bmvit - Der Rechnungshof
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Vergleichende Darstellung der Systeme<br />
(4) Die Abrechnungsprüfung (Teil– und Schlussrechnungen) erfolgte im<br />
Wesentlichen durch die Baubezirksleitung (in der Funktion einer Örtlichen<br />
Bauaufsicht) 19 ; inhaltliche Vorgaben zur Prüfung von Teilrechnungen<br />
durch die Fachabteilung 18B lagen nicht vor. Die Schlussrechnungen<br />
waren durch die Fachabteilung 18B grundsätzlich „grob“ zu<br />
prüfen; eine genaue Prüfung erfolgte nur stichprobenweise. Schlussrechnungen<br />
wurden ergänzend stichprobenweise 20 durch eine externe<br />
Kollaudierung (Ziviltechniker) geprüft.<br />
Gemäß Organisationshandbuch der Abteilung 18 (Verkehr) hatte den<br />
Vermerk „sachlich richtig“ jener Bedienstete „zu bescheinigen“, der die<br />
Ausführung der Leistung angeordnet hatte. Dies konnte ein Mitarbeiter<br />
des Baubezirks oder einer der Fachabteilung sein. 21<br />
Gemäß Organisationshandbuch oblag die Bescheinigung des Vermerks<br />
„rechnerisch richtig“ der Landesbuchhaltung. Teile der rechnerischen<br />
Prüfung (z.B. Berechnungen, Zahlenangaben etc.) konnten jedoch nicht<br />
durch die Landesbuchhaltung bestätigt werden; in der Praxis nahm<br />
dies die Baubezirksleitung wahr. Es war nicht geregelt und abgegrenzt,<br />
wie die sachliche Prüfung (Baubezirksleitung und Fachabteilung 18B)<br />
und die rechnerische Prüfung (Baubezirksleitung und Landesbuchhaltung)<br />
aufgeteilt waren.<br />
10.2 <strong>Der</strong> RH erachtete die Regelungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung<br />
für nicht zweckmäßig, weil wesentliche Prozessschritte<br />
in einer Vielzahl von Regelwerken und weiteren Unterlagen — teils<br />
unterschiedlich — geregelt waren; er kritisierte, dass<br />
– keine Regelungen zum Vier–Augen–Prinzip bei der Angebotsprüfung<br />
vorlagen,<br />
– genaue Vorgaben für die Fachabteilung zur Teil– und Schlussrechnungsprüfung<br />
fehlten,<br />
– Zuständigkeiten und Bescheinigungsvermerke bei der Abrechnungsprüfung<br />
zwischen Fachabteilung, Baubezirksleitung und Landesbuchhaltung<br />
nicht klar geregelt waren und<br />
19 gemäß Stellenbeschreibungen, Prozessdarstellungen, Aufgaben–Leistungskatalog Fachabteilung–Baubezirksleitung<br />
und Leitfaden zur effizienten Umsetzung von Straßenbauprojekten<br />
20 zwei Abrechnungen pro Jahr je Baubezirksleitung sowie ein Großprojekt<br />
21 Ist für ein Teilgebiet der sachlichen Prüfung ein anderer Bediensteter zuständig, hat<br />
sich dessen Prüfungsvermerk auf die vorgenommene Prüfung dieses Teilgebiets zu<br />
beschränken (z.B. „die richtige Lieferung wird bestätigt“ oder „fachtechnisch richtig“).<br />
170 Bund 2012/2