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bmvit - Der Rechnungshof

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Vergleichende Darstellung der Systeme<br />

Land Steiermark<br />

– zu erwägen, die zentrale Vergabestelle aufzuwerten und diese mit<br />

Vergabe–Know–how (Einbindung bei der Wahl des Vergabeverfahrens<br />

und Angebotsöffnung) auszustatten, um die Kompetenzen zu<br />

bündeln, 15<br />

– bei der Prüfung von Teil– und Schlussrechnungen flächendeckend<br />

auf das Vier–Augen–Prinzip zu achten, 16<br />

– den Prozess der Prüfung von Zusatzangeboten abteilungsübergreifend<br />

einheitlich zu regeln und dabei das Vier–Augen–Prinzip unabhängig<br />

von der Höhe der Forderung sicherzustellen,<br />

– Prozesse der Vergabe, der Abrechnung und der Prüfung von Zusatzangeboten<br />

(grafisch) darzustellen, damit daraus Ablauf, Zuständigkeiten<br />

und Prüfinhalte für die am Bauvorhaben beteiligten Mitarbeiter<br />

auf einfache Weise ersichtlich sind.<br />

<strong>Der</strong> RH hielt generell fest, dass zur Erfüllung des Vier–Augen–Prinzips<br />

das zweite Augenpaar zumindest die Nachweisführung der Berechtigung<br />

eines Zusatzangebots „dem Grunde und der Höhe nach“ zu prüfen<br />

und zu bestätigen hat.<br />

10.1 (1) Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung regelte seine Prozesse<br />

in Ablaufdiagrammen (Prozessdarstellungen), in Stellenbeschreibungen,<br />

in einem Leitfaden zur effizienten Umsetzung von Straßenbauprojekten,<br />

im Organisationshandbuch der Abteilung 18 (Verkehr)<br />

betreffend Zeichnungsbefugnisse und Belegprüfung sowie in den Projektmanagement–Richtlinien<br />

der Steiermärkischen Landesverwaltung.<br />

Zuständigkeiten waren in zwei Leistungskatalogen der Fachabteilung<br />

18B (Straßeninfrastruktur–Bau) geregelt; das Amt der Steiermärkischen<br />

Landesregierung leitete allgemeine Befugnisse aus dem<br />

Dienst– und Besoldungsrecht ab.<br />

Zu prozessrelevanten Unterlagen zählten weiters Protokolle von Dienstbesprechungen,<br />

Formulare und Präsentationsunterlagen zu Vertragsänderungen.<br />

15 z.B. Angebotsöffnung durch die Zentralstelle im Beisein der Projektleiter<br />

16 Hinweis auf vergleichbare Regelungen der ÖBB–Infrastruktur AG (TZ 7)<br />

168 Bund 2012/2

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