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Schule in der Einwanderungsgesellschaft. Eine Untersuchung zur ...

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Diese Annahme sollte sich auch im kommenden Jahrzehnt noch nicht än<strong>der</strong>n, <strong>in</strong> dem<br />

beson<strong>der</strong>s die E<strong>in</strong>führung von muttersprachlichem Unterricht <strong>zur</strong> Debatte stand.<br />

2.2.1.2 1960er Jahre<br />

Durch die Anwerbung ausländischer Gastarbeiter aus verschiedenen Län<strong>der</strong>n <strong>in</strong> den<br />

60er Jahren wurde die geme<strong>in</strong>same Beschulung von deutschen und ausländischen<br />

Schüler/<strong>in</strong>nen zum Regelfall und machte die E<strong>in</strong>führung von E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungshilfen<br />

erfor<strong>der</strong>lich (Gogol<strong>in</strong> & Krüger-Potratz 2006, S. 98). Im Beschluss <strong>der</strong> KMK von 1964<br />

wurden die Bundeslän<strong>der</strong> erstmals aufgefor<strong>der</strong>t Maßnahmen zu treffen, um den<br />

ausländischen Schülern die E<strong>in</strong>gewöhnung <strong>in</strong> die deutsche <strong>Schule</strong> zu erleichtern. Sie<br />

for<strong>der</strong>ten zusätzlichen Deutschunterricht, sowie Unterricht <strong>der</strong> Muttersprache, bzw. <strong>der</strong><br />

jeweiligen Amtssprache des Herkunftslandes (Krüger-Portratz, 2005). Der sogenannte<br />

„Muttersprachliche Ergänzungsunterricht“ wurde zunächst nur für die Sprachen <strong>der</strong><br />

sieben Län<strong>der</strong> e<strong>in</strong>gerichtet, <strong>in</strong> denen ab 1955 Arbeitskräfte angeworben worden waren.<br />

Dies hatte e<strong>in</strong>erseits zum Ziel, dass die Anwerbelän<strong>der</strong> weiterh<strong>in</strong> Zugriff auf die<br />

Bildung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> ihrer Staatsbürger/<strong>in</strong>nen hatten. An<strong>der</strong>erseits musste sich die BRD<br />

somit politisch nicht als E<strong>in</strong>wan<strong>der</strong>ungsland verstehen, da <strong>der</strong> Muttersprachliche<br />

Ergänzungsunterricht als Maßnahme <strong>zur</strong> Rückkehr und Re<strong>in</strong>tegration <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>in</strong> das<br />

Herkunftsland verstanden wurde (Gogol<strong>in</strong> & Krüger-Potratz 2006, S. 98f).<br />

Dennoch wurden Ende <strong>der</strong> 1960er Jahre endgültig <strong>in</strong> allen Bundeslän<strong>der</strong>n ausländische<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche <strong>in</strong> die allgeme<strong>in</strong>e Schulpflicht mite<strong>in</strong>bezogen und so war dieser<br />

Aspekt <strong>der</strong> KMK-Empfehlung von 1952 bzw. 1961 endlich flächendeckend <strong>in</strong> die Tat<br />

umgesetzt worden. Dies schien <strong>der</strong> erste auf Integration h<strong>in</strong> ausgerichtete<br />

bildungspolitische Schritt gewesen zu se<strong>in</strong>, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> bisherigen ausgrenzenden<br />

bildungspolitischen Leitvorstellung brach (Krüger-Portratz, 2005). Die Etablierung von<br />

Integrationsmaßnahmen und die E<strong>in</strong>beziehung ausländischer Schüler/<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> die<br />

allgeme<strong>in</strong>e Schulpflicht stellt historisch gesehen e<strong>in</strong>en Bruch mit dem zuvor geltenden<br />

Pr<strong>in</strong>zip dar, dass ke<strong>in</strong> Staat e<strong>in</strong> Interesse daran haben könnte, „Auslän<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e solche<br />

Wohltat [<strong>der</strong> Bildung] zu gewähren, sie gar zu verpflichten, ihr Wissen im Inlande zu<br />

vervollkommnen“ (Deutsche Juristen-Zeitung 1924, Sp. 917; Zentralblatt<br />

1924/Auslän<strong>der</strong>schulpflicht, zit. nach Gogol<strong>in</strong> & Krüger-Potratz 2006, S. 99). Dennoch<br />

ist dieser Bruch, auch heute, noch nicht vollständig vollzogen, da <strong>in</strong> mehreren<br />

Bundeslän<strong>der</strong>n K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche mit ungesichertem Aufenthaltsstatus zwar<br />

schulberechtigt, jedoch nicht schulpflichtig s<strong>in</strong>d. Bis auf e<strong>in</strong>ige wenige lokale<br />

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