bmvit - Der Rechnungshof
bmvit - Der Rechnungshof
bmvit - Der Rechnungshof
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Schlussbemerkungen/<br />
Schlussempfehlungen<br />
Länder Niederösterreich<br />
und Steiermark<br />
Länder Oberöster reich<br />
und Steiermark<br />
ASFINAG<br />
ÖBB–Infrastruktur AG<br />
(23) Im Falle mangelhafter Leistungserbringung wären bei den Auftragnehmern<br />
Qualitätsabzüge vorzunehmen und gegebenenfalls<br />
wäre Schadenersatz einzufordern. (TZ 34, 64, 68)<br />
(24) Die Vergabevorschriften wären lückenlos zu beachten. (TZ 24,<br />
81, 85, 86)<br />
(25) Es wäre der Sub–Prozess „Bauphase abwickeln“ im Prozessmanagement<br />
der geübten Praxis anzupassen. (TZ 6)<br />
(26) Bei der Prüfung von Zusatzangeboten wäre das Vier–Augen–<br />
Prinzip auch inhaltlich zu gewährleisten. (TZ 6)<br />
(27) Die Örtliche Bauaufsicht wäre dazu anzuhalten, insbesondere<br />
ihre Beurteilung zur Preisangemessenheit nachvollziehbar zu<br />
begründen. (TZ 46, 51)<br />
(28) Um nachträgliche Veränderungen zu erschweren, wären mit<br />
radierbaren Stiften verfasste Dokumente nicht anzuerkennen. Die<br />
Abrechnung wäre strikt gemäß Bauvertrag durchzuführen. Für erforderliche<br />
Vertragsänderungen im Falle von Regelungslücken wären<br />
die internen Regeln für Vertragsänderungen einzuhalten. (TZ 47)<br />
(29) Im Vergabeprozess wären die Widersprüche in den Verfahrensanweisungen<br />
und Aufgabenbeschreibungen zu bereinigen; bei der<br />
Bestbieterermittlung sowie bei der Prüfung von Zusatzangeboten<br />
wäre das Vier–Augen–Prinzip — auch inhaltlich unabhängig von<br />
der Höhe der Forderung — insbesondere bei den Aufgabenbeschreibungen<br />
des Projektleiters und der Begleitenden Kontrolle sicherzustellen.<br />
(TZ 7)<br />
(30) Prozesse der Vergabe, der Abrechnung und der Prüfung von<br />
Zusatzangeboten wären prinzipiell (grafisch) so darzustellen, dass<br />
daraus Ablauf, Zuständigkeiten und Prüfinhalte ersichtlich sind.<br />
(TZ 7)<br />
(31) Regelungen betreffend Wertgrenzen (insbesondere betreffend<br />
Vertrags– bzw. Leistungsänderungen) wären in einem Regelwerk<br />
zusammenzufassen. (TZ 14)<br />
290 Bund 2012/2