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bmvit - Der Rechnungshof

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Kurzfassung<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

Leistungsänderungen: Prüf– und Genehmigungswertgrenzen, Saldierungsregelungen<br />

sowie Bearbeitungs– und Genehmigungsfristen<br />

Bei Vertragsänderungen ist es für die Sicherung der Interessen des<br />

Bauherrn von Bedeutung, ob Prüf– und Genehmigungswertgrenzen<br />

für die Zuständigkeiten der unterschiedlichen Projektbeteiligten<br />

vorgesehen sind, ob und wie die hierarchische Einbindung geregelt<br />

ist, ob Saldierungsregelungen bei Leistungsänderungen bestehen<br />

und Bearbeitungs– bzw. Genehmigungsfristen, insbesondere<br />

Bearbeitungsfristen für die an der Prüfung Beteiligten, vorgegeben<br />

sind. (TZ 12)<br />

Die ASFINAG regelte die Prüf– und Genehmigungswertgrenzen sowie<br />

weitere Genehmigungsregeln bei Vertragsänderungen in zweckmäßiger<br />

Weise. Die unternehmensinterne Unterschriftenregelung sah je<br />

nach Auftragshöhe gestaffelte Zuständigkeiten für die Freigabe vor.<br />

Bei Leistungsänderungen wurden entfallene Leistungen mit zusätzlich<br />

notwendigen Leistungen nicht saldiert. Melde– bzw. Bearbeitungsfristen<br />

wurden gemäß ÖNORM B 2118 vorgegeben. (TZ 13)<br />

Die ÖBB–Infrastruktur AG regelte Prüf– und Genehmigungswertgrenzen<br />

sowie weitere Genehmigungsregeln von Vertragsänderungen<br />

in geeigneter Weise über das Integrierte Management–System. Im<br />

Zuge der Prüfung von Leistungsänderungen wurde zur Ermittlung<br />

der Wertgrenzen nicht saldiert, bei der Ermittlung der neuen Bestellsumme<br />

(Zusatzauftrag) wurde saldiert. Genehmigungsfristen ergaben<br />

sich im Wesentlichen aus der Anwendung der ÖNORM B 2118; für<br />

bestimmte Prüfschritte gibt der Projektleiter Termine unter Berücksichtigung<br />

der projektbezogenen Umstände vor. (TZ 14)<br />

Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Straßenbaudirektion,<br />

regelte Wertgrenzen und Genehmigungsregelungen bei<br />

Vertragsänderungen in den im Jahr 2010 genehmigten Durchführungsbestimmungen<br />

und über Normerlässe. Ob bei Leistungsänderungen<br />

die Kosten der entfallenen Leistungen mit zusätzlich notwendigen<br />

Leistungen zu saldieren sind, war nicht geregelt. Ebensowenig<br />

bestanden Vorgaben betreffend Genehmigungsfristen bei Vertragsänderungen.<br />

(TZ 15)<br />

Im Amt der Oberösterreichischen Landesregierung fehlten für die<br />

zuständigen Abteilungen einheitliche Regelungen betreffend Wertgrenzen<br />

bei Vertragsänderungen. Die Regelwerke enthielten keine<br />

Vorgaben betreffend Genehmigungsfristen bei der Prüfung von<br />

Zusatzangeboten und ob bei Leistungsänderungen zu saldieren war.<br />

Bund 2012/2 143

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