bmvit - Der Rechnungshof
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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
Zur Gewährleistung der Vollständigkeit, Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit<br />
empfahl der RH dem Land Niederösterreich, seinen<br />
Mitarbeitern Arbeitsbehelfe, z.B. in Form von Mustererledigungen,<br />
für die Prüfung und Dokumentation von Zusatzangeboten zur Verfügung<br />
zu stellen. Um einen Fehler wie die zu gering ausgeführte Stärke<br />
der zementstabilisierten Tragschicht künftig zu vermeiden und einem<br />
möglichen Claiming des Auftragnehmers entgegenzuwirken, wären<br />
den mit der Bauüberwachung betrauten Mitarbeitern alle erforderlichen<br />
Informationen, z.B. der vollständige Bauvertrag, das Ergebnis<br />
der Angebotsprüfung samt Informationen zu möglicherweise spekulativen<br />
Preisansätzen bei einzelnen Positionen, Informationen über<br />
vom Auftragnehmer und vom Bauherrn durchzuführende Qualitätskontrollen<br />
sowie die relevanten Normen und Richtlinien zur Kenntnis<br />
zu bringen.<br />
65.3 Laut Stellungnahme des Landes Niederösterreich sei bei der Beurteilung<br />
der Zusatzaufträge die technische Sicht — längere Lebensdauer<br />
der Gesamtkonstruktion und schnellere Baumethode verbunden mit<br />
schnellerer Entlastung der Ortsbevölkerung — im Vordergrund gestanden.<br />
In Hinkunft werde verstärkt besonderes Augenmerk auch auf die<br />
finanzielle Situation gelegt und auf die Vermeidung von Claims geachtet<br />
werden.<br />
Zur Gewährleistung der Vollständigkeit, Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit<br />
würden Mustererledigungen für die Dokumentation der Prüfung<br />
von Angeboten und Zusatzangeboten erarbeitet und den Mitarbeitern<br />
zur Verfügung gestellt. Entscheidungskompetenzen seien in einem<br />
Normerlass festgelegt. Künftig werde bei Mehrkostenforderungen mit<br />
erheblichen finanziellen Auswirkungen der neue Fachbereich „Bauprojektmanagement<br />
und Bauwirtschaft“ unterstützend tätig sein.<br />
Abrechnung<br />
66.1 Die Abmessungen der hergestellten Bauteile (Aufmaße) ermittelte<br />
der Bauwart des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung<br />
gemeinsam mit einem Vertreter des Auftragnehmers und hielt diese in<br />
Feldaufmaßblättern fest. <strong>Der</strong> Auftragnehmer ordnete diese Aufmaße<br />
den Positionen des Leistungsverzeichnisses zu und dokumentierte dies<br />
in den Aufmaßblättern, die den Teil– und Schlussrechnungen beilagen.<br />
<strong>Der</strong> vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit der Örtlichen<br />
Bauaufsicht betraute Mitarbeiter bestätigte die Richtigkeit der<br />
Aufmaßblätter als Grundlage für die Abrechnung. Die „rechnerische“<br />
und „sachliche“ Richtigkeit der Teil– und Schlussrechnungen sowie<br />
Bund 2012/2 255