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Mahnmale, Gedenkstätten, Erinnerungsorte für die Opfer des ...

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„Zur Erinnerung an <strong>Opfer</strong> <strong>des</strong> Nationalsozialismus und ihren Mißbrauch durch <strong>die</strong><br />

Medizin. Allen Forschern als Mahnung zu verantwortlicher Selbstbegrenzung.<br />

Errichtet von der Max-Planck-Gesellschaft 1990.“<br />

INFORMATION ÜBER DEN KÜNSTLER<br />

Das Mahnmal schuf der akademische Bildhauer Karl Oppenrieder.<br />

II. Mahnmal in Eglfing-Haar<br />

Ein weiteres Mahnmal <strong>für</strong> Euthanasie <strong>Opfer</strong> der Anstalt Eglfing-Haar, geschaffen<br />

vom Bildhauer Josef Golwitzer, wurde auf Initiative der Ärztekonferenz <strong>des</strong> Krankenhauses<br />

Haar bei München am 18. Januar 1990 neben der evangelischen Kapelle<br />

in Haar errichtet. Die Inschrift dort lautet:<br />

„Zum Gedenken an <strong>die</strong> <strong>Opfer</strong> der Euthanasie und zur Mahnung.“<br />

GESCHICHTLICHER HINTERGRUND UND DEUTUNG<br />

1920 erschien eine Veröffentlichung mit dem Titel „Die Freigabe der Vernichtung<br />

<strong>des</strong> lebensunwerten Lebens“. Die Verfasser waren der Professor <strong>für</strong> Strafrecht Karl<br />

Binding an der Universität Leipzig und der Psychiater Alfred Hoche, Ordinarius an<br />

der Universität Freiburg. Die Autoren sprachen von einem therapeutischen Ziel<br />

und bezeichneten <strong>die</strong> Vernichtung lebensunwerten Lebens als eine „reine Heilbehandlung”<br />

und eine „Heiltätigkeit“. 123 Der Wunsch der Nazis nach dem verlorenen<br />

Ersten Weltkrieg sogenannte „Ballastexistenzen“, „geistig Tote“, „leere Menschenhülsen“<br />

und „Lebensunwerte“ „auszumerzen“, hatte vor allem wirtschaftliche<br />

Gründe. Nach Professor Hoche stellte ihre Tötung „einen erlaubten nützlichen Akt<br />

dar“, da <strong>die</strong>se Menschen bereits tot seien. 124 Die NSDAP übernahm <strong>die</strong>se Vorstellung<br />

in ihr 25-Punkte-Programm. Im Punkt 21 heißt es: „Der Staat hat <strong>für</strong> <strong>die</strong> Hebung<br />

der Volksgesundheit zu sorgen“. In den Universitätskliniken führten Ärzte<br />

bereits seit 1934 Zwangssterilisationen und Schwangerschaftsunterbrechungen an<br />

„erbkranken“ Frauen durch. Die Theorie von der „erbbiologischen Schädlichkeit“<br />

psychisch Kranker wurde von ihnen später zur Rechtfertigung ihrer Tötung herangezogen.<br />

Im Jahre 1939 legalisierte Hitler <strong>die</strong> „Euthanasie“: Der staatlich angeordneten<br />

Tötung psychisch Kranker sowie körperlich und geistig Behinderter fielen<br />

123 Jost, Adolf (1895): Das Recht auf den Tod. Göttingen. Dörner, Klaus (1967): „Nationalsozialismus<br />

und Lebensvernichtung“, Vierteljahreshefte <strong>für</strong> Zeitgeschichte: 123-124. In:<br />

Lifton, Robert Jay (1998): Ärzte im Dritten Reich: 64<br />

124 Hoche, „Ärztliche Bemerkungen“. In: Freigabe: 46-47, 54-58. In: Lifton, Robert Jay<br />

(1998): Ärzte im Dritten Reich: 64<br />

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