bmvit - Der Rechnungshof
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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
Bei der Leistungsverzeichnis–Position „Zuschlag Nacht“ betrug die<br />
abgerechnete Menge rund das Dreifache der ausgeschriebenen. <strong>Der</strong><br />
„Zuschlag Nacht“ war für außerhalb der kalkulierten Arbeitszeit<br />
erbrachte Leistungen anzuwenden, wenn die Leistungen für diese Zeit<br />
vom Auftraggeber angeordnet wurden. Wenn dagegen die Erbringung<br />
der Leistungen in den Nachtstunden freiwillig erfolgte oder aus Verschulden<br />
des Auftragnehmers notwendig geworden waren, war der<br />
„Zuschlag Nacht“ nicht zu vergüten. Das Erfordernis, Leistungen in<br />
der Nacht zu erbringen, war unter anderem durch die Auflagen und<br />
Bedingungen in der vom Auftragnehmer erwirkten Bewilligung nach<br />
der Straßenverkehrsordnung 1960 für Arbeiten auf öffentlichen Straßen<br />
begründet. Anordnungen der MA 28 zu Nachtarbeiten waren nicht<br />
dokumentiert.<br />
Gemäß einer Dienstanweisung der MA 28 62 waren im Zuge der regelmäßigen<br />
Baubesprechungen strukturiert alle Umstände zu dokumentieren,<br />
die zu Änderungen bei den Projektkosten führten; dies, um die<br />
Entwicklung der Projektkosten — insbesondere im Vergleich zu den in<br />
der zugehörigen Wirtschaftlichkeitsbesprechung genehmigten Kosten —<br />
laufend verfolgen zu können. Wesentlich dabei war, dass absehbare<br />
Kostenänderungen rechtzeitig und auch der Höhe nach zumindest<br />
abgeschätzt dargestellt werden.<br />
In den Aktenvermerken zu den Baubesprechungen war bis zum Bauende<br />
festgehalten, dass keine Überschreitung der genehmigten Kosten<br />
erwartet wurde. Nach Vorliegen der Schlussrechnung rund ein Jahr später<br />
(September 2008) richtete die MA 28 ein Schreiben an die Magistratsdirektion<br />
– Geschäftsbereich Bauten und Technik, in dem sie<br />
Kostenerhöhungen um 225.000 EUR mitteilte.<br />
99.2 Um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten und für spätere, unstrittige<br />
Abrechnungen empfahl der RH der Stadt Wien, dafür Sorge zu<br />
tragen, dass die MA 28 — vor der Leistungserbringung — die von ihr<br />
als Auftraggeber angeordneten Nachtarbeiten sowie sämtliche sonstige<br />
Anordnungen im Baubuch oder den Aktenvermerken zu den Baubesprechungen<br />
dokumentiert.<br />
<strong>Der</strong> RH vertrat die Ansicht, dass die aufgetretenen erheblichen Mengenmehrungen<br />
und die damit verbundene Kostensteigerung für die Örtliche<br />
Bauaufsicht aus dem Bauablauf erkennbar waren und in den Aktenvermerken<br />
zu den Baubesprechungen festzuhalten gewesen wären. Er<br />
betonte die grundsätzliche Bedeutung einer zeitnahen Kostenverfolgung<br />
und der diesbezüglichen Informationsweitergabe, um der Pro-<br />
62 DA – 26163/06<br />
Bund 2012/2 281