bmvit - Der Rechnungshof
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Vergleichende Darstellung der Systeme<br />
ÖBB–Infrastruktur AG<br />
14.1 (1) Die ÖBB–Infrastruktur AG regelte Prüf– und Genehmigungswertgrenzen<br />
sowie weitere Genehmigungsregeln von Leistungsänderungen<br />
über das Integrierte Management–System in zwei Verfahrensanweisungen<br />
zur Genehmigungs– und Fertigungsbefugnis 23 und einer Verfahrensanweisung<br />
zur Vertragsfortschreibung Bauleistungen 24 .<br />
(2) Im Zuge der Prüfung von Leistungsänderungen wurde zur Ermittlung<br />
der Wertgrenzen nicht saldiert. Lediglich bei der Ermittlung der<br />
neuen Gesamtbestellsumme (Zusatzauftrag) wurde saldiert, um den<br />
tatsächlichen finanziellen Umfang des Projekts darzustellen.<br />
(3) Die Bearbeitungs– und Genehmigungsfristen für Leistungsänderungen<br />
ergaben sich im Wesentlichen aus der Anwendung der ÖNORM<br />
B 2118 (Bauvertragsbesprechungen); für die Prüfung der Zusatzangebote<br />
der Höhe nach erfolgte eine Terminvorgabe durch den Projektleiter<br />
unter Berücksichtigung von Umständen, wie Umfang des Nachtrags,<br />
Termindruck etc.<br />
(4) Die ÖBB–Infrastruktur AG ergänzte gegenüber dem RH, dass aus<br />
ihrer Sicht durch die individuelle dynamische Steuerung der Terminvorgaben<br />
durch den Projektleiter die wirtschaftliche Abwicklung der<br />
Prüfung von Zusatzangeboten gewährleistet sei.<br />
14.2 <strong>Der</strong> RH hielt positiv fest, dass die ÖBB–Infrastruktur AG die Saldierung<br />
bei Leistungsänderungen zweckmäßig regelte.<br />
<strong>Der</strong> RH empfahl der ÖBB–Infrastruktur AG, Regelungen betreffend<br />
Wertgrenzen (insbesondere betreffend Vertrags– bzw. Leistungsänderungen)<br />
in einem Regelwerk zusammenzufassen.<br />
Grundsätzlich sah der RH die Verfahrensanweisung „Vertragsfortschreibung<br />
Bauleistungen“ der ÖBB–Infrastruktur AG als geeignetes Instrument<br />
zur Abwicklung von Leistungsänderungen an. Er anerkannte die<br />
alternative Vorgangsweise der ÖBB–Infrastruktur AG bei der Vorgabe<br />
von Prüffristen durch den Projektleiter. <strong>Der</strong> RH empfahl jedoch, Fristen<br />
zur maximalen Prüfdauer von Zusatzangeboten (im Besonderen<br />
bei einer Prüfung durch Externe) vorzusehen und nur in Einzelfällen<br />
davon abzuweichen. Begleitend wäre — unabhängig von fixen oder<br />
flexiblen Prüffristen — die Überwachung der Zeitvorgaben jedenfalls<br />
sicherzustellen.<br />
23 Verfahrensanweisung 1,4,3,03 (Allgemeine Genehmigungen–Fertigungen ÖBB–Infrastruktur<br />
AG) und 1,4,3,11a_NA_GB (spezifische Genehmigungen_Fertigungen)<br />
24 Verfahrensanweisung 6,3,4,2 (Vertragsfortschreibung Bauleistungen)<br />
174 Bund 2012/2