bmvit - Der Rechnungshof
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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
Bauabwicklung und Abrechnung – Detailkalkulation<br />
88.1 Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung forderte vom Auftragnehmer<br />
zum Hauptangebot keine K7–Blätter ein und begnügte sich<br />
mit deren Vorlage zu den Positionen des Zusatzangebots.<br />
88.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass Kalkulationsblätter unverzichtbar für<br />
die Überprüfung und Herleitung der Preise des Zusatzangebots vom<br />
Hauptauftrag sind und beanstandete, dass das Amt der Steiermärkischen<br />
Landesregierung auf ein wesentliches Instrument zur Prüfung<br />
des Zusatzangebots und damit des Anti–Claimmanagements verzichtete.<br />
Er empfahl dem Land Steiermark, künftig die Kalkulationsblätter<br />
bei Angebotsabgabe zu verlangen.<br />
88.3 Laut Stellungnahme des Landes Steiermark seien Kalkulationsblätter bei<br />
offenen und nicht offenen Ausschreibungen bei Angebotslegung zwingend<br />
abzugeben. Bei allen übrigen Vergabeformen würde die Abgabe<br />
von Kalkulationsblättern in internen Regelwerken niedergeschrieben.<br />
88.4 <strong>Der</strong> RH entgegnete dem Land Steiermark, auf die entsprechende Umsetzung<br />
der Vorgaben wäre zu achten.<br />
Positionsbezeichnung<br />
89.1 Sowohl das Leistungsverzeichnis des Hauptauftrags als auch jenes des<br />
Zusatzangebots enthielten eine Position mit identischer Positionsnummer,<br />
obwohl deren Leistungsinhalte und Einheitspreise unterschiedlich<br />
waren. Damit war nicht auszuschließen, dass Leistungen in der Abrechnung<br />
nicht eindeutig zugeordnet und abgerechnet werden konnten.<br />
89.2 <strong>Der</strong> RH beanstandete, dass es das Amt der Steiermärkischen Landesregierung<br />
verabsäumt hatte, bei der Prüfung und Beauftragung des<br />
Zusatzangebots auf die Unterscheidbarkeit der Positionsnummern zu<br />
achten und eine Differenzierung vorzunehmen. Er empfahl dem Land<br />
Steiermark, künftig bei der Beauftragung von Zusatzangeboten eigene<br />
— gegenüber jenen des Hauptauftrags gesonderte — Positionsnummern<br />
zu vergeben.<br />
89.3 Das Land Steiermark wies auf die Verwendung der Leistungsbeschreibung<br />
Verkehrsinfrastruktur hin; Positionen, die nicht standardmäßig<br />
definiert sind, würden demnach mit einem Z gekennzeichnet.<br />
Bund 2012/2 273