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bmvit - Der Rechnungshof

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Vergleichende Darstellung der Systeme<br />

(4) Die Abrechnungsprüfung (Teil– und Schlussrechnungen) erfolgte im<br />

Wesentlichen durch die Baubezirksleitung (in der Funktion einer Örtlichen<br />

Bauaufsicht) 19 ; inhaltliche Vorgaben zur Prüfung von Teilrechnungen<br />

durch die Fachabteilung 18B lagen nicht vor. Die Schlussrechnungen<br />

waren durch die Fachabteilung 18B grundsätzlich „grob“ zu<br />

prüfen; eine genaue Prüfung erfolgte nur stichprobenweise. Schlussrechnungen<br />

wurden ergänzend stichprobenweise 20 durch eine externe<br />

Kollaudierung (Ziviltechniker) geprüft.<br />

Gemäß Organisationshandbuch der Abteilung 18 (Verkehr) hatte den<br />

Vermerk „sachlich richtig“ jener Bedienstete „zu bescheinigen“, der die<br />

Ausführung der Leistung angeordnet hatte. Dies konnte ein Mitarbeiter<br />

des Baubezirks oder einer der Fachabteilung sein. 21<br />

Gemäß Organisationshandbuch oblag die Bescheinigung des Vermerks<br />

„rechnerisch richtig“ der Landesbuchhaltung. Teile der rechnerischen<br />

Prüfung (z.B. Berechnungen, Zahlenangaben etc.) konnten jedoch nicht<br />

durch die Landesbuchhaltung bestätigt werden; in der Praxis nahm<br />

dies die Baubezirksleitung wahr. Es war nicht geregelt und abgegrenzt,<br />

wie die sachliche Prüfung (Baubezirksleitung und Fachabteilung 18B)<br />

und die rechnerische Prüfung (Baubezirksleitung und Landesbuchhaltung)<br />

aufgeteilt waren.<br />

10.2 <strong>Der</strong> RH erachtete die Regelungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung<br />

für nicht zweckmäßig, weil wesentliche Prozessschritte<br />

in einer Vielzahl von Regelwerken und weiteren Unterlagen — teils<br />

unterschiedlich — geregelt waren; er kritisierte, dass<br />

– keine Regelungen zum Vier–Augen–Prinzip bei der Angebotsprüfung<br />

vorlagen,<br />

– genaue Vorgaben für die Fachabteilung zur Teil– und Schlussrechnungsprüfung<br />

fehlten,<br />

– Zuständigkeiten und Bescheinigungsvermerke bei der Abrechnungsprüfung<br />

zwischen Fachabteilung, Baubezirksleitung und Landesbuchhaltung<br />

nicht klar geregelt waren und<br />

19 gemäß Stellenbeschreibungen, Prozessdarstellungen, Aufgaben–Leistungskatalog Fachabteilung–Baubezirksleitung<br />

und Leitfaden zur effizienten Umsetzung von Straßenbauprojekten<br />

20 zwei Abrechnungen pro Jahr je Baubezirksleitung sowie ein Großprojekt<br />

21 Ist für ein Teilgebiet der sachlichen Prüfung ein anderer Bediensteter zuständig, hat<br />

sich dessen Prüfungsvermerk auf die vorgenommene Prüfung dieses Teilgebiets zu<br />

beschränken (z.B. „die richtige Lieferung wird bestätigt“ oder „fachtechnisch richtig“).<br />

170 Bund 2012/2

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