bmvit - Der Rechnungshof
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Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen<br />
Alle überprüften öffentlichen<br />
Bauherrn<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
104 Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen hervor:<br />
(1) Es wären vollständige Soll–Ist–Vergleiche — bei Projekten mit<br />
einer Baudauer von über drei Monaten auch laufend — als Kontroll–<br />
und Steuerungsinstrument zum Erkennen von Einsparungspotenzialen<br />
zu nutzen. Unabhängig von der Baudauer wären bei einer<br />
standardisierten Schlussrechnungsprüfung (innerhalb der Prüffrist<br />
der Schlussrechnung) Abweichungen — jedenfalls auf Ebene der<br />
Leistungsgruppen sowie größere Abweichungen in einzelnen Positionen<br />
— zu begründen. (TZ 19, 26)<br />
(2) Es wäre besonderes Augenmerk auf die Qualitätssicherung bei<br />
der Planung und der Überführung der Planung in das Leistungsverzeichnis<br />
als Grundstein des Anti–Claimmanagements zu legen.<br />
Unsichere Bestandsdaten wären gegebenenfalls durch Erkundungsmaßnahmen<br />
zu überprüfen. (TZ 23, 45)<br />
(3) Es wären Arbeitsbehelfe (z.B. Checklisten) bei der Projektvorbereitung,<br />
insbesondere der Prüfung der Aussschreibungsunterlagen,<br />
zu verwenden. Bei der Erstellung der Leistungsverzeichnisse wären<br />
die Mengen zu plausibilisieren. Es wäre auf die Verwendung von<br />
Standard–Leistungsbeschreibungen zu achten; Eventualpositionen<br />
wären in gleicher Qualität wie Standardpositionen zu prüfen. (TZ 23)<br />
(4) Es wären geeignete Maßnahmen zu treffen, welche die Einhaltung<br />
der Regelwerke für das Änderungsmanagement in der Praxis<br />
sicherstellen. (TZ 28)<br />
(5) Es wären, wenn Mängel erkannt werden, geeignete Maßnahmen<br />
(wie Ersatzvornahme, Preisminderung, Pönale) zur Wahrung<br />
der Bauherrnansprüche und Interessen zu setzen; allfällige für die<br />
Interessensdurchsetzung zweckmäßige Anspruchsgrundlagen wären<br />
in den Werkverträgen zu regeln. (TZ 29)<br />
(6) Bei der Prüfung von Leistungsänderungen wäre auf die Nachvollziehbarkeit<br />
der Beurteilung der Preisangemessenheit zu achten<br />
und wären Preisdatenbanken zu nutzen. Mit der Angebotsabgabe<br />
wären die Kalkulationsblätter zu sämtlichen Positionen des Leistungsverzeichnisses<br />
einzufordern. (TZ 30)<br />
Bund 2012/2 287