bmvit - Der Rechnungshof
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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
Bodennarbe bzw. die Felskörper gelockert worden waren. Mit Schreiben<br />
vom 16. März 2008 übermittelte das beauftragte Unternehmen ein<br />
Zusatzangebot (ZA 01) über die Erweiterung des Leistungsvolumens<br />
in Höhe von 430.887,64 EUR. Mit Schlussbrief vom 25. März 2008<br />
beauftragte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung das Unternehmen<br />
mit der Ausführung der zusätzlichen Arbeiten; die Auftragssumme<br />
lag bei 454.997,40 EUR. Die Schlussrechnung vom 4. Juli 2008<br />
wies eine anerkannte Abrechnungssumme von 613.418,43 EUR aus.<br />
Als Begründung für die gewählte Form der Beauftragung führte das<br />
Amt der Steiermärkischen Landesregierung in Aktenvermerken zum<br />
Haupt– und Zusatzauftrag an, dass Bauaufträge dann direkt vergeben<br />
werden können, wenn dringliche, zwingende Gründe vorliegen,<br />
die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben waren. Erst<br />
während der Gebarungsüberprüfung durch den RH stellte das Amt der<br />
Steiermärkischen Landesregierung die Vorgangsweise so dar, dass „bei<br />
der Vergabe der § 25 Abs. 4.3 (Verhandlungsverfahren ohne vorherige<br />
Bekanntmachung) angewandt“ worden sei.<br />
86.2 <strong>Der</strong> RH räumte ein, dass die Beseitigung der Katastrophenschäden<br />
ein rasches Handeln erforderte. Er kritisierte das gewählte Vergabeverfahren<br />
jedoch als nicht rechtskonform und hielt dazu fest, dass<br />
die Direktvergabe in der zum Vergabezeitpunkt gültigen Fassung des<br />
BVergG 2006 im § 41 Abs. 2 geregelt war. Demnach wäre eine Direktvergabe<br />
nur dann zulässig gewesen, wenn der geschätzte Auftragswert<br />
40.000 EUR nicht erreicht hätte. Diese Grenze wurde aber um ein<br />
Mehrfaches überschritten.<br />
Ein nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß<br />
§ 25 Abs. 4 des BVergG 2006 hätte erfordert, dass „eine beschränkte<br />
Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten<br />
aufgefordert“ wird. Dies war nicht erfolgt. Die Fachliteratur sieht den<br />
Unterschied zwischen einer Direktvergabe und einem Verhandlungsverfahren<br />
ohne vorherige Bekanntmachung (mit einem oder mehreren<br />
Unternehmern) darin, dass bei Letzterem der Auftraggeber zwingend<br />
verbindliche Angebote im Rahmen eines formalisierten Verfahrens<br />
einzuholen hat. Für die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung<br />
gegenüber dem RH nachträglich argumentierte Verfahrensform<br />
fehlten damit die dafür notwendigen Voraussetzungen, wie z.B. entsprechende<br />
Belege in der Dokumentation des Bauvorhabens.<br />
<strong>Der</strong> RH beanstandete auch, dass das Amt der Steiermärkischen Landesregierung<br />
es dem im Zuge eines unzulässigen Vergabeverfahrens beauftragten<br />
Unternehmen sogar noch über einen Zusatzauftrag ermöglich te,<br />
die Abrechnungssumme zu versechsfachen, obwohl zwischen dem<br />
Bund 2012/2 271