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bmvit - Der Rechnungshof

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Kurzfassung<br />

führt wurde, Kalkulationsgrundlagen vorlagen, diese bei der Prüfung<br />

berücksichtigt wurden, Abrechnungsvereinbarungen abgeschlossen<br />

wurden und ob das Volumen gerechtfertigt war. (TZ 30)<br />

Abweichungen der ausgeführten Mengen von den ausgeschriebenen<br />

dienen als Indikator für mögliche Spekulationspotenziale und bedürfen<br />

einer besonderen Analyse sowie wirkungsvoller Anti–Claimingmaßnahmen<br />

durch den Bauherrn. (TZ 26)<br />

Im Einzelnen zeigten sich folgende Mängel bei Soll–Ist–Vergleichen,<br />

bei der Einhaltung der Regelwerke, bei der Überwachung durch den<br />

Bauherrn, bei der Prüfung von Leistungsänderungen, bei der Bearbeitungsdauer<br />

von Zusatzangeboten und bei der Unterlagenübergabe:<br />

– Sowohl die laufenden Soll–Ist–Vergleiche als auch jene im Zuge<br />

des Projektabschlusses waren bei einem Projekt der ÖBB–Infrastruktur<br />

AG mangelhaft. Bei einem Projekt verzichtete sie aufgrund<br />

schwieriger Verhandlungen zu Nachtragsforderungen auf<br />

einen endgültigen Projektabschlussbericht. Das Amt der Oberösterreichischen<br />

Landesregierung überband — trotz fehlender<br />

Vorgaben in den Regelwerken — ebenso wie die MA 29 der Stadt<br />

Wien bei einem Projekt der externen Örtlichen Bauaufsicht die<br />

Erstellung von laufenden Soll–Ist–Vergleichen. In beiden Fällen<br />

lagen Begründungen zu Mengenabweichungen nicht vor. (TZ 26)<br />

– Flächendeckend fehlende Vorgaben in den internen Regelwerken<br />

zu Bearbeitungsdauer, Vier–Augen–Prinzip, inhaltliche Prüfung<br />

und Qualität der Prüfung von Zusatzaufträgen führten dazu,<br />

dass in der Praxis auch keine Regelungen mit Externen zu diesen<br />

Themen getroffen waren. Einzige Ausnahme war das Projekt<br />

Tunnel Grünburg des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung;<br />

hier wurden mit der externen Örtlichen Bauaufsicht<br />

Regelungen zur Bearbeitungsdauer von Zusatzangeboten vereinbart.<br />

Die inhaltliche Prüfung der Zusatzaufträge wurde in unterschiedlicher<br />

Qualität wahrgenommen. In der Praxis traten Mängel<br />

bei der Prüfung von Leistungsänderungen auf, weil die Preisangemessenheit<br />

von Zusatzangeboten nicht ausreichend begründet<br />

und dokumentiert war, Kostenvorteile nicht in ausreichendem<br />

Umfang an den Bauherrn weitergegeben und Leistungsänderungen<br />

anerkannt wurden, ohne sie ausreichend durch eigene<br />

Erhebungen zu plausibilisieren. (TZ 28)<br />

– Die Verantwortung des Bauherrn in Wahrnehmung seiner Bauherrnfunktion,<br />

die Leistungen seiner Auftragnehmer zu überwa-<br />

148 Bund 2012/2

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