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bmvit - Der Rechnungshof

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Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen<br />

Alle überprüften öffentlichen<br />

Bauherrn<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

104 Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen hervor:<br />

(1) Es wären vollständige Soll–Ist–Vergleiche — bei Projekten mit<br />

einer Baudauer von über drei Monaten auch laufend — als Kontroll–<br />

und Steuerungsinstrument zum Erkennen von Einsparungspotenzialen<br />

zu nutzen. Unabhängig von der Baudauer wären bei einer<br />

standardisierten Schlussrechnungsprüfung (innerhalb der Prüffrist<br />

der Schlussrechnung) Abweichungen — jedenfalls auf Ebene der<br />

Leistungsgruppen sowie größere Abweichungen in einzelnen Positionen<br />

— zu begründen. (TZ 19, 26)<br />

(2) Es wäre besonderes Augenmerk auf die Qualitätssicherung bei<br />

der Planung und der Überführung der Planung in das Leistungsverzeichnis<br />

als Grundstein des Anti–Claimmanagements zu legen.<br />

Unsichere Bestandsdaten wären gegebenenfalls durch Erkundungsmaßnahmen<br />

zu überprüfen. (TZ 23, 45)<br />

(3) Es wären Arbeitsbehelfe (z.B. Checklisten) bei der Projektvorbereitung,<br />

insbesondere der Prüfung der Aussschreibungsunterlagen,<br />

zu verwenden. Bei der Erstellung der Leistungsverzeichnisse wären<br />

die Mengen zu plausibilisieren. Es wäre auf die Verwendung von<br />

Standard–Leistungsbeschreibungen zu achten; Eventualpositionen<br />

wären in gleicher Qualität wie Standardpositionen zu prüfen. (TZ 23)<br />

(4) Es wären geeignete Maßnahmen zu treffen, welche die Einhaltung<br />

der Regelwerke für das Änderungsmanagement in der Praxis<br />

sicherstellen. (TZ 28)<br />

(5) Es wären, wenn Mängel erkannt werden, geeignete Maßnahmen<br />

(wie Ersatzvornahme, Preisminderung, Pönale) zur Wahrung<br />

der Bauherrnansprüche und Interessen zu setzen; allfällige für die<br />

Interessensdurchsetzung zweckmäßige Anspruchsgrundlagen wären<br />

in den Werkverträgen zu regeln. (TZ 29)<br />

(6) Bei der Prüfung von Leistungsänderungen wäre auf die Nachvollziehbarkeit<br />

der Beurteilung der Preisangemessenheit zu achten<br />

und wären Preisdatenbanken zu nutzen. Mit der Angebotsabgabe<br />

wären die Kalkulationsblätter zu sämtlichen Positionen des Leistungsverzeichnisses<br />

einzufordern. (TZ 30)<br />

Bund 2012/2 287

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