bmvit - Der Rechnungshof
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Umsetzung in der Praxis<br />
Wahrung der Vertraulichkeit<br />
38.1 Die überprüften öffentlichen Bauherrn bewahrten die Personalakten<br />
zwar unterschiedlich, jedoch dem Grundsatz der Vertraulichkeit entsprechend,<br />
auf.<br />
Tabelle 15: Personalakt, Gewährleistung Vertraulichkeit<br />
Organisatorische<br />
Maßnahmen<br />
ja/nein wie:<br />
ASFINAG ja Lagerung verschlossen in Personalstelle<br />
ÖBB ja Zentrale Verwaltung und Lagerung, Elektronischer Personalakt<br />
NÖ ja Führung Personalakt in zentraler Personalstelle und Fachabteilung<br />
OÖ ja Zentrale Lagerung in Personalstelle<br />
Stmk ja Führung Personalakt in zentraler Personalstelle und Fachabteilung<br />
Wien MA 28 ja Führung Personalakt in zentraler Personalstelle und Fachabteilung<br />
Wien MA 29 ja Führung Personalakt in zentraler Personalstelle und Fachabteilung<br />
Quelle: RH<br />
38.2 <strong>Der</strong> RH hielt fest, dass die überprüften öffentlichen Bauherrn — wenngleich<br />
in unterschiedlicher Weise — für die Einhaltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes<br />
sorgten.<br />
39 Hinsichtlich Korruptionspräventionsmaßnahmen auf Ebene der öffentlichen<br />
Bauherrn erhob der RH, ob zu folgenden Themen Regelungen<br />
oder Instrumentarien vorlagen:<br />
– Verhaltensrichtlinien,<br />
– Anlaufstelle für Meldungen von Fehlverhalten (Whistleblower),<br />
– Reaktion bei Fehlverhalten.<br />
Verhaltensrichtlinien<br />
40.1 Mit Ausnahme des Landes Steiermark hatten alle überprüften öffentlichen<br />
Bauherrn Verhaltensrichtlinien bzw. einen Ethik–Kodex definiert.<br />
226 Bund 2012/2