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bmvit - Der Rechnungshof

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Umsetzung in der Praxis<br />

Tabelle 16: Verhaltensrichtlinien<br />

ja/nein Art der Regelung<br />

ASFINAG ja Ethikleitfaden<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

ÖBB ja Code of Conduct, Corporate Governance und Verfahrensanweisung 6,3 1<br />

NÖ ja Verhaltenskodex BKA<br />

OÖ ja Verhaltenskodex BKA (und Leitbilder, Dienstbetriebsordnung)<br />

Stmk nein<br />

Wien MA 28 ja allgemeine Verhaltensrichtlinien der Stadt Wien<br />

Wien MA 29 ja allgemeine Verhaltensrichtlinien der Stadt Wien<br />

1 Die ÖBB–Infrastruktur AG erklärte den Code of Conduct der ÖBB Holding AG (Stand 1. September 2009) mit 26. Juli 2010 für<br />

verbindlich.<br />

Quelle: RH<br />

Nur die ASFINAG definierte neben ihrem Ethikleitfaden bauspezifische<br />

Verhaltensrichtlinien (Bericht über Anti–Claiming und Anti–Korruption<br />

in der ASFINAG Bau Management GmbH). Sie setzte sich darin<br />

im Jänner 2010 mit den Hintergründen der Korruption, konkreten Problemfällen<br />

und Gegenstrategien auseinander.<br />

40.2 <strong>Der</strong> RH hob die Richtlinien der ASFINAG als positives Beispiel hervor.<br />

Er kritisierte das Land Steiermark, weil es keine Verhaltensrichtlinien<br />

vorsah und so auf eine zweckmäßige, bewusstseinsbildende (Korruptions–)Präventionsmaßnahme<br />

verzichtete. Er empfahl dem Land Steiermark,<br />

Verhaltensrichtlinien auszuarbeiten.<br />

Im Sinne der Sensibilisierung für die Offenlegung der spezifischen<br />

Herausforderungen und Risiken der Fachbereiche empfahl der RH der<br />

ÖBB–Infrastruktur AG, den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich<br />

und Steiermark sowie der MA 28 und der MA 29 der Stadt Wien,<br />

bereichs– bzw. fachspezifische Verhaltensrichtlinien zu definieren und<br />

dabei die organisatorischen Rahmenbedingungen einfließen zu lassen<br />

(z.B. Berücksichtigung von Besonderheiten bei Bauvorhaben, typische<br />

Geschäftsfälle und –risiken).<br />

<strong>Der</strong> RH legte den überprüften öffentlichen Bauherrn nahe, Verhaltensrichtlinien<br />

einem regelmäßigen Evaluierungsprozess zu unterziehen<br />

und gegebenenfalls anzupassen. Er empfahl ihnen weiters, bei der<br />

Aufnahme neuer Mitarbeiter und bei der Aus– und Weiterbildung der<br />

Mitarbeiter den Aspekt des Anti–Claimmanagements sowie der Korruptionsprävention<br />

und –bekämpfung zu berücksichtigen.<br />

Bund 2012/2 227

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