bmvit - Der Rechnungshof
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Kurzfassung<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
chen und einzufordern, wurde von den Ländern Niederösterreich<br />
und Oberösterreich nicht bzw. nicht ausreichend wahrgenommen.<br />
(TZ 29)<br />
– Die Örtliche Bauaufsicht bestätigte wohl die Angemessenheit der<br />
Preise von Zusatzaufträgen, prüfte bzw. begründete diese aber<br />
nicht näher, Abrechnungsvereinbarungen wurden in beträchtlicher<br />
Höhe entgegen den internen Bestimmungen abgeschlossen,<br />
unangemessen niedrige Preisabzüge für Ausführungsänderungen<br />
gewährt und Preisplausibilisierungen nicht durchgeführt; außerdem<br />
fehlten Kalkulationsblätter zum Hauptangebot, die für die<br />
Überprüfung der Zusatzangebote unverzichtbar gewesen wären.<br />
(TZ 30)<br />
– Die Bearbeitungsdauer der Zusatzangebote variierte bei den überprüften<br />
Projekten, unabhängig davon, ob Vorgaben zur Bearbeitungsdauer<br />
bestanden. (TZ 31)<br />
– Unterlagen aus dem Ausschreibungs– und Vergabeprozess, die<br />
wesentliche Informationen für die spätere Abwicklung und<br />
Abrechnung eines Projekts enthielten, standen zu Baubeginn<br />
nicht allen Projektbeteiligten zur Verfügung. (TZ 32)<br />
Positiv hervorzuheben ist, dass<br />
– wesentliche Funktionen in der Projektabwicklung (Planung, Örtliche<br />
Bauaufsicht, Begleitende Kontrolle) — gemäß den Grundsätzen<br />
interner Kontrolle — getrennt beauftragt bzw. wahrgenommen<br />
wurden (TZ 33) und<br />
– alle überprüften öffentlichen Bauherrn in den Verträgen mit der<br />
externen Örtlichen Bauaufsicht die internen Vorgaben gemäß<br />
ihren Regelwerken berücksichtigten. (TZ 27)<br />
Bei Mängeln oder Schlechtleistung von Dritten (z.B. Planer, Örtliche<br />
Bauaufsicht) wurden in vier Fällen Honorarabzüge durchgeführt;<br />
das Land Niederösterreich verzichtete in einem Fall auf die Schadloshaltung.<br />
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung verzichtete<br />
generell darauf, sich an Dritten schadlos zu halten. (TZ 34)<br />
Bund 2012/2 149