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bmvit - Der Rechnungshof

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Umsetzung in der Praxis<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

zustellen und dem Transparenzgebot folgend allen Mitarbeitern zur<br />

Kenntnis zu bringen.<br />

42.3 (1) Die ASFINAG teilte mit, dass ein Ablaufdiagramm über die Vorgehensweise<br />

bei einem Anlassfall/Verdachtsfall bezüglich des Fehlverhaltens<br />

eines Mitarbeiters vorliege und allen Mitarbeitern zugänglich<br />

gemacht worden sei.<br />

(2) Laut Stellungnahme der ÖBB–Infrastruktur AG sei in einer Betriebsvereinbarung<br />

(neben den im Dienstvertrag und im Kollektivvertrag normierten<br />

Rechten und Pflichten) genau geregelt, wie bei Dienstpflichtverletzungen<br />

von Mitarbeitern vorzugehen sei und welche Maßnahmen<br />

zu setzen seien. Zusätzlich würden Schulungen für Führungskräfte<br />

betreffend die richtige Vorgehensweise, mit dem Ziel der Sensibilisierung<br />

bei Vorlage einer Dienstpflichtverletzung, abgehalten.<br />

Aufgrund von Umstrukturierungen würden derzeit die Prozesse bei<br />

Dienstpflichtverletzungen aktualisiert, der finalisierte Prozess werde<br />

dann inklusive Verfahrensanweisung für jeden Mitarbeiter ersichtlich<br />

ins Intranet gestellt, wodurch aus Sicht der ÖBB–Infrastruktur AG das<br />

Transparenzgebot sichergestellt sei.<br />

(3) Das Land Niederösterreich teilte mit, dass ein Ablaufdiagramm bei<br />

disziplinärem Fehlverhalten als Schulungsunterlage vorliege und mittlerweile<br />

via Intranet allen Bediensteten zugänglich gemacht worden sei.<br />

(4) Laut Stellungnahme des Landes Oberösterreich enthalte das Oö. Landesdienstrecht<br />

Regelungen für den Fall des Fehlverhaltens. Dass Fehlverhalten<br />

sowohl dienst– als auch strafrechtliche, aber auch zivilrechtliche<br />

Konsequenzen haben könne, werde den Mitarbeitern regelmäßig<br />

kommuniziert. Nach den Erfahrungen der Abteilung Personal sei die<br />

generalpräventive Wirkung von dienstrechtlichen Maßnahmen auch<br />

ohne Erstellung von Ablaufdiagrammen beträchtlich. Dem Land Oberösterreich<br />

erschien die Empfehlung des RH nicht praktikabel, weil im<br />

Fall des Fehlverhaltens von Mitarbeitern die namentliche Zuordnung<br />

von Sachverhalten zu bestraften Kollegen möglich sei.<br />

(5) Das Land Steiermark teilte mit, die Empfehlung des RH werde an<br />

den Landesamtsdirektor weiterleitet.<br />

42.4 <strong>Der</strong> RH stellte gegenüber dem Land Oberösterreich klar, dass er empfahl,<br />

den Ablauf dienstrechtlicher Maßnahmen im Sinne einer Prozessbeschreibung<br />

darzustellen; die Beschreibung konkreter Anlassfälle<br />

oder Personen sollte nicht Inhalt der Beschreibung sein.<br />

Bund 2012/2 233

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