bmvit - Der Rechnungshof
bmvit - Der Rechnungshof
bmvit - Der Rechnungshof
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Vergleichende Darstellung der Systeme<br />
ASFINAG<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
Saldierung), oder der neue abzüglich einem etwaigen entfallenen<br />
Leistungsteil (Saldierung), herangezogen.<br />
Davon zu unterscheiden ist die Vorgangsweise bei Budgetgenehmigungen<br />
und Veränderungen der Gesamtbestellsummen: In diesen<br />
Fällen ist eine Saldierung und Darstellung der Nettosummen<br />
zweckmäßig, um die faktisch wirksame, finanzielle Belastung für<br />
den jeweiligen Bauherrn darzustellen.<br />
– Bearbeitungs– bzw. Genehmigungsfristen, insbesondere Bearbeitungsfristen<br />
für die an der Prüfung von Zusatzaufträgen Beteiligten,<br />
sollen sicherstellen, dass Zusatzleistungen erst dann ausgeführt<br />
werden, wenn bauherrnseitig ausreichende Grundlagen für deren<br />
Beauftragung bzw. die Genehmigung einer Leistungsänderung vorliegen.<br />
13.1 (1) Die ASFINAG regelte Prüf– und Genehmigungswertgrenzen sowie<br />
weitere Genehmigungsregeln bei Leistungsänderungen über ihre unternehmensinterne<br />
Unterschriftenregelung. Je nach Auftragsgegenstand<br />
erfolgte die Freigabe durch den Projektleiter (bis 5.000 EUR),<br />
Geschäftsbereichs– bzw. Regionalleiter (bis 40.000 EUR), Abteilungsleiter<br />
(bis 80.000 EUR) oder die Geschäftsführung bzw. den Vorstand<br />
(über 80.000 EUR).<br />
(2) Die Unterschriftenregelung der ASFINAG sah vor, dass bei Leistungsänderungen<br />
die entfallenen Leistungen bei Berechnungen der<br />
Wertgrenzen nicht zu berücksichtigen waren. Dies entsprach einem<br />
Verbot der Saldierung von entfallenen bzw. zusätzlich notwendigen<br />
Leistungen.<br />
(3) Die Meldefristen für Leistungsänderungen ergaben sich aus der<br />
Anwendung der ÖNORM B 2118 und betrugen 30 Tage bzw. 90 Tage<br />
(Anmeldung dem Grunde nach) und drei Monate (Anmeldung der<br />
Höhe nach), sofern nicht in Partnerschaftssitzungen anderes vereinbart<br />
wurde. Genehmigungen bzw. Beauftragungen von Leistungsänderungen<br />
hatten ehestens — in der Regel in den monatlich einzuberufenden<br />
Partnerschaftssitzungen — durch entscheidungsbefugte<br />
Vertreter der ASFINAG und der Auftragnehmer getroffen zu werden.<br />
Im Fall der Prüfung der Höhe nach durch einen anderen Vertragspartner<br />
hatte die Prüfung binnen drei Monaten zu erfolgen.<br />
13.2 <strong>Der</strong> RH erachtete die Regelungen der ASFINAG für zweckmäßig.<br />
Bund 2012/2 173