfung, Bearbeitung und Genehmigung von Leistungsänderungen<br />

(z.B. Zusatzangebote und Abrechnungsvereinbarungen)<br />

sicherzustellen, dass hinsichtlich der Wertgrenzen nicht saldiert<br />

wird,<br />

– auch bei der Beauftragung dem Grunde nach Wertgrenzen zu beachten,<br />

– Regelungen zur Bearbeitungsdauer vorzusehen bzw. die Überwachung<br />

sicherzustellen und<br />

– die Regelungen in einem Regelwerk zusammenzufassen.<br />

17.3 Das Land Steiermark teilte mit, dass zwischenzeitlich Wertgrenzen in<br />

einer Projektmanagementrichtlinie eindeutig definiert seien. Die Qualität<br />

der Prüfung von Zusatzaufträgen und die Bearbeitungsdauer werde<br />

in entsprechenden internen Regelwerken (z.B. Dienstanweisung) niedergeschrieben.<br />

18.1 (1) Die Prozesse und Regelwerke der MA 28 und MA 29 definierten in<br />

Dienstanweisungen (zu Kompetenzgrenzen) und in Verfahrensanweisungen<br />

(zur Preisprüfung) die Wertgrenze bei Leistungsänderungen mit<br />

10.000 EUR; ab dieser Wertgrenze war eine Preisprüfungskommission<br />

mitzubefassen. Nach deren Befassung durfte nur der jeweilige Abteilungsleiter<br />

Leistungsänderungen durchführen.<br />

(2) Die Prozesse der MA 28 und MA 29 enthielten keine Vorgaben, ob<br />

bei Leistungsänderungen die Kosten der Leistungen mit eventuell entfallenen<br />

Leistungen zu saldieren waren.<br />

(3) Die abteilungsinternen Prozesse sahen vor, dass Zusatzangebote<br />

als Grundlage von Leistungsänderungen der Preisprüfungskommission<br />

ehestens — jedenfalls innerhalb eines Monats ab seiner Einreichung<br />

durch den Auftragnehmer — vorzulegen waren.<br />

18.2 <strong>Der</strong> RH kritisierte, dass die Prozessbeschreibungen der MA 28 und<br />

MA 29 keine Regelungen zur Saldierung von Kosten von Leistungen<br />

bei Zusatzangeboten bzw. Zusatzaufträgen vorsahen; hiedurch<br />

wurde den Zielsetzungen des Anti–Claimmanagements nicht vollständig<br />

Rechnung getragen.<br />

Bund 2012/2 181

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