bmvit - Der Rechnungshof
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Kurzfassung<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
lichkeit haben, dolose Handlungen zu setzen. Dadurch kann das<br />
Risiko von wirtschaftlichen Schäden für die Organisationen verringert<br />
werden. (TZ 5)<br />
Die Autobahnen– und Schnellstraßen–Finanzierungs–Aktiengesellschaft<br />
(ASFINAG) setzte sich mit den Herausforderungen des<br />
Anti–Claimmanagements analytisch auseinander. Die bei ihr vorgefundene<br />
Form des Prozessmanagements war geeignet. Sie verwendete<br />
für die Beschreibung, Darstellung und Verwaltung ihrer<br />
Prozesse eine Prozessmanagement–Software. Mit den definierten<br />
Wertgrenzen bei Vergaben bzw. Zusatzaufträgen in Kombination<br />
mit den auszufüllenden Checklisten und Arbeitsanweisungen war<br />
ein durchgängiges Vier–Augen–Prinzip in diesen Prozessen vorgesehen.<br />
Es fehlten allerdings inhaltliche Vorgaben zur Erfüllung des<br />
Vier–Augen–Prinzips bei Leistungsänderungen. Ein Sub–Prozess<br />
wurde von Projektbeteiligten der ASFINAG (richtigerweise) anders<br />
gelebt, als im Ablaufdiagramm dargestellt. (TZ 6)<br />
Die Vorgaben der ÖBB–Infrastruktur AG für die Regelungen der<br />
Prozesse waren geeignet. Sie verwendete in geeigneter Weise eine<br />
Projektmanagement–Software und regelte ihre Prozesse in Verfahrensanweisungen,<br />
Arbeitsanweisungen und Aufgabenbeschreibungen.<br />
Bei den wesentlichen Schritten berücksichtigte sie das Vier–<br />
Augen–Prinzip. Ablaufdiagramme zeigten die Prozessschritte und<br />
Zuständigkeiten. Einzelne Regelungen in der Verfahrensanweisung<br />
waren widersprüchlich und in Teilbereichen (Bestbieterermittlung,<br />
Prüfung von Zusatzangeboten) war die inhaltliche Prüfung gemäß<br />
dem Vier–Augen–Prinzip nicht sichergestellt. (TZ 7)<br />
Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Straße,<br />
regelte seine Prozesse in „Durchführungsbestimmungen“ mit Checklisten<br />
und standardisierten Mustervorlagen in grundsätzlich geeigneter<br />
Weise. Eine Visualisierung (grafische Aufbereitung) zu den<br />
einzelnen Prozessen fehlte allerdings. Bei der „Rechnungsprüfung“<br />
war das Vier–Augen–Prinzip nicht festgelegt; bei der Prüfung von<br />
Zusatzaufträgen fehlten inhaltliche Vorgaben zur Erfüllung des Vier–<br />
Augen–Prinzips. (TZ 8)<br />
Die Regelungen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung<br />
waren prinzipiell geeignet. Es regelte die Prozesse unterschiedlich<br />
je Abteilung und stellte Genehmigungsbefugnisse sowie Aktenläufe<br />
tabellarisch dar. Ablaufdiagramme zu einzelnen Prozessen<br />
lagen nicht vor. Bei den wesentlichen Prüfschritten war ein Vier–<br />
Augen–Prinzip vorgesehen, jedoch fehlten Angaben zum Maßstab<br />
der inhaltlichen Prüfung durch die Beteiligten. Im Amt der Ober-<br />
Bund 2012/2 141