bmvit - Der Rechnungshof
bmvit - Der Rechnungshof
bmvit - Der Rechnungshof
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Kurzfassung<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
Leistungsänderungen: Prüf– und Genehmigungswertgrenzen, Saldierungsregelungen<br />
sowie Bearbeitungs– und Genehmigungsfristen<br />
Bei Vertragsänderungen ist es für die Sicherung der Interessen des<br />
Bauherrn von Bedeutung, ob Prüf– und Genehmigungswertgrenzen<br />
für die Zuständigkeiten der unterschiedlichen Projektbeteiligten<br />
vorgesehen sind, ob und wie die hierarchische Einbindung geregelt<br />
ist, ob Saldierungsregelungen bei Leistungsänderungen bestehen<br />
und Bearbeitungs– bzw. Genehmigungsfristen, insbesondere<br />
Bearbeitungsfristen für die an der Prüfung Beteiligten, vorgegeben<br />
sind. (TZ 12)<br />
Die ASFINAG regelte die Prüf– und Genehmigungswertgrenzen sowie<br />
weitere Genehmigungsregeln bei Vertragsänderungen in zweckmäßiger<br />
Weise. Die unternehmensinterne Unterschriftenregelung sah je<br />
nach Auftragshöhe gestaffelte Zuständigkeiten für die Freigabe vor.<br />
Bei Leistungsänderungen wurden entfallene Leistungen mit zusätzlich<br />
notwendigen Leistungen nicht saldiert. Melde– bzw. Bearbeitungsfristen<br />
wurden gemäß ÖNORM B 2118 vorgegeben. (TZ 13)<br />
Die ÖBB–Infrastruktur AG regelte Prüf– und Genehmigungswertgrenzen<br />
sowie weitere Genehmigungsregeln von Vertragsänderungen<br />
in geeigneter Weise über das Integrierte Management–System. Im<br />
Zuge der Prüfung von Leistungsänderungen wurde zur Ermittlung<br />
der Wertgrenzen nicht saldiert, bei der Ermittlung der neuen Bestellsumme<br />
(Zusatzauftrag) wurde saldiert. Genehmigungsfristen ergaben<br />
sich im Wesentlichen aus der Anwendung der ÖNORM B 2118; für<br />
bestimmte Prüfschritte gibt der Projektleiter Termine unter Berücksichtigung<br />
der projektbezogenen Umstände vor. (TZ 14)<br />
Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Straßenbaudirektion,<br />
regelte Wertgrenzen und Genehmigungsregelungen bei<br />
Vertragsänderungen in den im Jahr 2010 genehmigten Durchführungsbestimmungen<br />
und über Normerlässe. Ob bei Leistungsänderungen<br />
die Kosten der entfallenen Leistungen mit zusätzlich notwendigen<br />
Leistungen zu saldieren sind, war nicht geregelt. Ebensowenig<br />
bestanden Vorgaben betreffend Genehmigungsfristen bei Vertragsänderungen.<br />
(TZ 15)<br />
Im Amt der Oberösterreichischen Landesregierung fehlten für die<br />
zuständigen Abteilungen einheitliche Regelungen betreffend Wertgrenzen<br />
bei Vertragsänderungen. Die Regelwerke enthielten keine<br />
Vorgaben betreffend Genehmigungsfristen bei der Prüfung von<br />
Zusatzangeboten und ob bei Leistungsänderungen zu saldieren war.<br />
Bund 2012/2 143