bmvit - Der Rechnungshof
bmvit - Der Rechnungshof
bmvit - Der Rechnungshof
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Kurzfassung<br />
führt wurde, Kalkulationsgrundlagen vorlagen, diese bei der Prüfung<br />
berücksichtigt wurden, Abrechnungsvereinbarungen abgeschlossen<br />
wurden und ob das Volumen gerechtfertigt war. (TZ 30)<br />
Abweichungen der ausgeführten Mengen von den ausgeschriebenen<br />
dienen als Indikator für mögliche Spekulationspotenziale und bedürfen<br />
einer besonderen Analyse sowie wirkungsvoller Anti–Claimingmaßnahmen<br />
durch den Bauherrn. (TZ 26)<br />
Im Einzelnen zeigten sich folgende Mängel bei Soll–Ist–Vergleichen,<br />
bei der Einhaltung der Regelwerke, bei der Überwachung durch den<br />
Bauherrn, bei der Prüfung von Leistungsänderungen, bei der Bearbeitungsdauer<br />
von Zusatzangeboten und bei der Unterlagenübergabe:<br />
– Sowohl die laufenden Soll–Ist–Vergleiche als auch jene im Zuge<br />
des Projektabschlusses waren bei einem Projekt der ÖBB–Infrastruktur<br />
AG mangelhaft. Bei einem Projekt verzichtete sie aufgrund<br />
schwieriger Verhandlungen zu Nachtragsforderungen auf<br />
einen endgültigen Projektabschlussbericht. Das Amt der Oberösterreichischen<br />
Landesregierung überband — trotz fehlender<br />
Vorgaben in den Regelwerken — ebenso wie die MA 29 der Stadt<br />
Wien bei einem Projekt der externen Örtlichen Bauaufsicht die<br />
Erstellung von laufenden Soll–Ist–Vergleichen. In beiden Fällen<br />
lagen Begründungen zu Mengenabweichungen nicht vor. (TZ 26)<br />
– Flächendeckend fehlende Vorgaben in den internen Regelwerken<br />
zu Bearbeitungsdauer, Vier–Augen–Prinzip, inhaltliche Prüfung<br />
und Qualität der Prüfung von Zusatzaufträgen führten dazu,<br />
dass in der Praxis auch keine Regelungen mit Externen zu diesen<br />
Themen getroffen waren. Einzige Ausnahme war das Projekt<br />
Tunnel Grünburg des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung;<br />
hier wurden mit der externen Örtlichen Bauaufsicht<br />
Regelungen zur Bearbeitungsdauer von Zusatzangeboten vereinbart.<br />
Die inhaltliche Prüfung der Zusatzaufträge wurde in unterschiedlicher<br />
Qualität wahrgenommen. In der Praxis traten Mängel<br />
bei der Prüfung von Leistungsänderungen auf, weil die Preisangemessenheit<br />
von Zusatzangeboten nicht ausreichend begründet<br />
und dokumentiert war, Kostenvorteile nicht in ausreichendem<br />
Umfang an den Bauherrn weitergegeben und Leistungsänderungen<br />
anerkannt wurden, ohne sie ausreichend durch eigene<br />
Erhebungen zu plausibilisieren. (TZ 28)<br />
– Die Verantwortung des Bauherrn in Wahrnehmung seiner Bauherrnfunktion,<br />
die Leistungen seiner Auftragnehmer zu überwa-<br />
148 Bund 2012/2