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bmvit - Der Rechnungshof

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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

Bei der Leistungsverzeichnis–Position „Zuschlag Nacht“ betrug die<br />

abgerechnete Menge rund das Dreifache der ausgeschriebenen. <strong>Der</strong><br />

„Zuschlag Nacht“ war für außerhalb der kalkulierten Arbeitszeit<br />

erbrachte Leistungen anzuwenden, wenn die Leistungen für diese Zeit<br />

vom Auftraggeber angeordnet wurden. Wenn dagegen die Erbringung<br />

der Leistungen in den Nachtstunden freiwillig erfolgte oder aus Verschulden<br />

des Auftragnehmers notwendig geworden waren, war der<br />

„Zuschlag Nacht“ nicht zu vergüten. Das Erfordernis, Leistungen in<br />

der Nacht zu erbringen, war unter anderem durch die Auflagen und<br />

Bedingungen in der vom Auftragnehmer erwirkten Bewilligung nach<br />

der Straßenverkehrsordnung 1960 für Arbeiten auf öffentlichen Straßen<br />

begründet. Anordnungen der MA 28 zu Nachtarbeiten waren nicht<br />

dokumentiert.<br />

Gemäß einer Dienstanweisung der MA 28 62 waren im Zuge der regelmäßigen<br />

Baubesprechungen strukturiert alle Umstände zu dokumentieren,<br />

die zu Änderungen bei den Projektkosten führten; dies, um die<br />

Entwicklung der Projektkosten — insbesondere im Vergleich zu den in<br />

der zugehörigen Wirtschaftlichkeitsbesprechung genehmigten Kosten —<br />

laufend verfolgen zu können. Wesentlich dabei war, dass absehbare<br />

Kostenänderungen rechtzeitig und auch der Höhe nach zumindest<br />

abgeschätzt dargestellt werden.<br />

In den Aktenvermerken zu den Baubesprechungen war bis zum Bauende<br />

festgehalten, dass keine Überschreitung der genehmigten Kosten<br />

erwartet wurde. Nach Vorliegen der Schlussrechnung rund ein Jahr später<br />

(September 2008) richtete die MA 28 ein Schreiben an die Magistratsdirektion<br />

– Geschäftsbereich Bauten und Technik, in dem sie<br />

Kostenerhöhungen um 225.000 EUR mitteilte.<br />

99.2 Um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten und für spätere, unstrittige<br />

Abrechnungen empfahl der RH der Stadt Wien, dafür Sorge zu<br />

tragen, dass die MA 28 — vor der Leistungserbringung — die von ihr<br />

als Auftraggeber angeordneten Nachtarbeiten sowie sämtliche sonstige<br />

Anordnungen im Baubuch oder den Aktenvermerken zu den Baubesprechungen<br />

dokumentiert.<br />

<strong>Der</strong> RH vertrat die Ansicht, dass die aufgetretenen erheblichen Mengenmehrungen<br />

und die damit verbundene Kostensteigerung für die Örtliche<br />

Bauaufsicht aus dem Bauablauf erkennbar waren und in den Aktenvermerken<br />

zu den Baubesprechungen festzuhalten gewesen wären. Er<br />

betonte die grundsätzliche Bedeutung einer zeitnahen Kostenverfolgung<br />

und der diesbezüglichen Informationsweitergabe, um der Pro-<br />

62 DA – 26163/06<br />

Bund 2012/2 281

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