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Theorien erweiterter Tonalität und vagierender Akkorde

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Vagierende <strong>Akkorde</strong> – Tristanakkord<br />

in Dur: in der subdominantischen Auffassung sieht Riemann dis als (hoch-)alterierten Ton an,<br />

würde er den Akkord als doppeldominantisch deuten, wäre für ihn f der (tief-)alterierte Akkordton.<br />

Schenker<br />

Auch Schenker erwähnt den Tristanakkord nicht in seiner Harmonielehre – jedoch kommt der<br />

Beginn des Tristanvorspiels als Analysebeispiel zu den alterierten <strong>Akkorde</strong>n vor. 294 Schenker<br />

bezieht im Text keine Stellung zum Notenbeispiel, jedoch wird durch Schenkers Analyse deutlich,<br />

dass er gis 1 im Akkord f-h-dis 1 -gis 1 als Vorhalt zu a 1 auffasst 295 <strong>und</strong> den Akkord f-h-dis 1 -a 1<br />

als übermäßigen Terzquartakkord, in der Funktion einer II. Stufe (Abb. 137).<br />

Abbildung 137: Takt 1 bis 3 des Vorspiels zu Wagners „Tristan <strong>und</strong> Isolde“ 296 (Schenker, Harmonielehre, S.<br />

374)<br />

Der Tristanakkord ist also für Schenker ein Doppeldominantseptakkord mit tiefalterierter Quint<br />

<strong>und</strong> Vorhalt vor der Sept <strong>und</strong> stimmt somit mit der heute gängigen Auffassung überein. Auf die<br />

besondere Auflösung des alterierten Akkords mit chromatischer Abwärtsführung der hochalterierten<br />

Terz dis <strong>und</strong> Aufwärtsführung der Sept a in der Oberstimme geht auch Schenker nicht<br />

ein. 297<br />

294 Schenker, Harmonielehre, S. 374 (Bsp. 326).<br />

295 An einer späteren Stelle seiner Harmonielehre deklariert Schenker gis 1 noch einmal deutlich als Vorhalt zu a 1 ,<br />

obwohl die Dauer des Vorhaltes (gis) länger ist als die der Auflösungsnote (Schenker, Harmonielehre, S. 408).<br />

296 II. Stufe mit aufgelöster Quint steht für die II. Stufe in a-Moll: h-f, V. Stufe mit erhöhter Terz bedeutet h-dis als<br />

V. Stufe von E-Dur.<br />

297 Schenker behandelt die Stimmführung nicht in der Harmonielehre (vgl. Schenker, Harmonielehre, S. 226).<br />

Schönberg vertritt diesbezüglich eine ähnliche Meinung: „Stimmführungsangelegenheiten [gehören] nur soweit<br />

in die Harmonielehre, als sie zur Darstellung harmonischer Vorgänge nötig sind“ (Schönberg, Harmonielehre,<br />

S. 399).

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