bmvit - Der Rechnungshof
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Kurzfassung<br />
Korruptionsprävention<br />
Bei der ÖBB–Infrastruktur AG und bei der ASFINAG bestand die<br />
Verpflichtung, persönliche Naheverhältnisse, die dienstliche Interessen<br />
berühren können, zu melden. Bei den anderen ausgewählten<br />
öffentlichen Bauherrn hatten sich Mitarbeiter im Falle einer<br />
aktuellen Befangenheit der Dienstausübung zu enthalten. (TZ 36)<br />
Alle ausgewählten öffentlichen Bauherrn sahen Regelungen zur Meldung<br />
oder Genehmigung von Nebenbeschäftigung vor. Das Land<br />
Oberösterreich definierte in ausführlichen Beschreibungen die Regelungen<br />
zum Thema Nebenbeschäftigung als transparente Entscheidungshilfe.<br />
(TZ 37)<br />
Die ausgewählten öffentlichen Bauherrn bewahrten die Personalakten<br />
zwar unterschiedlich, jedoch dem Grundsatz der Vertraulichkeit<br />
entsprechend, auf. (TZ 38)<br />
Mit Ausnahme des Landes Steiermark hatten alle ausgewählten<br />
öffentlichen Bauherrn Verhaltensrichtlinien definiert. Die ASFINAG<br />
definierte in ihrem Kodex bauspezifische Verhaltensrichtlinien und<br />
setzte sich in einem spezifischen Bericht mit den Hintergründen<br />
der Korruption, konkreten Problemfällen und Gegenstrategien auseinander.<br />
(TZ 40)<br />
Eine (Korruptions–)Hotline bietet aus Sicht des RH das höchste Maß<br />
an Vertrauensschutz für die Mitarbeiter, die kritische Informationen<br />
an die Organisation herantragen wollen. Lediglich die Stadt Wien<br />
verfügte über eine Hotline für Fragen zu Korruption, welche auch als<br />
Anlaufstelle für die Meldung von Fehlverhalten gedacht war. (TZ 41)<br />
Die Regelungen und Maßnahmen der ausgewählten öffentlichen<br />
Bauherrn bei Fehlverhalten von Mitarbeitern orientierten sich an<br />
geltenden dienst– und arbeitsrechtlichen Vorschriften bzw. Gesetzen.<br />
(TZ 42)<br />
Folgende Themenkreise und Fragestellungen sind besonders bedeutsam<br />
für den Erfolg von Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
(TZ 2):<br />
150 Bund 2012/2