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bmvit - Der Rechnungshof

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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

74.2 <strong>Der</strong> RH beanstandete, dass die Örtliche Bauaufsicht überhöhte zeitgebundene<br />

Kosten akzeptierte. Sie entließ damit den Auftragnehmer aus<br />

der — in seiner Risikosphäre gelegenen — Kalkulationsverantwortung.<br />

<strong>Der</strong> RH kritisierte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,<br />

dass es dies nicht im Zuge der Beauftragung verhindert hatte, obwohl<br />

die Problematik bei der Prüfung des Zusatzangebots durch die Örtliche<br />

Bauaufsicht aufgezeigt worden war.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl dem Land Oberösterreich, künftig Bestrebungen des<br />

Auftragnehmers, seine Abrechnungsergebnisse über den Ersatz von<br />

nicht kostendeckend angebotenen Leistungen, durch alternative und<br />

neu kalkulierte zusätzliche Leistungen zu verbessern, effizienter zu verhindern.<br />

Bei als zweckmäßig erkannten Ausführungserleichterungen<br />

wäre verstärkt auf eine auch für den Auftraggeber angemessene Abgeltung<br />

des Vorteils auf Basis des Bauvertrags zu achten.<br />

74.3 Das Land Oberösterreich nahm die Auffassung und Feststellungen des<br />

RH zur Kenntnis.<br />

Blocklänge der Innenschale<br />

75.1 Die Blocklänge der Innenschale war in der Planung und Ausschreibung<br />

(wegen der Kurvenradien) mit 6 m (63 Blöcke) vorgesehen. Im<br />

Rahmen der zweiten Vertrags– und Planerbesprechung unterbreitete<br />

der Auftragnehmer den Vorschlag, die Blocklänge der Innenschale auf<br />

12 m zu verdoppeln. Er bot dem Auftraggeber dafür einen pauschalen<br />

Preisabzug von 25.000 EUR an; das Amt der Oberösterreichischen<br />

Landesregierung anerkannte diesen im Wege der beauftragten „abgeleiteten<br />

Positionen“, in denen er auch in der Folge zur Abrechnung<br />

gelangte. Bei einer Reihe dieser Blöcke mit verdoppelter Länge traten<br />

im Zuge der Ausführung an den Fugen deutliche Abweichungen von<br />

der vorgesehenen Geometrie (Versatz der Blöcke zueinander) auf.<br />

75.2 <strong>Der</strong> RH beanstandete die offensichtlichen Qualitätsmängel an der Ausführung<br />

und beurteilte den anerkannten Preisabzug als unangemessen<br />

niedrig. Er stand in keiner plausiblen Relation zu den dem Auftragnehmer<br />

erwachsenen gravierenden Vorteilen (Einsparungen beim<br />

Schalungsaufwand, höhere Betonierleistungen). Weiters bemängelte<br />

der RH, dass die Abgeltung der Qualitätsmängel unterblieb.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl dem Land Oberösterreich, künftig vom Auftragnehmer<br />

vorgeschlagene Ausführungsänderungen im Sinne des Anti–Claimmanagements<br />

sorgfältiger zu hinterfragen und jedenfalls auf einer ange-<br />

Bund 2012/2 263

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