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bmvit - Der Rechnungshof

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Umsetzung in der Praxis<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

37.2 <strong>Der</strong> RH erachtete die Beschreibung zur Nebenbeschäftigung im diesbezüglichen<br />

Regelwerk des Landes Oberösterreich sowie die Genehmigungspflicht<br />

der ASFINAG und des Landes Oberösterreich für zweckmäßig.<br />

Er empfahl der ÖBB–Infrastruktur AG, den Ländern Niederösterreich<br />

und Steiermark sowie der Stadt Wien, ihre dienst– bzw. arbeitsrechtlichen<br />

Bestimmungen dahingehend zu ändern, dass Nebenbeschäftigungen<br />

— vor Aufnahme der Tätigkeit — einer Genehmigung bedürfen.<br />

Ergänzend empfahl der RH der ASFINAG, der ÖBB–Infrastruktur AG,<br />

dem Land Niederösterreich, dem Land Steiermark sowie der Stadt Wien,<br />

Nebenbeschäftigungen umfassend — differenziert nach Funktionen und<br />

Tätigkeitsbereichen — zu definieren, um Mitarbeitern eine transparente<br />

Entscheidungshilfe vorzugeben und auch die Einhaltung sicherstellen<br />

zu können.<br />

Überdies legte der RH allen überprüften Organisationseinheiten aus<br />

Gründen der Zweckmäßigkeit nahe, regelmäßige (Leer–)Meldungen<br />

über Nebenbeschäftigungen von den Bediensteten einzufordern.<br />

37.3 (1) Die ASFINAG teilte mit, dass in jedem Dienstvertrag entsprechende<br />

Regelungen bezüglich Nebentätigkeiten vereinbart würden. So sei jede<br />

entgeltliche Nebentätigkeit zumindest meldepflichtig. Weiters bestünde<br />

innerhalb der ASFINAG ein je nach Unternehmensebene differenzierendes<br />

System des Melde– und Genehmigungswesens in Form von unterschiedlichen<br />

Formblättern. Die ASFINAG sei sich der großen Bedeutung<br />

dieser Empfehlung des RH bewusst. Weitere Verbesserungspotenziale<br />

im Sinne der Empfehlung würden evaluiert und gegebenenfalls umgesetzt<br />

werden.<br />

(2) Laut Stellungnahme der ÖBB–Infrastruktur AG sei — zusammengefasst<br />

— aufgrund der detaillierten Bestimmung betreffend Nebenbeschäftigung<br />

in den dienstrechtlichen Grundlagen 40 , dem einschlägigen<br />

Vertragspassus in jedem Dienstvertrag und dem in der ÖBB–Infrastruktur<br />

AG genau definierten Prozess über die Melde– bzw. Genehmigungspflicht<br />

einer Nebenbeschäftigung der Vorgabe des RH vollinhaltlich<br />

entsprochen worden.<br />

Gemäß AVB sei nämlich jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung meldepflichtig<br />

und in bestimmten Fällen auch genehmigungspflichtig; die<br />

Meldung erfolge mittels standardisiertem Formular, nach Stellungnahme<br />

der Führungskraft werde der Antrag an „Stab Personal“ zwecks<br />

40 AVB: Allgemeine Vertragsbedingungen, DBO: Dienst– und Besoldungsordnung sowie<br />

KV EU: Kollektivvertrag für Arbeitnehmer der österreichischen Eisenbahnunternehmen<br />

Bund 2012/2 223

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