bmvit - Der Rechnungshof
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Umsetzung in der Praxis<br />
Unterlagenübergabe<br />
an Projektbeteiligte<br />
(3) Laut Stellungnahme des Landes Niederösterreich hinge die Bearbeitungsdauer<br />
von der Komplexität des Auftrags und der Nachvollziehbarkeit<br />
des vom Auftragnehmer eingereichten Zusatzangebots ab. Im Zuge<br />
der Überarbeitung der Durchführungsbestimmungen werde geprüft, ob<br />
Vorgaben zur Bearbeitungsdauer von Zusatzangeboten sinnvoll seien.<br />
(4) Das Land Steiermark teilte mit, es werde die Qualität der Prüfung<br />
von Zusatzaufträgen und die Bearbeitungsdauer in entsprechenden<br />
internen Regelwerken (z.B. Dienstanweisung) niederschreiben.<br />
31.4 <strong>Der</strong> RH entgegnete der ÖBB–Infrastruktur AG, dass — ungeachtet etwaiger<br />
Ausnahmefälle — Zusatzleistungen erst nach der Beauftragung dem<br />
Grunde nach ausgeführt werden sollten.<br />
Gegenüber dem Land Niederösterreich verwies der RH auf die in der<br />
ÖNORM B 2118 „Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen<br />
unter Anwendung des Partnerschaftsmodells, insbesondere bei Großprojekten“<br />
festgelegten Regelfristen für die Einreichung und Prüfung<br />
von Mehr– und Minderkostenforderungen, die auf eine rasche und<br />
effiziente Anpassung von Leistung und Entgelt abzielen.<br />
32.1 Unterlagen aus dem Vergabeverfahren — wie Bauvertrag samt Leistungsverzeichnis,<br />
Preisspiegel, Aufklärungsgespräche, Preisprüfung<br />
etc. — beinhalten wesentliche Informationen (z.B. Hinweise zu spekulativer<br />
Preisgestaltung – Claimpotenzial der Auftragnehmer) für die spätere<br />
Abwicklung und Abrechnung eines Projekts. Sie sind für eine ordnungsgemäße<br />
Projektabwicklung unumgänglich und sollen deshalb allen<br />
Projektbeteiligten, wie z.B. der Örtlichen Bauaufsicht, spätestens zu Baubeginn<br />
zur Verfügung stehen.<br />
Etwa beim Projekt des Landes Niederösterreich Umfahrung Eichenbrunn<br />
standen den mit der Bauüberwachung betrauten Mitarbeitern<br />
nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. Ihnen war das<br />
Bau–Soll nicht bekannt und sie rügten deshalb die Minderleistung<br />
nicht (siehe TZ 64).<br />
32.2 <strong>Der</strong> RH empfahl den überpüften öffentlichen Bauherrn, den wesentlichen<br />
mit der Projektabwicklung betrauten Personen und Konsulenten<br />
sämtliche vertragsrelevante Unterlagen zur Verfügung zu stellen und<br />
ihnen diese nachweislich zur Kenntnis zu bringen.<br />
214 Bund 2012/2