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bmvit - Der Rechnungshof

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Umsetzung in der Praxis<br />

Interne<br />

Kontrollsysteme<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

32.3 (1) Die ASFINAG teilte mit, sämtlichen mit der Projektabwicklung<br />

betrauten Personen würden alle vertragsrelevanten Unterlagen zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

(2) Laut Stellungnahme der ÖBB–Infrastruktur AG seien diesbezügliche<br />

Regelungen im Managementsystem vorgesehen. Sie werde den Hinweis<br />

des RH zum Anlass nehmen, die vorhandenen Regelungen dahingehend<br />

zu überprüfen, ob eine Nachschärfung und Verdeutlichung bezüglich<br />

der nachweislichen Kenntnisbringung sämtlicher vertragsrelevanter<br />

Unterlagen erforderlich sei.<br />

(3) Laut Stellungnahme des Landes Niederösterreich würden grundsätzlich<br />

vertragsrelevante Unterlagen den mit der Vertragsabwicklung<br />

betrauten Personen übergeben. Es werde geprüft, ob hierfür auch die<br />

Schriftlichkeit erforderlich sei.<br />

33.1 Im Zuge eines Bauvorhabens müssen Funktionen, wie Planung, Örtliche<br />

Bauaufsicht, Projektsteuerung, Begleitende Kontrolle von unterschiedlichen<br />

Personen/Auftragnehmern wahrgenommen werden, damit<br />

die prozessimmanente Kontrolle gewahrt bleibt und Interessenkollisionen<br />

vermieden werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die maßgeblichen<br />

Informationen über Inhalt und Umfang des Projekts (Planung,<br />

Ausschreibungsinhalte, Preise etc.) allen Projektbeteiligten — seien es<br />

interne oder externe Bauherrnvertreter — bekannt sind.<br />

<strong>Der</strong> RH überprüfte, ob wesentliche Funktionen in der Projektabwicklung<br />

getrennt beauftragt bzw. wahrgenommen wurden. Bei kleineren<br />

Projekten bzw. Erhaltungsmaßnahmen können die Funktionen auch<br />

zur Gänze intern wahrgenommen werden (keine Beauftragung von<br />

Teilleistungen an externe Auftragnehmer) bzw. ist die Funktion einer<br />

Begleitenden Kontrolle nicht erforderlich.<br />

Bund 2012/2 215

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