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Europa - Enterprise DG - Europaisches seminar ... - EDZ-Bibliothek

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Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wurde die Regelung in einem wichtigen<br />

Punkt verbessert. Seither können auch Arbeitnehmer, die als das<br />

Unternehmen übernehmende Personen qualifiziert sind, von der stillen<br />

Unternehmensübertragung Gebrauch machen, vorausgesetzt, dass sie<br />

zumindest drei Jahre vor der Übertragung in dem Betrieb angestellt waren.<br />

Sie unterliegen somit nicht dem Erfordernis, Mitunternehmer sein zu müssen.<br />

Diese Gesetzesnovelle ist für die Übertragung von Familienbetrieben wichtig,<br />

bei welchen die Söhne oder Töchter vor der Unternehmensübertragung oft<br />

im Betrieb der übertragenden Person mit Dienstvertrag angestellt waren.<br />

Eine stille Übertragung kann zu dem Zeitpunkt stattfinden, zu dem der<br />

Eigentümer aus dem Unternehmen ausscheidet. Eine Bedingung für die<br />

Vornahme einer stillen Übertragung ist es, dass die übernehmende Person<br />

die Geschäftstätigkeit fortsetzen sollte. Wenn das Erfordernis der Fortführung<br />

des Betriebes nicht erfüllt wird, kommt das Instrument der stillen Übertragung<br />

nicht zur Anwendung, und die übertragende Partei ist nach wie vor<br />

verpflichtet, die Steuern für den Mehrwert zu bezahlen.<br />

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen von dieser Regelung, wenn<br />

beispielsweise die Voraussetzung der dreijährigen Mitunternehmerschaft aus<br />

unvorhersehbaren Gründen nicht erfüllt werden kann. In den folgenden<br />

Fällen muss das Erfordernis der drei Jahre nicht erfüllt werden, um die<br />

Regelung anwenden zu können:<br />

• Wenn die übertragende Partei zu 45% oder mehr arbeitsunfähig wird,<br />

nachdem die Personengesellschaft gegründet wurde.<br />

• Wenn der Konkurs der übertragenden Partei festgestellt wird.<br />

• Wenn die übertragende Partei ein Zahlungsmoratorium beantragt hat.<br />

• Wenn die übertragende Partei unter die Aufsicht eines Treuhänders<br />

gestellt wird.<br />

• Wenn die übertragende Partei vor Gründung der Personengesellschaft<br />

als Partner der den Betrieb übernehmenden Partei qualifiziert war, dies<br />

aber später nicht mehr war.<br />

• Wenn die übertragende Partei stirbt, und das Unternehmen auf die<br />

Person übertragen wird, welche den Geschäftbetrieb kurz danach<br />

fortsetzt.<br />

Unternehmen können auf Antrag von der Möglichkeit der stillen Übertragung<br />

Gebrauch machen.<br />

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