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bmvit - Der Rechnungshof

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Kurzfassung<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

lichkeit haben, dolose Handlungen zu setzen. Dadurch kann das<br />

Risiko von wirtschaftlichen Schäden für die Organisationen verringert<br />

werden. (TZ 5)<br />

Die Autobahnen– und Schnellstraßen–Finanzierungs–Aktiengesellschaft<br />

(ASFINAG) setzte sich mit den Herausforderungen des<br />

Anti–Claimmanagements analytisch auseinander. Die bei ihr vorgefundene<br />

Form des Prozessmanagements war geeignet. Sie verwendete<br />

für die Beschreibung, Darstellung und Verwaltung ihrer<br />

Prozesse eine Prozessmanagement–Software. Mit den definierten<br />

Wertgrenzen bei Vergaben bzw. Zusatzaufträgen in Kombination<br />

mit den auszufüllenden Checklisten und Arbeitsanweisungen war<br />

ein durchgängiges Vier–Augen–Prinzip in diesen Prozessen vorgesehen.<br />

Es fehlten allerdings inhaltliche Vorgaben zur Erfüllung des<br />

Vier–Augen–Prinzips bei Leistungsänderungen. Ein Sub–Prozess<br />

wurde von Projektbeteiligten der ASFINAG (richtigerweise) anders<br />

gelebt, als im Ablaufdiagramm dargestellt. (TZ 6)<br />

Die Vorgaben der ÖBB–Infrastruktur AG für die Regelungen der<br />

Prozesse waren geeignet. Sie verwendete in geeigneter Weise eine<br />

Projektmanagement–Software und regelte ihre Prozesse in Verfahrensanweisungen,<br />

Arbeitsanweisungen und Aufgabenbeschreibungen.<br />

Bei den wesentlichen Schritten berücksichtigte sie das Vier–<br />

Augen–Prinzip. Ablaufdiagramme zeigten die Prozessschritte und<br />

Zuständigkeiten. Einzelne Regelungen in der Verfahrensanweisung<br />

waren widersprüchlich und in Teilbereichen (Bestbieterermittlung,<br />

Prüfung von Zusatzangeboten) war die inhaltliche Prüfung gemäß<br />

dem Vier–Augen–Prinzip nicht sichergestellt. (TZ 7)<br />

Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Straße,<br />

regelte seine Prozesse in „Durchführungsbestimmungen“ mit Checklisten<br />

und standardisierten Mustervorlagen in grundsätzlich geeigneter<br />

Weise. Eine Visualisierung (grafische Aufbereitung) zu den<br />

einzelnen Prozessen fehlte allerdings. Bei der „Rechnungsprüfung“<br />

war das Vier–Augen–Prinzip nicht festgelegt; bei der Prüfung von<br />

Zusatzaufträgen fehlten inhaltliche Vorgaben zur Erfüllung des Vier–<br />

Augen–Prinzips. (TZ 8)<br />

Die Regelungen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung<br />

waren prinzipiell geeignet. Es regelte die Prozesse unterschiedlich<br />

je Abteilung und stellte Genehmigungsbefugnisse sowie Aktenläufe<br />

tabellarisch dar. Ablaufdiagramme zu einzelnen Prozessen<br />

lagen nicht vor. Bei den wesentlichen Prüfschritten war ein Vier–<br />

Augen–Prinzip vorgesehen, jedoch fehlten Angaben zum Maßstab<br />

der inhaltlichen Prüfung durch die Beteiligten. Im Amt der Ober-<br />

Bund 2012/2 141

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