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bmvit - Der Rechnungshof

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Vergleichende Darstellung der Systeme<br />

ASFINAG<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

Saldierung), oder der neue abzüglich einem etwaigen entfallenen<br />

Leistungsteil (Saldierung), herangezogen.<br />

Davon zu unterscheiden ist die Vorgangsweise bei Budgetgenehmigungen<br />

und Veränderungen der Gesamtbestellsummen: In diesen<br />

Fällen ist eine Saldierung und Darstellung der Nettosummen<br />

zweckmäßig, um die faktisch wirksame, finanzielle Belastung für<br />

den jeweiligen Bauherrn darzustellen.<br />

– Bearbeitungs– bzw. Genehmigungsfristen, insbesondere Bearbeitungsfristen<br />

für die an der Prüfung von Zusatzaufträgen Beteiligten,<br />

sollen sicherstellen, dass Zusatzleistungen erst dann ausgeführt<br />

werden, wenn bauherrnseitig ausreichende Grundlagen für deren<br />

Beauftragung bzw. die Genehmigung einer Leistungsänderung vorliegen.<br />

13.1 (1) Die ASFINAG regelte Prüf– und Genehmigungswertgrenzen sowie<br />

weitere Genehmigungsregeln bei Leistungsänderungen über ihre unternehmensinterne<br />

Unterschriftenregelung. Je nach Auftragsgegenstand<br />

erfolgte die Freigabe durch den Projektleiter (bis 5.000 EUR),<br />

Geschäftsbereichs– bzw. Regionalleiter (bis 40.000 EUR), Abteilungsleiter<br />

(bis 80.000 EUR) oder die Geschäftsführung bzw. den Vorstand<br />

(über 80.000 EUR).<br />

(2) Die Unterschriftenregelung der ASFINAG sah vor, dass bei Leistungsänderungen<br />

die entfallenen Leistungen bei Berechnungen der<br />

Wertgrenzen nicht zu berücksichtigen waren. Dies entsprach einem<br />

Verbot der Saldierung von entfallenen bzw. zusätzlich notwendigen<br />

Leistungen.<br />

(3) Die Meldefristen für Leistungsänderungen ergaben sich aus der<br />

Anwendung der ÖNORM B 2118 und betrugen 30 Tage bzw. 90 Tage<br />

(Anmeldung dem Grunde nach) und drei Monate (Anmeldung der<br />

Höhe nach), sofern nicht in Partnerschaftssitzungen anderes vereinbart<br />

wurde. Genehmigungen bzw. Beauftragungen von Leistungsänderungen<br />

hatten ehestens — in der Regel in den monatlich einzuberufenden<br />

Partnerschaftssitzungen — durch entscheidungsbefugte<br />

Vertreter der ASFINAG und der Auftragnehmer getroffen zu werden.<br />

Im Fall der Prüfung der Höhe nach durch einen anderen Vertragspartner<br />

hatte die Prüfung binnen drei Monaten zu erfolgen.<br />

13.2 <strong>Der</strong> RH erachtete die Regelungen der ASFINAG für zweckmäßig.<br />

Bund 2012/2 173

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