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bmvit - Der Rechnungshof

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Vergleichende Darstellung der Systeme<br />

Land Niederösterreich<br />

8.1 (1) Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe<br />

Straße, regelte seine Prozesse in Durchführungsbestimmungen vom<br />

August 2010. Neben den Prozessbeschreibungen war darin die Verwendung<br />

von Checklisten und standardisierten Mustervorlagen festgelegt.<br />

Eine Visualisierung (grafische Aufbereitung) zu den einzelnen<br />

Prozessen lag nicht vor.<br />

(2) Bei der Vergabe von Leistungen (Angebotsentgegennahme, Angebotsöffnung,<br />

Angebotsprüfung und Führen von Aufklärungsgesprächen)<br />

waren laut den Durchführungsbestimmungen die erwähnten<br />

Mustervorlagen für Berichte bzw. Checklisten zu verwenden. Die Prozessschritte<br />

waren von mindestens zwei Mitarbeitern zu bestätigen.<br />

Zur Dokumentation der Prüfung und zur Vorbereitung der Vergabeentscheidung<br />

war eine Vergabekommission anzurufen.<br />

(3) Bezüglich Leistungsänderungen fanden sich in den Regelwerken<br />

keine Vorgaben zur Prüfung von Zusatzangeboten entsprechend dem<br />

Vier–Augen–Prinzip.<br />

(4) <strong>Der</strong> Prozess der Abrechnungsprüfung sah eine Überprüfung der<br />

rechnerischen und sachlichen Richtigkeit vor. Unvollständige oder<br />

nicht überprüfbare Rechnungen waren demnach an den Rechnungsleger<br />

zu retournieren.<br />

(5) Im Rahmen der Schlussbesprechung mit dem RH sagten die Verantwortlichen<br />

des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung<br />

zu, die Prozesse zu visualisieren und das Vier–Augen–Prinzip klar zu<br />

regeln.<br />

8.2 <strong>Der</strong> RH erachtete die Durchführungsbestimmungen für die Prozesse<br />

Vergabe, Abrechnung (Rechnungsprüfung) und Leistungsänderungen<br />

als grundsätzlich geeignet. Er empfahl dem Land Niederösterreich, die<br />

Prozesse grafisch aufzubereiten und darzustellen, damit daraus Ablauf,<br />

Zuständigkeiten und Prüfinhalte für die am Bauvorhaben beteiligten<br />

Mitarbeiter auf einfache Weise ersichtlich sind.<br />

<strong>Der</strong> Prozess „Rechnungsprüfung“ sah — richtigerweise — die Überprüfung<br />

der sachlichen 9 und rechnerischen Richtigkeit vor. <strong>Der</strong> RH kritisierte<br />

jedoch, dass das Vier–Augen–Prinzip in der Prozessbeschreibung<br />

nicht festgelegt war. Bei der Prüfung von Zusatzangeboten fehlten<br />

überdies Vorgaben zur inhaltlichen Prüfung („dem Grunde und der<br />

Höhe nach“) durch die beiden Augenpaare.<br />

9 anhand von Aufmaßblättern, Lieferscheinen, Naturmaßen usw.<br />

164 Bund 2012/2

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