bmvit - Der Rechnungshof
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Vergleichende Darstellung der Systeme<br />
Stadt Wien<br />
Leistungsänderungen:<br />
Prüf– und<br />
Genehmigungswertgrenzen,Saldierungsregelungen<br />
sowie Bearbeitungs–<br />
und Genehmigungsfristen<br />
11.1 (1) Die beiden Magistratsabteilungen (MA 28, Straßenverwaltung und<br />
Straßenbau und MA 29, Brückenbau und Grundbau) stellten ihre Prozesse<br />
zur Vergabe, zur Abrechnungsprüfung und zur Bearbeitung von<br />
Leistungsänderungen grafisch dar. Darin waren neben Beschreibungen<br />
unter anderem auch Verweise auf Checklisten, Arbeitsanweisungen und<br />
Verfahrensanweisungen enthalten. Sowohl die Magistratsdirektion der<br />
Stadt Wien als auch die Magistratsabteilungen regelten Grundlagen<br />
in Dienstanweisungen.<br />
(2) Sämtliche überprüfte Prozesse berücksichtigten das Vier–Augen–<br />
Prinzip und sahen für die Prozesse Vergabe sowie die Entscheidung<br />
über Zusatzangebote bei Leistungsänderungen eigene, abteilungsintern<br />
eingerichtete Kommissionen (Vergabe– bzw. Preisprüfungskommission)<br />
vor. Die jeweiligen Ergebnisse waren in standardisierten<br />
Berichten zu dokumentieren und stellten die Grundlage für die<br />
Beauftragungen dar.<br />
11.2 <strong>Der</strong> RH erachtete die Prozessbeschreibungen für zweckmäßig, bemängelte<br />
aber, dass in der grafischen Prozessdarstellung Verweise auf<br />
Dienstanweisungen fehlten. Er empfahl der Stadt Wien eine entsprechende<br />
Ergänzung.<br />
11.3 Laut Stellungnahme der Stadt Wien werden die Magistratsabteilungen<br />
28 und 29 die Empfehlung des RH umsetzen.<br />
12 Bei der Änderung des Bauvertrags durch die zusätzliche Beauftragung<br />
von Leistungen während der Bauabwicklung ist der Bauherr an<br />
den Vertragspartner des Hauptauftrags gebunden. Leistungen werden<br />
dabei außerhalb des Wettbewerbs vergeben; die Vergabe bedarf daher<br />
klarer interner Regeln zur Sicherung der Interessen des Bauherrn.<br />
<strong>Der</strong> RH überprüfte, welche Abläufe die ausgewählten öffentlichen Bauherrn<br />
in ihren Regelwerken bei Leistungsänderungen vorsahen. Dabei<br />
ging er von folgenden Standards aus:<br />
– Prüf– und Genehmigungswertgrenzen für die Zuständigkeiten der<br />
unterschiedlichen Projektbeteiligten und deren hierarchische Einbindung,<br />
die sicherstellen sollen, dass Entscheidungen bei Leistungsänderungen<br />
von den zuständigen Stellen getroffen werden.<br />
– Saldierungsregelungen bei Leistungsänderungen, die dazu dienen,<br />
den — finanziellen — Umfang von Leistungsänderungen vollständig<br />
und transparent darzustellen. Zur Ermittlung der Höhe der Leistungsänderung<br />
wird entweder nur der neue Leistungsteil (keine<br />
172 Bund 2012/2