bmvit - Der Rechnungshof
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Umsetzung in der Praxis<br />
Tabelle 16: Verhaltensrichtlinien<br />
ja/nein Art der Regelung<br />
ASFINAG ja Ethikleitfaden<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
ÖBB ja Code of Conduct, Corporate Governance und Verfahrensanweisung 6,3 1<br />
NÖ ja Verhaltenskodex BKA<br />
OÖ ja Verhaltenskodex BKA (und Leitbilder, Dienstbetriebsordnung)<br />
Stmk nein<br />
Wien MA 28 ja allgemeine Verhaltensrichtlinien der Stadt Wien<br />
Wien MA 29 ja allgemeine Verhaltensrichtlinien der Stadt Wien<br />
1 Die ÖBB–Infrastruktur AG erklärte den Code of Conduct der ÖBB Holding AG (Stand 1. September 2009) mit 26. Juli 2010 für<br />
verbindlich.<br />
Quelle: RH<br />
Nur die ASFINAG definierte neben ihrem Ethikleitfaden bauspezifische<br />
Verhaltensrichtlinien (Bericht über Anti–Claiming und Anti–Korruption<br />
in der ASFINAG Bau Management GmbH). Sie setzte sich darin<br />
im Jänner 2010 mit den Hintergründen der Korruption, konkreten Problemfällen<br />
und Gegenstrategien auseinander.<br />
40.2 <strong>Der</strong> RH hob die Richtlinien der ASFINAG als positives Beispiel hervor.<br />
Er kritisierte das Land Steiermark, weil es keine Verhaltensrichtlinien<br />
vorsah und so auf eine zweckmäßige, bewusstseinsbildende (Korruptions–)Präventionsmaßnahme<br />
verzichtete. Er empfahl dem Land Steiermark,<br />
Verhaltensrichtlinien auszuarbeiten.<br />
Im Sinne der Sensibilisierung für die Offenlegung der spezifischen<br />
Herausforderungen und Risiken der Fachbereiche empfahl der RH der<br />
ÖBB–Infrastruktur AG, den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich<br />
und Steiermark sowie der MA 28 und der MA 29 der Stadt Wien,<br />
bereichs– bzw. fachspezifische Verhaltensrichtlinien zu definieren und<br />
dabei die organisatorischen Rahmenbedingungen einfließen zu lassen<br />
(z.B. Berücksichtigung von Besonderheiten bei Bauvorhaben, typische<br />
Geschäftsfälle und –risiken).<br />
<strong>Der</strong> RH legte den überprüften öffentlichen Bauherrn nahe, Verhaltensrichtlinien<br />
einem regelmäßigen Evaluierungsprozess zu unterziehen<br />
und gegebenenfalls anzupassen. Er empfahl ihnen weiters, bei der<br />
Aufnahme neuer Mitarbeiter und bei der Aus– und Weiterbildung der<br />
Mitarbeiter den Aspekt des Anti–Claimmanagements sowie der Korruptionsprävention<br />
und –bekämpfung zu berücksichtigen.<br />
Bund 2012/2 227