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bmvit - Der Rechnungshof

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Schlussbemerkungen/<br />

Schlussempfehlungen<br />

Länder Niederösterreich<br />

und Steiermark<br />

Länder Oberöster reich<br />

und Steiermark<br />

ASFINAG<br />

ÖBB–Infrastruktur AG<br />

(23) Im Falle mangelhafter Leistungserbringung wären bei den Auftragnehmern<br />

Qualitätsabzüge vorzunehmen und gegebenenfalls<br />

wäre Schadenersatz einzufordern. (TZ 34, 64, 68)<br />

(24) Die Vergabevorschriften wären lückenlos zu beachten. (TZ 24,<br />

81, 85, 86)<br />

(25) Es wäre der Sub–Prozess „Bauphase abwickeln“ im Prozessmanagement<br />

der geübten Praxis anzupassen. (TZ 6)<br />

(26) Bei der Prüfung von Zusatzangeboten wäre das Vier–Augen–<br />

Prinzip auch inhaltlich zu gewährleisten. (TZ 6)<br />

(27) Die Örtliche Bauaufsicht wäre dazu anzuhalten, insbesondere<br />

ihre Beurteilung zur Preisangemessenheit nachvollziehbar zu<br />

begründen. (TZ 46, 51)<br />

(28) Um nachträgliche Veränderungen zu erschweren, wären mit<br />

radierbaren Stiften verfasste Dokumente nicht anzuerkennen. Die<br />

Abrechnung wäre strikt gemäß Bauvertrag durchzuführen. Für erforderliche<br />

Vertragsänderungen im Falle von Regelungslücken wären<br />

die internen Regeln für Vertragsänderungen einzuhalten. (TZ 47)<br />

(29) Im Vergabeprozess wären die Widersprüche in den Verfahrensanweisungen<br />

und Aufgabenbeschreibungen zu bereinigen; bei der<br />

Bestbieterermittlung sowie bei der Prüfung von Zusatzangeboten<br />

wäre das Vier–Augen–Prinzip — auch inhaltlich unabhängig von<br />

der Höhe der Forderung — insbesondere bei den Aufgabenbeschreibungen<br />

des Projektleiters und der Begleitenden Kontrolle sicherzustellen.<br />

(TZ 7)<br />

(30) Prozesse der Vergabe, der Abrechnung und der Prüfung von<br />

Zusatzangeboten wären prinzipiell (grafisch) so darzustellen, dass<br />

daraus Ablauf, Zuständigkeiten und Prüfinhalte ersichtlich sind.<br />

(TZ 7)<br />

(31) Regelungen betreffend Wertgrenzen (insbesondere betreffend<br />

Vertrags– bzw. Leistungsänderungen) wären in einem Regelwerk<br />

zusammenzufassen. (TZ 14)<br />

290 Bund 2012/2

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