bmvit - Der Rechnungshof
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Umsetzung in der Praxis<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
37.2 <strong>Der</strong> RH erachtete die Beschreibung zur Nebenbeschäftigung im diesbezüglichen<br />
Regelwerk des Landes Oberösterreich sowie die Genehmigungspflicht<br />
der ASFINAG und des Landes Oberösterreich für zweckmäßig.<br />
Er empfahl der ÖBB–Infrastruktur AG, den Ländern Niederösterreich<br />
und Steiermark sowie der Stadt Wien, ihre dienst– bzw. arbeitsrechtlichen<br />
Bestimmungen dahingehend zu ändern, dass Nebenbeschäftigungen<br />
— vor Aufnahme der Tätigkeit — einer Genehmigung bedürfen.<br />
Ergänzend empfahl der RH der ASFINAG, der ÖBB–Infrastruktur AG,<br />
dem Land Niederösterreich, dem Land Steiermark sowie der Stadt Wien,<br />
Nebenbeschäftigungen umfassend — differenziert nach Funktionen und<br />
Tätigkeitsbereichen — zu definieren, um Mitarbeitern eine transparente<br />
Entscheidungshilfe vorzugeben und auch die Einhaltung sicherstellen<br />
zu können.<br />
Überdies legte der RH allen überprüften Organisationseinheiten aus<br />
Gründen der Zweckmäßigkeit nahe, regelmäßige (Leer–)Meldungen<br />
über Nebenbeschäftigungen von den Bediensteten einzufordern.<br />
37.3 (1) Die ASFINAG teilte mit, dass in jedem Dienstvertrag entsprechende<br />
Regelungen bezüglich Nebentätigkeiten vereinbart würden. So sei jede<br />
entgeltliche Nebentätigkeit zumindest meldepflichtig. Weiters bestünde<br />
innerhalb der ASFINAG ein je nach Unternehmensebene differenzierendes<br />
System des Melde– und Genehmigungswesens in Form von unterschiedlichen<br />
Formblättern. Die ASFINAG sei sich der großen Bedeutung<br />
dieser Empfehlung des RH bewusst. Weitere Verbesserungspotenziale<br />
im Sinne der Empfehlung würden evaluiert und gegebenenfalls umgesetzt<br />
werden.<br />
(2) Laut Stellungnahme der ÖBB–Infrastruktur AG sei — zusammengefasst<br />
— aufgrund der detaillierten Bestimmung betreffend Nebenbeschäftigung<br />
in den dienstrechtlichen Grundlagen 40 , dem einschlägigen<br />
Vertragspassus in jedem Dienstvertrag und dem in der ÖBB–Infrastruktur<br />
AG genau definierten Prozess über die Melde– bzw. Genehmigungspflicht<br />
einer Nebenbeschäftigung der Vorgabe des RH vollinhaltlich<br />
entsprochen worden.<br />
Gemäß AVB sei nämlich jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung meldepflichtig<br />
und in bestimmten Fällen auch genehmigungspflichtig; die<br />
Meldung erfolge mittels standardisiertem Formular, nach Stellungnahme<br />
der Führungskraft werde der Antrag an „Stab Personal“ zwecks<br />
40 AVB: Allgemeine Vertragsbedingungen, DBO: Dienst– und Besoldungsordnung sowie<br />
KV EU: Kollektivvertrag für Arbeitnehmer der österreichischen Eisenbahnunternehmen<br />
Bund 2012/2 223