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bmvit - Der Rechnungshof

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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />

Die Abweichungen zwischen den ausgeschriebenen bzw. vertraglich<br />

vereinbarten Positionsmengen der Leistungspositionen und den in der<br />

Schlussrechnung des Generalunternehmers tatsächlich abgerechneten<br />

wertete der RH als massiven Mangel der Planungsqualität bzw.<br />

des dem Bauvertrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisses. Dies<br />

begüns tigte spekulative Preisbildung und damit das Claiming der Auftragnehmerseite.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl der Stadt Wien, dafür Sorge zu tragen, dass die MA 29<br />

Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Planung und der Leistungsverzeichnisse<br />

in Bauverträgen setzt. Dies könnte, auch wenn die<br />

Planung durch Externe erstellt und überwacht wurde, beispielsweise<br />

durch die Prüfung der Leistungsverzeichnisse (LV–Lesung) durch Mitarbeiter<br />

der MA 29 geschehen.<br />

103.3 Die Stadt Wien sagte die Umsetzung der Empfehlungen — wie in TZ 23<br />

ausgeführt — zu.<br />

286 Bund 2012/2

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