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bmvit - Der Rechnungshof

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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

Bauabwicklung und Abrechnung – Detailkalkulation<br />

88.1 Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung forderte vom Auftragnehmer<br />

zum Hauptangebot keine K7–Blätter ein und begnügte sich<br />

mit deren Vorlage zu den Positionen des Zusatzangebots.<br />

88.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass Kalkulationsblätter unverzichtbar für<br />

die Überprüfung und Herleitung der Preise des Zusatzangebots vom<br />

Hauptauftrag sind und beanstandete, dass das Amt der Steiermärkischen<br />

Landesregierung auf ein wesentliches Instrument zur Prüfung<br />

des Zusatzangebots und damit des Anti–Claimmanagements verzichtete.<br />

Er empfahl dem Land Steiermark, künftig die Kalkulationsblätter<br />

bei Angebotsabgabe zu verlangen.<br />

88.3 Laut Stellungnahme des Landes Steiermark seien Kalkulationsblätter bei<br />

offenen und nicht offenen Ausschreibungen bei Angebotslegung zwingend<br />

abzugeben. Bei allen übrigen Vergabeformen würde die Abgabe<br />

von Kalkulationsblättern in internen Regelwerken niedergeschrieben.<br />

88.4 <strong>Der</strong> RH entgegnete dem Land Steiermark, auf die entsprechende Umsetzung<br />

der Vorgaben wäre zu achten.<br />

Positionsbezeichnung<br />

89.1 Sowohl das Leistungsverzeichnis des Hauptauftrags als auch jenes des<br />

Zusatzangebots enthielten eine Position mit identischer Positionsnummer,<br />

obwohl deren Leistungsinhalte und Einheitspreise unterschiedlich<br />

waren. Damit war nicht auszuschließen, dass Leistungen in der Abrechnung<br />

nicht eindeutig zugeordnet und abgerechnet werden konnten.<br />

89.2 <strong>Der</strong> RH beanstandete, dass es das Amt der Steiermärkischen Landesregierung<br />

verabsäumt hatte, bei der Prüfung und Beauftragung des<br />

Zusatzangebots auf die Unterscheidbarkeit der Positionsnummern zu<br />

achten und eine Differenzierung vorzunehmen. Er empfahl dem Land<br />

Steiermark, künftig bei der Beauftragung von Zusatzangeboten eigene<br />

— gegenüber jenen des Hauptauftrags gesonderte — Positionsnummern<br />

zu vergeben.<br />

89.3 Das Land Steiermark wies auf die Verwendung der Leistungsbeschreibung<br />

Verkehrsinfrastruktur hin; Positionen, die nicht standardmäßig<br />

definiert sind, würden demnach mit einem Z gekennzeichnet.<br />

Bund 2012/2 273

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