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bmvit - Der Rechnungshof

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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />

Bauabwicklung<br />

BMVIT<br />

Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />

bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />

65.1 (1) Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung nahm die<br />

Projektleitung und die Örtliche Bauaufsicht mit eigenen Mitarbeitern<br />

wahr. Während der Bauabwicklung stellte die Örtliche Bauaufsicht<br />

fest, dass das angefallene Aushubmaterial wegen der starken Durchfeuchtung<br />

ohne Zusatzmaßnahme nicht zum Herstellen der Dämme<br />

geeignet war. Die Örtliche Bauaufsicht ordnete daraufhin die Stabilisierung<br />

des Aushubmaterials mit einem Kalk–Zementgemisch an. <strong>Der</strong><br />

Auftragnehmer hatte diese Leistung, die im Leistungsverzeichnis mit<br />

einem kleinen Mengenvordersatz enthalten war, mit einem wesentlich<br />

höheren Einheitspreis als die Mitbewerber angeboten.<br />

Im Leistungsverzeichnis war für den Fall der fehlenden Eignung des<br />

Aushubmaterials für die Dammherstellung mittels Eventualpositionen<br />

die Herstellung der Dämme mit zugeführtem Schüttmaterial vorgesehen.<br />

Einen Wirtschaftlichkeitsvergleich zwischen der Stabilisierung<br />

des Aushubmaterials und dem Austausch gegen geeignetes Dammschüttmaterial<br />

hatte die Örtliche Bauaufsicht nicht angestellt. Ein solcher<br />

war auch vom Projektleiter und den weiteren hierarchisch Vorgesetzten,<br />

die in der Folge der aus der Entscheidung resultierenden<br />

Erhöhung der Auftragssumme zustimmten, nicht eingefordert worden.<br />

<strong>Der</strong> RH ermittelte, dass die durchgeführte Stabilisierung des Aushubmaterials<br />

für die Dammherstellung — im Vergleich zu der im Leistungsverzeichnis<br />

vorgesehenen Herstellung der Dämme mit zugeführtem<br />

Schüttmaterial — zu Mehrkosten von rd. 0,30 Mill. EUR führte.<br />

(2) Eine Schicht des Straßenoberbaus, die zementstabilisierte Tragschicht,<br />

führte der Auftragnehmer nicht in der beauftragten Schichtstärke<br />

von 25 cm, sondern nur mit 20 cm aus. <strong>Der</strong> für das Amt der<br />

Niederösterreichischen Landesregierung auf der Baustelle anwesende<br />

Bauwart war über das Bau–Soll nicht informiert und rügte deshalb<br />

nicht die Minderdicke.<br />

Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vergütete eine<br />

Schichtstärke von 25 cm und vereinbarte bei der Übernahme der Leistung<br />

eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist für die zementgebundene<br />

Tragschicht von drei auf fünf Jahre. Für den weiteren Fahrbahnaufbau,<br />

der bei einem möglichen Versagen der zementgebundenen<br />

Tragschicht ebenfalls zu erneuern wäre, wurde keine entsprechende<br />

Gewährleistungsverlängerung vereinbart. <strong>Der</strong> Versuch, die Verlängerung<br />

der Gewährleistungsfrist entsprechend auszuweiten, wurde seitens<br />

des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung erst im<br />

Zuge der Schlussfeststellung — unmittelbar vor Ablauf der dreijäh-<br />

Bund 2012/2 253

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