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bmvit - Der Rechnungshof

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Umsetzung in der Praxis<br />

Unterlagenübergabe<br />

an Projektbeteiligte<br />

(3) Laut Stellungnahme des Landes Niederösterreich hinge die Bearbeitungsdauer<br />

von der Komplexität des Auftrags und der Nachvollziehbarkeit<br />

des vom Auftragnehmer eingereichten Zusatzangebots ab. Im Zuge<br />

der Überarbeitung der Durchführungsbestimmungen werde geprüft, ob<br />

Vorgaben zur Bearbeitungsdauer von Zusatzangeboten sinnvoll seien.<br />

(4) Das Land Steiermark teilte mit, es werde die Qualität der Prüfung<br />

von Zusatzaufträgen und die Bearbeitungsdauer in entsprechenden<br />

internen Regelwerken (z.B. Dienstanweisung) niederschreiben.<br />

31.4 <strong>Der</strong> RH entgegnete der ÖBB–Infrastruktur AG, dass — ungeachtet etwaiger<br />

Ausnahmefälle — Zusatzleistungen erst nach der Beauftragung dem<br />

Grunde nach ausgeführt werden sollten.<br />

Gegenüber dem Land Niederösterreich verwies der RH auf die in der<br />

ÖNORM B 2118 „Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen<br />

unter Anwendung des Partnerschaftsmodells, insbesondere bei Großprojekten“<br />

festgelegten Regelfristen für die Einreichung und Prüfung<br />

von Mehr– und Minderkostenforderungen, die auf eine rasche und<br />

effiziente Anpassung von Leistung und Entgelt abzielen.<br />

32.1 Unterlagen aus dem Vergabeverfahren — wie Bauvertrag samt Leistungsverzeichnis,<br />

Preisspiegel, Aufklärungsgespräche, Preisprüfung<br />

etc. — beinhalten wesentliche Informationen (z.B. Hinweise zu spekulativer<br />

Preisgestaltung – Claimpotenzial der Auftragnehmer) für die spätere<br />

Abwicklung und Abrechnung eines Projekts. Sie sind für eine ordnungsgemäße<br />

Projektabwicklung unumgänglich und sollen deshalb allen<br />

Projektbeteiligten, wie z.B. der Örtlichen Bauaufsicht, spätestens zu Baubeginn<br />

zur Verfügung stehen.<br />

Etwa beim Projekt des Landes Niederösterreich Umfahrung Eichenbrunn<br />

standen den mit der Bauüberwachung betrauten Mitarbeitern<br />

nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. Ihnen war das<br />

Bau–Soll nicht bekannt und sie rügten deshalb die Minderleistung<br />

nicht (siehe TZ 64).<br />

32.2 <strong>Der</strong> RH empfahl den überpüften öffentlichen Bauherrn, den wesentlichen<br />

mit der Projektabwicklung betrauten Personen und Konsulenten<br />

sämtliche vertragsrelevante Unterlagen zur Verfügung zu stellen und<br />

ihnen diese nachweislich zur Kenntnis zu bringen.<br />

214 Bund 2012/2

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