bmvit - Der Rechnungshof
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Feststellungen zu Einzelprojekten<br />
Bauabwicklung<br />
BMVIT<br />
Anti–Claimmanagement und Korruptionsbekämpfung<br />
bei Straßen– und Bahnbauvorhaben<br />
65.1 (1) Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung nahm die<br />
Projektleitung und die Örtliche Bauaufsicht mit eigenen Mitarbeitern<br />
wahr. Während der Bauabwicklung stellte die Örtliche Bauaufsicht<br />
fest, dass das angefallene Aushubmaterial wegen der starken Durchfeuchtung<br />
ohne Zusatzmaßnahme nicht zum Herstellen der Dämme<br />
geeignet war. Die Örtliche Bauaufsicht ordnete daraufhin die Stabilisierung<br />
des Aushubmaterials mit einem Kalk–Zementgemisch an. <strong>Der</strong><br />
Auftragnehmer hatte diese Leistung, die im Leistungsverzeichnis mit<br />
einem kleinen Mengenvordersatz enthalten war, mit einem wesentlich<br />
höheren Einheitspreis als die Mitbewerber angeboten.<br />
Im Leistungsverzeichnis war für den Fall der fehlenden Eignung des<br />
Aushubmaterials für die Dammherstellung mittels Eventualpositionen<br />
die Herstellung der Dämme mit zugeführtem Schüttmaterial vorgesehen.<br />
Einen Wirtschaftlichkeitsvergleich zwischen der Stabilisierung<br />
des Aushubmaterials und dem Austausch gegen geeignetes Dammschüttmaterial<br />
hatte die Örtliche Bauaufsicht nicht angestellt. Ein solcher<br />
war auch vom Projektleiter und den weiteren hierarchisch Vorgesetzten,<br />
die in der Folge der aus der Entscheidung resultierenden<br />
Erhöhung der Auftragssumme zustimmten, nicht eingefordert worden.<br />
<strong>Der</strong> RH ermittelte, dass die durchgeführte Stabilisierung des Aushubmaterials<br />
für die Dammherstellung — im Vergleich zu der im Leistungsverzeichnis<br />
vorgesehenen Herstellung der Dämme mit zugeführtem<br />
Schüttmaterial — zu Mehrkosten von rd. 0,30 Mill. EUR führte.<br />
(2) Eine Schicht des Straßenoberbaus, die zementstabilisierte Tragschicht,<br />
führte der Auftragnehmer nicht in der beauftragten Schichtstärke<br />
von 25 cm, sondern nur mit 20 cm aus. <strong>Der</strong> für das Amt der<br />
Niederösterreichischen Landesregierung auf der Baustelle anwesende<br />
Bauwart war über das Bau–Soll nicht informiert und rügte deshalb<br />
nicht die Minderdicke.<br />
Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vergütete eine<br />
Schichtstärke von 25 cm und vereinbarte bei der Übernahme der Leistung<br />
eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist für die zementgebundene<br />
Tragschicht von drei auf fünf Jahre. Für den weiteren Fahrbahnaufbau,<br />
der bei einem möglichen Versagen der zementgebundenen<br />
Tragschicht ebenfalls zu erneuern wäre, wurde keine entsprechende<br />
Gewährleistungsverlängerung vereinbart. <strong>Der</strong> Versuch, die Verlängerung<br />
der Gewährleistungsfrist entsprechend auszuweiten, wurde seitens<br />
des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung erst im<br />
Zuge der Schlussfeststellung — unmittelbar vor Ablauf der dreijäh-<br />
Bund 2012/2 253