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bmvit - Der Rechnungshof

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Vergleichende Darstellung der Systeme<br />

ÖBB–Infrastruktur AG<br />

14.1 (1) Die ÖBB–Infrastruktur AG regelte Prüf– und Genehmigungswertgrenzen<br />

sowie weitere Genehmigungsregeln von Leistungsänderungen<br />

über das Integrierte Management–System in zwei Verfahrensanweisungen<br />

zur Genehmigungs– und Fertigungsbefugnis 23 und einer Verfahrensanweisung<br />

zur Vertragsfortschreibung Bauleistungen 24 .<br />

(2) Im Zuge der Prüfung von Leistungsänderungen wurde zur Ermittlung<br />

der Wertgrenzen nicht saldiert. Lediglich bei der Ermittlung der<br />

neuen Gesamtbestellsumme (Zusatzauftrag) wurde saldiert, um den<br />

tatsächlichen finanziellen Umfang des Projekts darzustellen.<br />

(3) Die Bearbeitungs– und Genehmigungsfristen für Leistungsänderungen<br />

ergaben sich im Wesentlichen aus der Anwendung der ÖNORM<br />

B 2118 (Bauvertragsbesprechungen); für die Prüfung der Zusatzangebote<br />

der Höhe nach erfolgte eine Terminvorgabe durch den Projektleiter<br />

unter Berücksichtigung von Umständen, wie Umfang des Nachtrags,<br />

Termindruck etc.<br />

(4) Die ÖBB–Infrastruktur AG ergänzte gegenüber dem RH, dass aus<br />

ihrer Sicht durch die individuelle dynamische Steuerung der Terminvorgaben<br />

durch den Projektleiter die wirtschaftliche Abwicklung der<br />

Prüfung von Zusatzangeboten gewährleistet sei.<br />

14.2 <strong>Der</strong> RH hielt positiv fest, dass die ÖBB–Infrastruktur AG die Saldierung<br />

bei Leistungsänderungen zweckmäßig regelte.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl der ÖBB–Infrastruktur AG, Regelungen betreffend<br />

Wertgrenzen (insbesondere betreffend Vertrags– bzw. Leistungsänderungen)<br />

in einem Regelwerk zusammenzufassen.<br />

Grundsätzlich sah der RH die Verfahrensanweisung „Vertragsfortschreibung<br />

Bauleistungen“ der ÖBB–Infrastruktur AG als geeignetes Instrument<br />

zur Abwicklung von Leistungsänderungen an. Er anerkannte die<br />

alternative Vorgangsweise der ÖBB–Infrastruktur AG bei der Vorgabe<br />

von Prüffristen durch den Projektleiter. <strong>Der</strong> RH empfahl jedoch, Fristen<br />

zur maximalen Prüfdauer von Zusatzangeboten (im Besonderen<br />

bei einer Prüfung durch Externe) vorzusehen und nur in Einzelfällen<br />

davon abzuweichen. Begleitend wäre — unabhängig von fixen oder<br />

flexiblen Prüffristen — die Überwachung der Zeitvorgaben jedenfalls<br />

sicherzustellen.<br />

23 Verfahrensanweisung 1,4,3,03 (Allgemeine Genehmigungen–Fertigungen ÖBB–Infrastruktur<br />

AG) und 1,4,3,11a_NA_GB (spezifische Genehmigungen_Fertigungen)<br />

24 Verfahrensanweisung 6,3,4,2 (Vertragsfortschreibung Bauleistungen)<br />

174 Bund 2012/2

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