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bmvit - Der Rechnungshof

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Kurzfassung<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

chen und einzufordern, wurde von den Ländern Niederösterreich<br />

und Oberösterreich nicht bzw. nicht ausreichend wahrgenommen.<br />

(TZ 29)<br />

– Die Örtliche Bauaufsicht bestätigte wohl die Angemessenheit der<br />

Preise von Zusatzaufträgen, prüfte bzw. begründete diese aber<br />

nicht näher, Abrechnungsvereinbarungen wurden in beträchtlicher<br />

Höhe entgegen den internen Bestimmungen abgeschlossen,<br />

unangemessen niedrige Preisabzüge für Ausführungsänderungen<br />

gewährt und Preisplausibilisierungen nicht durchgeführt; außerdem<br />

fehlten Kalkulationsblätter zum Hauptangebot, die für die<br />

Überprüfung der Zusatzangebote unverzichtbar gewesen wären.<br />

(TZ 30)<br />

– Die Bearbeitungsdauer der Zusatzangebote variierte bei den überprüften<br />

Projekten, unabhängig davon, ob Vorgaben zur Bearbeitungsdauer<br />

bestanden. (TZ 31)<br />

– Unterlagen aus dem Ausschreibungs– und Vergabeprozess, die<br />

wesentliche Informationen für die spätere Abwicklung und<br />

Abrechnung eines Projekts enthielten, standen zu Baubeginn<br />

nicht allen Projektbeteiligten zur Verfügung. (TZ 32)<br />

Positiv hervorzuheben ist, dass<br />

– wesentliche Funktionen in der Projektabwicklung (Planung, Örtliche<br />

Bauaufsicht, Begleitende Kontrolle) — gemäß den Grundsätzen<br />

interner Kontrolle — getrennt beauftragt bzw. wahrgenommen<br />

wurden (TZ 33) und<br />

– alle überprüften öffentlichen Bauherrn in den Verträgen mit der<br />

externen Örtlichen Bauaufsicht die internen Vorgaben gemäß<br />

ihren Regelwerken berücksichtigten. (TZ 27)<br />

Bei Mängeln oder Schlechtleistung von Dritten (z.B. Planer, Örtliche<br />

Bauaufsicht) wurden in vier Fällen Honorarabzüge durchgeführt;<br />

das Land Niederösterreich verzichtete in einem Fall auf die Schadloshaltung.<br />

Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung verzichtete<br />

generell darauf, sich an Dritten schadlos zu halten. (TZ 34)<br />

Bund 2012/2 149

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