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bmvit - Der Rechnungshof

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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

Bodennarbe bzw. die Felskörper gelockert worden waren. Mit Schreiben<br />

vom 16. März 2008 übermittelte das beauftragte Unternehmen ein<br />

Zusatzangebot (ZA 01) über die Erweiterung des Leistungsvolumens<br />

in Höhe von 430.887,64 EUR. Mit Schlussbrief vom 25. März 2008<br />

beauftragte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung das Unternehmen<br />

mit der Ausführung der zusätzlichen Arbeiten; die Auftragssumme<br />

lag bei 454.997,40 EUR. Die Schlussrechnung vom 4. Juli 2008<br />

wies eine anerkannte Abrechnungssumme von 613.418,43 EUR aus.<br />

Als Begründung für die gewählte Form der Beauftragung führte das<br />

Amt der Steiermärkischen Landesregierung in Aktenvermerken zum<br />

Haupt– und Zusatzauftrag an, dass Bauaufträge dann direkt vergeben<br />

werden können, wenn dringliche, zwingende Gründe vorliegen,<br />

die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben waren. Erst<br />

während der Gebarungsüberprüfung durch den RH stellte das Amt der<br />

Steiermärkischen Landesregierung die Vorgangsweise so dar, dass „bei<br />

der Vergabe der § 25 Abs. 4.3 (Verhandlungsverfahren ohne vorherige<br />

Bekanntmachung) angewandt“ worden sei.<br />

86.2 <strong>Der</strong> RH räumte ein, dass die Beseitigung der Katastrophenschäden<br />

ein rasches Handeln erforderte. Er kritisierte das gewählte Vergabeverfahren<br />

jedoch als nicht rechtskonform und hielt dazu fest, dass<br />

die Direktvergabe in der zum Vergabezeitpunkt gültigen Fassung des<br />

BVergG 2006 im § 41 Abs. 2 geregelt war. Demnach wäre eine Direktvergabe<br />

nur dann zulässig gewesen, wenn der geschätzte Auftragswert<br />

40.000 EUR nicht erreicht hätte. Diese Grenze wurde aber um ein<br />

Mehrfaches überschritten.<br />

Ein nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß<br />

§ 25 Abs. 4 des BVergG 2006 hätte erfordert, dass „eine beschränkte<br />

Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten<br />

aufgefordert“ wird. Dies war nicht erfolgt. Die Fachliteratur sieht den<br />

Unterschied zwischen einer Direktvergabe und einem Verhandlungsverfahren<br />

ohne vorherige Bekanntmachung (mit einem oder mehreren<br />

Unternehmern) darin, dass bei Letzterem der Auftraggeber zwingend<br />

verbindliche Angebote im Rahmen eines formalisierten Verfahrens<br />

einzuholen hat. Für die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung<br />

gegenüber dem RH nachträglich argumentierte Verfahrensform<br />

fehlten damit die dafür notwendigen Voraussetzungen, wie z.B. entsprechende<br />

Belege in der Dokumentation des Bauvorhabens.<br />

<strong>Der</strong> RH beanstandete auch, dass das Amt der Steiermärkischen Landesregierung<br />

es dem im Zuge eines unzulässigen Vergabeverfahrens beauftragten<br />

Unternehmen sogar noch über einen Zusatzauftrag ermöglich te,<br />

die Abrechnungssumme zu versechsfachen, obwohl zwischen dem<br />

Bund 2012/2 271

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