bmvit - Der Rechnungshof
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Vergleichende Darstellung der Systeme<br />
Land Niederösterreich<br />
8.1 (1) Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe<br />
Straße, regelte seine Prozesse in Durchführungsbestimmungen vom<br />
August 2010. Neben den Prozessbeschreibungen war darin die Verwendung<br />
von Checklisten und standardisierten Mustervorlagen festgelegt.<br />
Eine Visualisierung (grafische Aufbereitung) zu den einzelnen<br />
Prozessen lag nicht vor.<br />
(2) Bei der Vergabe von Leistungen (Angebotsentgegennahme, Angebotsöffnung,<br />
Angebotsprüfung und Führen von Aufklärungsgesprächen)<br />
waren laut den Durchführungsbestimmungen die erwähnten<br />
Mustervorlagen für Berichte bzw. Checklisten zu verwenden. Die Prozessschritte<br />
waren von mindestens zwei Mitarbeitern zu bestätigen.<br />
Zur Dokumentation der Prüfung und zur Vorbereitung der Vergabeentscheidung<br />
war eine Vergabekommission anzurufen.<br />
(3) Bezüglich Leistungsänderungen fanden sich in den Regelwerken<br />
keine Vorgaben zur Prüfung von Zusatzangeboten entsprechend dem<br />
Vier–Augen–Prinzip.<br />
(4) <strong>Der</strong> Prozess der Abrechnungsprüfung sah eine Überprüfung der<br />
rechnerischen und sachlichen Richtigkeit vor. Unvollständige oder<br />
nicht überprüfbare Rechnungen waren demnach an den Rechnungsleger<br />
zu retournieren.<br />
(5) Im Rahmen der Schlussbesprechung mit dem RH sagten die Verantwortlichen<br />
des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung<br />
zu, die Prozesse zu visualisieren und das Vier–Augen–Prinzip klar zu<br />
regeln.<br />
8.2 <strong>Der</strong> RH erachtete die Durchführungsbestimmungen für die Prozesse<br />
Vergabe, Abrechnung (Rechnungsprüfung) und Leistungsänderungen<br />
als grundsätzlich geeignet. Er empfahl dem Land Niederösterreich, die<br />
Prozesse grafisch aufzubereiten und darzustellen, damit daraus Ablauf,<br />
Zuständigkeiten und Prüfinhalte für die am Bauvorhaben beteiligten<br />
Mitarbeiter auf einfache Weise ersichtlich sind.<br />
<strong>Der</strong> Prozess „Rechnungsprüfung“ sah — richtigerweise — die Überprüfung<br />
der sachlichen 9 und rechnerischen Richtigkeit vor. <strong>Der</strong> RH kritisierte<br />
jedoch, dass das Vier–Augen–Prinzip in der Prozessbeschreibung<br />
nicht festgelegt war. Bei der Prüfung von Zusatzangeboten fehlten<br />
überdies Vorgaben zur inhaltlichen Prüfung („dem Grunde und der<br />
Höhe nach“) durch die beiden Augenpaare.<br />
9 anhand von Aufmaßblättern, Lieferscheinen, Naturmaßen usw.<br />
164 Bund 2012/2