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bmvit - Der Rechnungshof

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Umsetzung in der Praxis<br />

Wahrung der Vertraulichkeit<br />

38.1 Die überprüften öffentlichen Bauherrn bewahrten die Personalakten<br />

zwar unterschiedlich, jedoch dem Grundsatz der Vertraulichkeit entsprechend,<br />

auf.<br />

Tabelle 15: Personalakt, Gewährleistung Vertraulichkeit<br />

Organisatorische<br />

Maßnahmen<br />

ja/nein wie:<br />

ASFINAG ja Lagerung verschlossen in Personalstelle<br />

ÖBB ja Zentrale Verwaltung und Lagerung, Elektronischer Personalakt<br />

NÖ ja Führung Personalakt in zentraler Personalstelle und Fachabteilung<br />

OÖ ja Zentrale Lagerung in Personalstelle<br />

Stmk ja Führung Personalakt in zentraler Personalstelle und Fachabteilung<br />

Wien MA 28 ja Führung Personalakt in zentraler Personalstelle und Fachabteilung<br />

Wien MA 29 ja Führung Personalakt in zentraler Personalstelle und Fachabteilung<br />

Quelle: RH<br />

38.2 <strong>Der</strong> RH hielt fest, dass die überprüften öffentlichen Bauherrn — wenngleich<br />

in unterschiedlicher Weise — für die Einhaltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes<br />

sorgten.<br />

39 Hinsichtlich Korruptionspräventionsmaßnahmen auf Ebene der öffentlichen<br />

Bauherrn erhob der RH, ob zu folgenden Themen Regelungen<br />

oder Instrumentarien vorlagen:<br />

– Verhaltensrichtlinien,<br />

– Anlaufstelle für Meldungen von Fehlverhalten (Whistleblower),<br />

– Reaktion bei Fehlverhalten.<br />

Verhaltensrichtlinien<br />

40.1 Mit Ausnahme des Landes Steiermark hatten alle überprüften öffentlichen<br />

Bauherrn Verhaltensrichtlinien bzw. einen Ethik–Kodex definiert.<br />

226 Bund 2012/2

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